NAMEN BESCHLUSS ZB Verkündet : 20 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § ; BVerfGG § Abs. Wurde unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig verurteilt Ansprüche Elternunterhalt Sozialhilfeträger übergegangenem Recht geltend macht Annahme Darlehensangebotes Sozialhilfeträgers erfüllen beruht Urteil Rechtsanwendung späteren Zeitpunkt anderen Fall verfassungswidrig beanstandet wurde kann Anspruch Sozialhilfeträgers Rückzahlung Darlehens Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden . kann Sozialhilfeträger Bewilligung Löschung Sicherung Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden . Reichweite Konterkarierungsverbots § Abs. Satz BVerfGG . Beschluss 6 . Februar ZB Kammergericht AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 13 . Zivilsenats Kammergerichts 11 . Januar wird Kosten Antragsgegners zurückgewiesen . Gründe : Antragstellerin begehrt Antragsgegner Löschungsbewilligung Grundschuld . Zeit Juni Juni erbrachte Antragsgegner Sozialhilfeleistungen Höhe DM 39.088,02 € damals pflegebedürftige Mutter Antragstellerin . Rechtswahrungsanzeige 12 Juli wurde Antragstellerin Hilfeleistung unterrichtet . verheiratete Antragstellerin verfügte Zeitraum Leistungserbringung eigenen Einkünfte . Gemeinsam Ehemann war ist Miteigentümerin selbstgenutzten Einfamilienhauses . Antragsgegner Sozialhilfeleistungen Mutter Antragstellerin eingestellt hatte nahm Antragstellerin übergegangenem Recht Höhe erbrachten Leistungen Elternunterhalt Anspruch . ursprünglich Zahlung gerichtete Klage änderte Antragsgegner Laufe Verfahrens dahingehend Antragstellerin verurteilen sei Antragsgegner angebotenes zinsloses Darlehen Höhe DM 39.088,02 € fällig Tode Antragstellerin anzunehmen Sicherung Darlehens Grundschuld Höhe Darlehensbetrages Zinsen Fälligkeit Miteigentumsanteil Hausgrundstück bewilligen beantragen . Urteil 1 . August wurde Antragstellerin antragsgemäß verurteilt . Berufung Urteil legte . Grundschuld wurde Dezember notariell beurkundeten Bestellung Grundbuch eingetragen . Urteil 7 . Juni FamRZ . Urteil Landgerichts 3 . Mai FamRZ . verfassungswidrig erklärt hatte Elternunterhalt Anspruch genommener Unterhaltspflichtiger verurteilt worden war Sozialhilfeträger angebotenes zinsloses Darlehen anzunehmen Sicherung Darlehensforderung Grundschuld Miteigentumsanteil bestellen forderte Antragstellerin Antragsgegner vergeblich Abgabe Löschungsbewilligung Gunsten eingetragenen Grundschuld . vorliegenden Verfahren begehrt Antragstellerin Antragsgegner Abgabe entsprechenden Löschungsbewilligung . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen . Beschwerde Antragstellerin hat Kammergericht Entscheidung Amtsgerichts geändert Antragsgegner verpflichtet Löschung Grundschuld bewilligen . Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte Antragsgegner Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung erreichen . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht Entscheidung veröffentlicht ist hat Begründung ausgeführt : Parteien sei Urteils Amtsgerichts 1 . August nur Darlehensvertrag gekommen zugleich Sicherungsvereinbarung bezüglich Antragstellerin bestellenden Grundschuld . Sicherungsabrede habe Sicherungsgeber grundsätzlich Wegfall Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch Rückgewähr Grundschuld . Vorliegend sei Zweck Grundschuld Sicherung Urteil begründeten Darlehensanspruchs Antragsgegners . Zweck sei entfallen Darlehensvertrag resultierenden Anspruch Antragsgegners dauernde Einrede Antragstellerin entgegenstehe . amtsgerichtlichen Urteils Parteien Stande gekommene Darlehensvertrag verstoße gesetzliches Verbot . . auch guten Sitten . . Abs. . Belastung Antragstellerin grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen greife Art . Abs. GG verfassungsmäßig geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit finde Stütze verfassungsmäßigen Ordnung . wirkten Grundrechtsartikel Körperschaften öffentlichen Rechts Antragsgegner unmittelbare Verbotsnormen . . führten somit Nichtigkeit verstoßenden Rechtsgeschäfts . vorliegend Entscheidung gestellte Sachverhalt entspreche verfassungsrechtlichen Bedeutung Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 7 . Juni . habe gericht festgestellt Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung Landgerichts dortige Beschwerdeführerin Zahlung Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetrages verpflichtet worden sei Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen leistungsfähig sei rechtlichen Gesichtspunkt begründet werden könne Art . Abs. GG geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit Beschwerdeführerin verfassungswidriger Weise einschränke . verfassungswidrig angesehene Rechtsauffassung liege auch Urteil Amtsgerichts 1 . August Grunde . Verurteilung Antragstellerin Annahme Seiten Antragsgegners angebotenen Darlehens ergebe Amtsgericht Erfüllung Unterhaltsansprüche letztlich Übernahme Darlehensverpflichtung Antragsgegner gesehen habe Sicherungsgrundschuld abgesichert werden sollte . Ergebnis gehe auch Amtsgericht Antragstellerin Unterhaltsverpflichtung Mutter unstreitig laufenden Einkommen erfüllen konnte Übernahme Darlehensverpflichtung erfülle Darlehen erlangen Grundstücksanteil Sicherungsmittel einsetzen müsse . habe auch Amtsgericht entschiedenen Fall Unterhaltsanspruch vergangenen Zeitraum Leistungsfähigkeit Antragstellerin begründet erst Darlehensangebot Antragsgegners eröffneten Möglichkeit Einsatz Grundvermögens Ablauf streitgegenständlich gewesenen Unterhaltszeitraums eingetreten sei . könne Antragstellerin Forderung Antragsgegners Darlehensvertrag § Einwand unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen . stelle rechtsmissbräuchlich Antragsgegner Urteil erworbene Rechtsposition ausnutze heute Verfassungswidrigkeit Urteil 1 . Grunde liegenden Rechtsanwendung kenne . stehe auch Konterkarierungsverbot § Abs. Satz BVerfGG . Zwar erfasse Vorschrift auch Fälle später vollstreckbaren Gerichtsentscheidung Grunde liegende Auslegung Norm unvereinbar Grundgesetz erklärt habe spätere verfassungsgerichtliche Entscheidung Zivilgerichte angehalten würden Auslegung Anwendung Generalklauseln auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen . § Abs. Satz BVerfGG ergebende Ausschluss Rückabwicklung wirke jedoch nur Vergangenheit . Zukunft Durchsetzung fehlerhafter Akte öffentlichen Gewalt ergebenden Folgen könnten hingegen abgewendet werden . Vorliegend seien Urteils 1 . August Darlehensforderung Antragsgegners Anspruch Grundschuld entstanden . Ansprüche seien noch erfüllt . noch ausstehenden Erfüllungsverlangen Antragsgegners könne Antragstellerin § Einwand unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen Vollstreckungsabwehrklage Vollstreckung Grundschuldbestellungsurkunde 17 . Dezember stützen . Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtsvernichtend wirke sei Darlehensforderung auch Forderung Grundschuld mehr durchsetzbar . gründe Löschungsanspruch Antragstellerin auch Durchbrechung Rechtskraft Urteils 1 . August ergebe Urteil begründeten Forderungen Urteil Bundesverfassungsgerichts 7 . Juni Nachhinein erwachsene hafte Einrede entgegenstehe . stehe Konterkarierungsverbot § Abs. Satz BVerfGG . 2 . Ausführungen halten Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Antragstellerin hat Antragsgegner Grundschuldbestellung Grunde liegenden Sicherungsvereinbarung Anspruch Abgabe grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung . Anspruch ergibt allerdings § Abs. Satz Alt . . bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet bereits Grundschuldbestellung rechtlichen Grund erfolgt ist . Rechtsgrund Bestellung Sicherungsgrundschuld ist regelmäßig Sicherungsvertrag Sicherungsgeber Sicherungsnehmer 5 . Aufl . § . 13 ; Rohe 3 . Aufl . § . 54 ; Palandt/Bassenge 72 . Aufl . . . Sicherungsgrundschuld kann Sicherungsgeber nur dann Wege Bereicherungsrechts zurückverlangt werden Sicherungsvertrag fehlt nachträglich weggefallen ist vgl. Urteil 2 . Oktober XI NJW-RR ; 5 . Aufl . § . . ist vorliegend gegeben . Zwar haben Beteiligten ausdrücklichen Sicherungsvertrag getroffen . kann jedoch auch konkludent abgeschlossen Abschluss Darlehensvertrages gesehen werden Grundschuld gesichert werden soll vgl. Urteil 2 . Oktober XI NJW-RR ; 3 . Aufl . § . . Entscheidungsausspruch amtsgerichtlichen Urteils 1 . August ist ersichtlich Antragstellerin bestellende Grundschuld allein Sicherung Forderung Antragsgegners Darlehensvertrag dienen sollte . ist konkludent vereinbarter Sicherungsvertrag gekommen . Anhaltspunkte unwirksam später weggefallen sein könnte liegen . Insbesondere bleibt Sicherungsvertrag Bestand Durchsetzbarkeit Grundschuld gesicherten Darlehensforderung unberührt . Anspruch Antragstellerin Abgabe grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung ergibt aber Sicherungsvertrag . Zutreffend geht Beschwerdegericht Sicherungsgeber Sicherungsvertrag Wegfall Sicherungszwecks Anspruch Sicherungsnehmer Rückgewähr Grundschuld hat . Sicherungsvertrag Einreden Einwendungen Sicherungsgeber Forderung zustehen Grundschuld bezogen werden kann Sicherungsgeber auch dann Rückgewähr Grundschuld verlangen Durchsetzung gesicherten Forderung dauernde Einrede Einwendung entgegensteht vgl. 5 . Aufl . § . . Fall kann Sicherungszweck ebenfalls mehr erreicht werden . Rückgewähranspruch ist Wahl Sicherungsgebers Abtretung Grundschuld Aufhebung Verzicht dingliche Recht gerichtet Urteil 26 . April XI . Macht Sicherungsgeber Anspruch Abgabe grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung geltend gibt Sicherungsnehmer entsprechende Erklärung enthält gleichzeitig grundbuchrechtliche Erklärung Aufgabe Rechts § vgl. Urteil 29 . September Palandt/Bassenge 72 . Aufl . . . -9- Antragstellerin steht gemäß § dauernde Einrede Grundschuld gesicherte Forderung . Antragstellerin Darlehen Annahme verurteilt worden ist Hinblick Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 7 . Juni Art . Abs. GG geschützten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit verletzt wurde würde Antragsgegnerin rechtmissbräuchlich handeln Darlehensrückzahlungsanspruch geltend macht . Beruft Berechtigter formale Rechtsposition vertragswidriges Verhalten erlangt hat kann Verpflichtete Grundsatz Glauben § Einwand unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten vgl. . kann Geltendmachung vertraglicher Rechte unzulässig sein Vertragsschluss unredliches Verhalten herbeigeführt worden ist 3 . Aufl . . ; MünchKommBGB/Roth/Schubert 6 . Aufl . . . Gleiches gilt Inanspruchnahme Verpflichteten Sicherheit rechtlich missbilligendes Verhalten entstandene Forderung bestellt worden ist . Beruhen Vertragsschluss Bestellung Sicherheit allerdings vorliegenden Fall rechtskräftigen Verurteilung Verpflichteten Abgabe entsprechenden Willenserklärungen muss Einwand unzulässigen Rechtsausübung besonders schwerwiegende eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben Ausdehnung Institut Rechtskraft aushöhlen Rechtssicherheit beeinträchtigen Eintritt Rechtsfriedens untragbarer Weise Frage stellen würde vgl. § ; vgl. auch Senatsurteil 19 . Februar . Rechtskraft materiell unrichtigen Titels muss aber dann zurücktreten Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre Titelgläubiger formelle Rechtsstellung Missachtung materiellen Rechtslage Lasten Schuldners ausnutzt . rechtlichen Grundlage hat Berufungsgericht Recht angenommen Antragstellerin Inanspruchnahme Darlehen Einwand unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könnte . Bundesverfassungsgericht hat Urteil 7 Juli FamRZ . entschieden Verfassung verstößt zivilrechtlich gegebener Anspruch Elternunterhalt Hilfe Sozialhilfeträger gewährten Darlehens begründet werden soll . Begründung hat Wesentlichen abgestellt Unterhaltsanspruch vergangenen Zeitraum Leistungsfähigkeit Zeitpunkt begründet werden könne erst Ende Zeitraums liege . Unterhaltsrecht auch Sozialhilferecht setzten Unterhaltsanspruch Bedürftigkeit Berechtigten Leistungsfähigkeit Pflichtigen zeitgleich vorlägen vgl. FamRZ . widerspreche Begründung Leistungsfähigkeit pflichtigen Kindes Wege Sozialhilfeträgers gewährten Darlehens Zweck Sozialhilferechts . Könne Leistungsfähigkeit pflichtigen Kindes Hilfe Darlehens herstellen habe Sozialhilfeträger Hand Sozialhilfeanspruch Tragen kommen lassen . hätte Folge Bedürftiger zwar selbst Geltendmachung Unterhaltsanspruchs leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde Sozialhilfeträger jedoch entsprechenden Darlehensangebot Unterhaltsanspruch begründen Verpflichtung Sozialhilfegewährung befreien könnte . liefe Sozialstaatsgebot zuwider fordere Menschen Anspruch staatliche Hilfe zukommen lassen so Existenzminimum sichern vgl. BVerfG FamRZ . tragenden Erwägungen Entscheidung Bundesverfassungsgerichts sind auch Beurteilung hier entscheidenden Falles maßgeblich . Sachverhalt Verurteilung Antragstellerin Annahme Darlehensangebots Grunde lag unterscheidet wesentlich Entscheidung Bundesverfassungsgerichts . Rechtsbeschwerde vertritt insoweit zwar Auffassung Amtsgericht sei vorliegenden Fall unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit Antragstellerin ausgegangen . Leistungsfähigkeit sei anders Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall erst Darlehensgewährung herbeigeführt worden . verkennt Rechtsbeschwerde jedoch Amtsgericht Leistungsfähigkeit Antragstellerin gemäß Abs. Zeitraum Gewährung Pflegeleistungen gerade zweifelsfrei festgestellt hat . Amtsgericht hat Entscheidung eingehende Prüfung Problematik überzeugende Begründung zwar ausgeführt Antragstellerin sei verpflichtet Vermögensstamm Unterhaltsleistungen einzusetzen . anderer Stelle führt Amtsgericht jedoch Antragstellerin möglich sei Darlehen banküblichen Zinsen aufzunehmen . unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit Antragstellerin abschließend klären hat Amtsgericht dann Auffassung vertreten jedenfalls zumutbar sei Antragsgegnerin angebotene Darlehen anzunehmen Grundschuld Miteigentumsanteil sichern . hatte auch Landgericht Entscheidung 3 . Mai abgestellt verfassungswidrig beanstandet wurde . Antragsgegner Zeitpunkt amtsgerichtlichen Entscheidung noch Kenntnis haben konnte verfassungsrechtlich unzulässig ist übergeleitete Ansprüche Elternunterhalt Kindern Hingabe zinsloser Darlehen Sozialhilfeträgers durchzusetzen vorgeworfen werden kann Anspruch Darlehensrückzahlung unredliche Verhaltensweise erworben haben verhält rechtsmissbräuchlich nunmehr Kenntnis Entscheidung Bundesverfassungsgerichts erlangten Rechtsposition festhält . Antragsgegner ist Träger öffentlicher Gewalt Art . Abs. GG Recht Gesetz gebunden . lässt Verpflichtung vollziehenden Gewalt ableiten rechtswidrigen Folgen Amtshandlungen wieder beseitigen BVerwG . Antragsgegner ist zuzumuten zukünftiges Verhalten materiellen Rechtslage auszurichten weitere Geltendmachung Rechte rechtskräftige materiellrechtlich fehlerhafte Urteil erworben hat verzichten . Kommt Verpflichtung kann Verpflichtete rechtsvernichtenden Einwand rechtmissbräuchlichen Verhaltens berufen . Auffassung Rechtsbeschwerde wird Konterkarierungsverbot § Abs. Satz BVerfGG verletzt . Rechtsfolgen Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts zivilgerichtliche Urteile ergeben mehr ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können bestimmen § BVerfGG . Vorschrift findet Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts analoge Anwendung mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung Einzelfall hinausgehenden Auslegungsvariante beruht Verfassungswidrigkeit Entscheidung desverfassungsgerichts festgestellt worden ist BVerfG FamRZ . § Abs. Satz BVerfGG bleiben also vorbehaltlich Vorschrift § Abs. BVerfGG besonderen gesetzlichen Regelung mehr anfechtbaren zivilgerichtlichen Entscheidungen verfassungswidrigen Rechtsprechung beruhen grundsätzlich unberührt . Regelung ist allgemeine Rechtsgrundsatz entnehmen Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Verfassungswidrigkeit festgestellt wird grundsätzlich Auswirkung abgewickelte Rechtsbeziehungen haben soll BVerfG 483 ; Lechner/Zuck . Aufl . . . Unanfechtbar gewordene Zivilurteile verfassungswidriger Grundlage Stande gekommen sind sollen rückwirkend aufgehoben nachteiligen Wirkungen Vergangenheit ausgegangen sind beseitigt werden BVerfG FamRZ f. . grundlegende Wertung § Abs. Satz BVerfGG sichert § Abs. Satz BVerfGG enthaltene Konterkarierungsverbot zusätzlich vgl. Graßhof Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2 . Aufl . . 2 ; Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG Stand : § . . Abs. Satz BVerfGG erweitert allerdings Rechtsschutz Betroffenen sonstigen Verfahrensrecht Vorschrift weitere Vollstreckung Entscheidung verbietet Hinnahme Vollstreckungsmaßnahmen Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit Grunde liegenden Gesetzes besondere Härte darstellen würde Graßhof BVerfGG 2 . Aufl . . . Regelung zeigt Beseitigung Wirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen Zukunft ausgeschlossen ist . Abs. Satz BVerfGG verlangt also Entscheidungen verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhen so behandelt werden müssen Verfassungswidrigkeit gegeben sei Graßhof Umbach/ Clemens/Dollinger BVerfGG 2 . Aufl . . . nachträglich erkannte Verfassungswidrigkeit Rechtsanwendung soll Interesse Rechtssicherheit nur führen vollständig abgeschlossene Rechtsbeziehungen wieder rückabgewickelt werden müssen . kann Zukunft gerichteten Wirkungen gerichtlichen Entscheidung materielle Gerechtigkeit wieder Vordergrund treten . Ähnlich Verwaltungsakten Dauerwirkung verbietet § Abs. BVerfGG nur Korrektur verfassungswidrigen Hoheitsaktes Vergangenheit Anpassung Zukunft gerichteten Wirkungen verfassungsmäßige Rechtslage Graßhof Dollinger BVerfGG 2 . Aufl . . . zeigt auch § Abs. Satz BVerfGG Verpflichtete Zwangsvollstreckung zivilgerichtlichen Urteil Verfassungswidrigkeit Entscheidung Wege Vollstreckungsgegenklage § geltend machen kann . kann Verpflichtete zwar Rechtskraft verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhenden Urteils mehr beseitigen . Berechtigte kann aber formale Rechtsposition rechtskräftige Urteil erlangt hat mehr zwangsweise durchsetzen . Abs. Satz BVerfGG schafft angemessenen Ausgleich Rechtssicherheit einerseits materieller Gerechtigkeit andererseits auch Urteilen Gestaltungswirkung weiteren Vollstreckung mehr bedürfen Berücksichtigung finden muss . Gestaltungsurteilen kann zwar Rechtskraft Entscheidung eingetretene Wirkung nachträglich wieder beseitigt werden . Regelungen § Abs. Satz BVerfGG verbieten jedoch Verfassungswidrigkeit Gestaltungsurteils anderen Rechtsstreitigkeiten geltend machen . rechtlichen Grundlage durfte Beschwerdegericht Verfassungswidrigkeit amtsgerichtlichen Urteils vorliegenden Verfahren berücksichtigen . Zwar weist Rechtsbeschwerde zutreffend weitere Vollstreckung amtsgerichtlichen Urteil erforderlich ist Antragstellerin Abgabe Willenserklärungen verurteilt worden ist § Satz Rechtskraft Urteils abgegeben gelten . Verpflichtungen Antragstellerin verurteilt worden ist sind erfüllt amtsgerichtliche Verfahren ist Eintritt Rechtskraft Urteils vollständig abgeschlossen . Urteil wirkt allerdings noch insoweit Entscheidung Antragstellerin Antragsgegner Darlehensvertrag besteht Antragstellerin Erben Rückzahlung Darlehensforderung verpflichtet Belastung Grundeigentums Gunsten Antragsgegners bestellten Grundschuld hinnehmen muss . Korrektur künftigen Urteilsfolgen Annahme Antragstellerin könne Inanspruchnahme Darlehen Einwand unzulässigen Rechtsausübung § entgegenhalten steht Fortbestandsgarantie § Abs. Satz BVerfGG noch Konterkarierungsverbot § Abs. Satz BVerfGG . Beschwerdegericht vertretene zutreffende Rechtsauffassung führt Rückabwicklung Entscheidungsausspruchs Urteils 1 . August . Verfassungswidrigkeit Urteils hat lediglich Folge Antragstellerin nunmehr Inanspruchnahme Darlehensvertrages Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten kann Antragsgegner Sicherungsvertrag Rückgewähr Grundschuld verpflichtet ist . Dose Klinkhammer Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung KG Entscheidung UF