BESCHLUSS 13 November Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Eltern minderjährigen Kindes sind Ablauf gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung Kindes berechtigt eigenen Namen Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit stellen Anschluss Senatsbeschlüsse 15 . Februar ZB FamRZ 24 . Oktober FamRZ . Beschluss 13 November AG Düren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 26 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 8 November wird zurückgewiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei § Abs. Satz KostO . Gründe : Beteiligten sind Eltern 19 Juli geborenen Betroffenen . Amtsgericht hat Antrag Jugendamtes Unterbringung psychiatrischen Klinik 14 November genehmigt . Oberlandesgericht hat Eltern eingelegte Beschwerde zurückgewiesen . richtet Eltern eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde Ablauf Unterbringungsdauer nunmehr Feststellung Rechtswidrigkeit Beschlüsse Amtsgerichts Oberlandesgerichts erstreben . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. FamFG statthaft auch sonst zulässig . Sache bleibt Erfolg . beteiligten Eltern fehlt Feststellung Rechtswidrigkeit FamFG Antragsberechtigung . Eltern § § Nr. Abs. Abs. Nr. FamFG noch erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind führt noch Antragsberechtigung auch § FamFG . § FamFG setzt eindeutigen Wortlaut " Beschwerdeführer " selbst erledigte Maßnahme Rechten verletzt worden ist Senatsbeschlüsse 15 . Februar ZB FamRZ . 24 . Oktober FamRZ . . Argumentation Rechtsbeschwerde Konstellationen hier vorliegenden Art Eltern dennoch gestattet sein müsse Interessen Kindes auch Feststellung Rechtswidrigkeit wahrzunehmen vermag überzeugen . Insbesondere läuft eigenständiges Antragsrecht Eltern Antragsrecht § FamFG Rechtsbeschwerde meint weitgehend leer . Vielmehr bleibt jeweiligen gesetzlichen Vertreter Kindes Eltern Fall Sorgerechtsentziehung Ergänzungspfleger möglich Namen Antrag § FamFG stellen vgl. Senatsbeschluss FamRZ . . Auch Rücksicht Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit Kindes Vollendung 14 . § Abs. FamFG wird ausgeschlossen sodass Antrag Namen Kindes insbesondere Fall gestellt werden kann selbst tätig wird . vorliegenden Fall Eltern jedenfalls zeitweise elterliche Sorge entzogen worden war Betroffene inzwischen volljährig ist kommt schließlich entscheidend . Eltern haben entsprechenden Antrag Namen Betroffenen bereits gestellt . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Düren Entscheidung OLG Entscheidung