BESCHLUSS 27 . Juni Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Anbringen Bettgittern Fixierung Stuhl Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen Sinne § Abs. Betroffene körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird . ist dann Fall ausgeschlossen werden kann Betroffene willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung Lage wäre Maßnahmen gehindert wird . Selbstbestimmungsrecht Betroffenen wird verletzt Einwilligung Bevollmächtigten freiheitsentziehende Maßnahme gerichtlichen Genehmigung bedarf . Beschluss 27 . Juni ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Nedden-Boeger Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerden Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Dezember werden zurückgewiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . : € Gründe : geborene Betroffene erteilte Sohn Tochter Beteiligten 11 . September notarielle Vollmacht " soweit gesetzlich zulässig persönlichen Angelegenheiten auch Gesundheit betreffen sonstigen Rechtsangelegenheiten denkbaren Hinsicht vertreten Entscheidungen Stelle Einschaltung Vormundschaftsgerichts treffen auszuführen vollziehen Vorsorgevollmacht . " Weiter ist § Vollmacht Überschrift " Unterbringung " geregelt : " Vollmacht berechtigt Aufenthalt bestimmen . Generalvollmacht umfasst auch Befugnis Unterbringungsmaßnahmen Sinne § insbesondere Unterbringung Freiheitsentziehung verbunden ist sonstigen Unterbringung Anstalt Heim sonstigen Einrichtung Vornahme sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen mechanische Vorrichtungen Medikamente o.a. auch längeren Zeitraum . " Ausübung Vollmacht hat Sohn eingewilligt Bettgitter Bett Betroffenen anzubringen tagsüber Stuhl Beckengurts fixieren Betroffene mehrfach gestürzt war auch Kieferbruch zugezogen hatte . Anregung Sohns hat Betreuungsgericht Einwilligung befristet genehmigt . Hiergegen hat Sohn eigenen Namen Namen Betroffenen Beschwerde eingelegt rügt betreuungsgerichtliche Genehmigung Einwilligung umfassend erteilten Vollmacht entbehrlich sei Betroffene Durchführung auch Kosten verbundenen Genehmigungsverfahrens grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht verletzt werde . Landgericht hat Beschwerden zurückgewiesen . Hiergegen wenden Betroffene Sohn Rechtsbeschwerden . II . zulässigen Rechtsbeschwerden sind Sache begründet . 1 . Rechtsbeschwerden sind zulässig erhoben . § Abs. Satz Nr. FamFG ist Rechtsbeschwerde Unterbringungssachen Zulassung statthaft . Unterbringungssachen gehört § Nr. FamFG auch Genehmigung unterbringungsähnlichen Maßnahme § Abs. . umfasst auch § Abs. Verbindung Absatz Vorschrift erteilende Genehmigung Bevollmächtigten ergreifenden unterbringungsähnlichen Maßnahme . 2 . Landgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Vorsorgevollmacht 11 . September habe Betroffene betreuungsgerichtliche Verfahren Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen verzichtet . Regelung Abs. § Abs. Bezug nehme konkretisiere Verfahrensgarantie Art . Abs. GG . Zulässigkeit Fortdauer Freiheitsentziehung habe Richter entscheiden . formale Schutz Freiheit könne rechtsgeschäftliche Erklärung Betroffenen aufgegeben werden . könne auch angenommen werden notariellen Vorsorgevollmacht Schutz verzichtet werden sollte . Vermieden werden sollte Vollmacht nur Einrichtung Betreuung . materiellen Voraussetzungen Genehmigung freiheitsentziehenden Maßnahmen seien gegeben . 3 . angegriffene Entscheidung Beschwerdegerichts hält rechtlichen Überprüfung Angriffen Rechtsbeschwerden stand . Abs. gelten Vorschriften Unterbringung Betreuten Absätze Vorschrift entsprechend Betreuten Anstalt Heim sonstigen Einrichtung aufhält untergebracht sein mechanische Vorrichtungen Medikamente andere Weise längeren Zeitraum regelmäßig Freiheit entzogen werden soll . Regelung schützt ebenso Absatz Vorschrift körperliche Bewegungsfreiheit Entschließungsfreiheit Fortbewegung Sinne Aufenthaltsfreiheit f. FamRZ . Anbringen Bettgittern Fixierung Stuhl Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen Sinne Betroffene körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird . ist jedenfalls dann Fall ausgeschlossen werden kann Betroffene willensgesteuerten Aufenthaltsveränderungen Lage wäre Maßnahme längeren Zeitraum regelmäßig gehindert wird vgl. OLG FamRZ ; 6 . Aufl . . . ist Beckengurt regelmäßig Bettgitter zumindest dann auszugehen ausgeschlossen werden kann Betroffene Lage wäre Bett natürlichen Willen gesteuert verlassen . vorliegenden Fall sind Merkmale freiheitsentziehender Maßnahmen erfüllt Betroffene Angaben Pflegepersonals Lage ist selbständig Bett auch Stuhl aufzustehen . Abs. Satz sind Unterbringung Einwilligung freiheitsentziehende Maßnahmen Bevollmächtigten zulässig Vollmacht schriftlich erteilt ist genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst . Fall ordnet § Abs. Satz . V.m . Abs. Absatz Vorschrift entsprechend gilt . ist bestimmt Maßnahme nur Genehmigung Betreuungsgerichts zulässig ist . Vorschrift angeordnete gerichtliche Überprüfung Bevollmächtigten erteilten Einwilligung kann Betroffene vorgreifend verzichten ; . Aufl . . ; Erman/Roth 13 . Aufl . . . folgt Natur Überprüfungsgegenstands . Genehmigungsvorbehalt § Abs. . V.m . Abs. dient Schutz Betroffenen . Einerseits sah Gesetzgeber Regelung Stärkung Fähigkeit Betroffenen geistiger Klarheit Vorsorgevollmacht künftiges Wohl Wehe entscheiden können . Andererseits wollte Gesetzgeber sichergestellt wissen einschneidende Maßnahmen Bevollmächtigte einwilligt Vormundschaftsgericht kontrolliert werden vgl. BT-Drucks . S. . Betreuungsgericht hat Schutz Betroffenen nur überprüfen Vorsorgevollmacht rechtswirksam erteilt ist Einwilligung freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst auch zwischenzeitlich widerrufen ist insbesondere Vollmacht Kraft gesetzt ist Gefährdungslage § Abs. vorliegt . Kontrolle Betreuungsgerichts ist Ausübung erfolgte Entscheidung Betroffenen gestellt gesetzesgemäße Handhabung Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten . soll sichergestellt werden Vorsorgevollmacht Sinne Betroffenen ausgeübt wird . Kontrolle dient Sicherung Ausübung Selbstbestimmungsrechts artikulierten Willens Betroffenen BVerfG FamRZ . Zwar stellt unverzichtbare gerichtliche Kontrolle zugleich Beschränkung Selbstbestimmungsrechts Betroffenen Möglichkeit genommen wird Vorsorgevollmacht freiheitsentziehende Maßnahmen frei gerichtlicher Kontrolle erteilen . Beschränkung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt . Art . Abs. GG gewährleistet Recht freie Entfaltung Persönlichkeit schrankenlos nur Rahmen verfassungsmäßigen Ordnung . sieht Genehmigungsverfahren § Abs. zwingend Verhältnismäßigkeit möglichen Tragweite freiheitsentziehender Maßnahmen Zweifel steht . Vorliegen materiellen Voraussetzungen Genehmigung freiheitsentziehenden Maßnahme haben Rechtsbeschwerden erinnert . Feststellungen Landgerichts ist angegriffene Entscheidung auch insoweit Rechtsgründen beanstanden . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung Ri