BESCHLUSS 25 . Mai Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluß 2 . Senats Familiensachen Brandenburgischen Oberlandesgerichts 22 November aufgehoben . Sache wird weiteren Behandlung Entscheidung Oberlandesgericht zurückverwiesen . Gründe : Ehe Parteien ist 20 . Mai rechtskräftiges Urteil Amtsgerichts Familiengericht geschieden . vorliegenden Verfahren begehrt Antragstellerin Prozeßkostenhilfe Stufenklage Auskunftserteilung Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts erstrebt . Antragsgegner ist Antrag Prozeßkostenhilfe entgegengetreten . Amtsgericht Familiengericht hat Antrag Bewilligung Prozeßkostenhilfe Begründung zurückgewiesen beabsichtigte Prozeßführung Wege isolierten Klage sei mutwillig . hiergegen tete sofortige Beschwerde Antragstellerin blieb erfolglos . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt bisheriges Begehren . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig Beschwerdegericht gemäß § Abs. Nr. grundsätzlicher Bedeutung Sache zugelassen hat . ist Senat gebunden § Abs. Satz . Zwar kommt Zulassung Rechtsbeschwerde Bewilligung Prozeßkostenhilfe Gesichtspunkt grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache § Abs. Nr. Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. nur Betracht Fragen Verfahrens Prozeßkostenhilfe persönlichen Voraussetzungen Bewilligung geht Senatsbeschluß 4 . August FamRZ ; Beschluß 21 November FamRZ . ist hier indessen Fall Antragstellerin geltend macht personenbezogene Beurteilung Rechtsverfolgung mutwillig sei gerechtfertigt . 2 . Rechtsbeschwerde hat auch Sache Erfolg . Senat inzwischen Erlaß angefochtenen Beschlusses entschieden hat ist Geltendmachung zivilprozessualen Scheidungsfolgensache Verbundverfahrens grundsätzlich mutwillig Sinne § Senatsbeschluß 10 . März FamRZ . . Vermeidung Wiederholungen wird Gründe Beschlusses verwiesen . 3 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben bislang getroffenen Feststellungen mutwilligen Rechtsverfolgung Antragstellerin ausgegangen werden kann . Sache ist Oberlandesgericht zurückzuverweisen prüfen haben wird Antragstellerin wirtschaftlichen Voraussetzungen Bewilligung Prozeßkostenhilfe erfüllt beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht Erfolg verspricht § . Weber-Monecke Wagenitz Dose