BESCHLUSS 28 Juli Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § Abs. Betreuer kann Vorsorgevollmacht nur widerrufen Befugnis eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist Abgrenzung Senatsbeschlüssen 13 November FamRZ 1 . August ZB FamRZ . Aufgabenkreis darf Betreuer nur dann übertragen werden Festhalten erteilten Vorsorgevollmacht künftige Verletzung Wohls Betroffenen hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblicher Schwere befürchten lässt mildere Maßnahmen Abwehr Schadens Betroffenen geeignet erscheinen . Auch wirksamen Widerruf Vorsorgevollmacht Betreuer kann Bevollmächtigte noch Namen Betroffenen Beschwerde Betreuerbestellung einlegen Fortführung 15 . April FamRZ 5 November FamRZ . Beschluss 28 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 9 . Zivilkammer 13 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beschwerde verworfen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . : € Gründe : 84jährige Betroffene leidet Demenz hirnorganischer Veränderung Hirninfarkt Angelegenheiten mehr selbst erledigen kann . Belange kümmerte zunächst Beteiligte Folgenden : Bevollmächtigter Betroffene Laufe Jahres Verdacht schöpfte hintergangen werden . März April widerrief Betroffene erteilte Bankvollmacht . 10 November bestellte Amtsgericht Herrn Folgenden : erster Betreuer ehrenamtlichen Betreuer Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden Ämtern . Anwaltsschreiben 10 . Februar zeigte Bevollmächtigte Betroffene ersatzweise Dr. bereits 19 Juli notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte . Urkunde ist Fall Vorsorgevollmacht notwendigen Einrichtung Betreuung Bevollmächtigte hilfsweise Ersatzbevollmächtigte Betreuer vorgeschlagen . Schreiben 20 . Februar 1 . März widerrief jeweils erste Betreuer Bevollmächtigten erteilte Vorsorgevollmacht . Folgezeit äußerte Betroffene Betreuungsbehörde Wunsch Vollmacht Bestand haben solle . Beschluss 16 . Januar bestellte Amtsgericht Beteiligten Folgenden : jetziger Vermögensbetreuer Berufsbetreuer Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden Gerichten Sozialversicherungsträgern Bevollmächtigten Betreuer Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge Zustimmung unterbringungsähnlichen Maßnahmen . weiterem Beschluss 24 . Januar hat Amtsgericht Betreuung Bevollmächtigten aufgehoben Aufgabenkreise jetzigen Vermögensbetreuers Punkt " Widerruf Notar beurkundeten Vorsorgevollmacht betreffend Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden Gerichten Sozialversicherungsträgern erweitert . Beschluss wurde jetzigen Vermögensbetreuer 10 . Februar zugestellt . Schreiben darauffolgenden Tag widerrief Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten Bezug vorgenannten Aufgabenkreise . Beschluss 24 . Januar hat Betroffene vertreten Bevollmächtigten Beschwerde Ziel Aufhebung Betreuung zumindest aber Auswechslung Betreuers eingelegt Landgericht verworfen hat . Hiergegen wendet Betroffene ebenfalls Bevollmächtigten Namen eingelegten Rechtsbeschwerde . II . 1 . § Abs. Satz Nr. Alt . FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Insbesondere ist Betroffene wirksam Bevollmächtigten gemäß § Abs. FamFG auch Verfahren Rechtsbeschwerde anzuwenden ist FamFG 3 . Aufl . . vertreten . Vorschrift kann Vorsorgebevollmächtigte Entscheidung Aufgabenkreis betrifft auch Namen Betroffenen Beschwerde einlegen . Vertretungsmacht ist Widerruf Vorsorgevollmacht entfallen . möglicherweise Jahr erklärten Widerruf Vorsorgevollmacht Betroffene selbst hat Landgericht festgestellt . Amtsgericht Mitteilung ersten Betreuers Vollmachtwiderruf Bezug nimmt berichtet hierin nur Widerruf Bankvollmacht . liegt aber auch Entzug Vorsorgevollmacht . Zutreffend ist weiterhin bereits Amtsgericht ausgegangen Vollmacht auch ersten Betreuer wirksam widerrufen worden war . waren zwar Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden Ämtern zugewiesen worden . schloss jedoch Befugnis Widerruf Vorsorgevollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses auch beschränkt Aufgabenkreise Betreuers . Befugnis beinhaltet schwerwiegenden Grundrechtseingriff muss Betreuer eigener Aufgabenkreis zugewiesen werden . Kontroll-)Betreuer Widerruf erklärt trifft Entscheidung öffentlicher Funktion staatlich übertragenen Amtes . Bereits Zuweisung Aufgabenkreises Vollmachtwiderrufs stellt letztlich gewichtigen staatlichen Eingriff Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG garantierte Selbstbestimmungsrecht Betroffenen Ausfluss erteilten Vorsorgevollmachten sind Eingriff Grundrechtsschutz messen lassen muss BVerfG FamRZ f. ; vgl. FamRZ . ; kritisch FamRZ . Grundrechtseingriff ist besonders weitreichend Auswirkungen Ausübung Befugnis irreversibel sind . zutreffender Auffassung führt Widerruf Aufgabenkreis betrauten Betreuer Erlöschen Vollmacht rückgängig gemacht werden könnte vgl. KG ; . ergibt Rechtsstellung Außenverhältnis gesetzlicher Vertreter Rahmen zugewiesenen Aufgabenkreise Rechte Betroffenen wahrnehmen kann . Betreuer kann Vorsorgevollmacht § Satz widerrufen zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt . Rechtsverhältnis Regel Auftragsverhältnis ist Betroffenen selbst frei widerrufbar ist Abs. Alt . ergibt hieraus . Erfordernis wichtigen Grundes anderer Widerrufsbeschränkungen kann allenfalls Betroffenen Erteilung Vollmacht besondere Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis begründet werden NeddenBoeger FamRZ . . weitergehende Auffassung Vollmachtwiderruf Betreuer materiellen Voraussetzung Vorliegens wichtigen Grundes stehe Vorliegen Betreuer Grenzen gesetzlichen Vertretungsmacht überschreite Widerruf dann vornherein unwirksam sei Rieger Festschrift S. f. findet Gesetz Stütze . Literatur vertretenen Auffassung Widerruf Vorsorgevollmachten sei Vorschrift § FamFG verfassungskonformer Auslegung dann anzuwenden Beschwerde hin Betreuerbestellung jedenfalls Aufgabenkreis Vollmachtwiderrufs aufgehoben werde so dass Aufhebung Beschlusses Vollmachtwiderruf nichtig anzusehen sei so FamFG § . 59 ; FamFG 18 . Aufl . . 12 ; Betreuungsrecht 4 . Aufl . FamFG . ; Fröschle FamRZ ist folgen . FamFG schützt Vertrauen Rechtsverkehr Bestand wirksam gewordenen Gerichtsentscheidung Keidel/ 18 . Aufl . . 1 ; Beck-OK/Gutjahr Stand : 15 . April § FamFG . 9 ; 2 . Aufl . . . Gesetzeszweck liefe zuwider Bezug ausgeübten Widerruf Vorsorgevollmacht Situation einträte schwebenden Unwirksamkeit vergleichbar wäre . widerspräche einschränkende Auslegung § FamFG Wortlaut Norm . verfassungskonforme Auslegung Norm findet aber dort Grenze Wortlaut klar erkennbaren Willen Gesetzgebers Widerspruch treten würde . Respekt demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet Wege Auslegung Sinn Wortlaut eindeutigen Gesetz entgegengesetzten Sinn beizulegen normativen Gehalt Vorschrift grundlegend neu bestimmen BVerfG . . kommt Betroffenen auch Ausübung Widerrufsrechts Möglichkeit offensteht § FamFG Verletzung Rechte feststellen lassen . Hat Betreuer Vollmacht einmal widerrufen ist Neuerteilung Regel möglich . Betreuer ist befugt Erteilung Vorsorgevollmacht wäre Ergebnis unzulässige Übertragung Betreuerbefugnisse dritte Person Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . ; 6 . Aufl . § . . Betroffenen selbst wird Fällen Neuerteilung Vollmacht erforderliche Handlungsfähigkeit fehlen . Eingriff wird weiter verstärkt Ermächtigung Betreuers Vollmachtwiderruf sofort Bekanntgabe Betreuer wirksam wird § Abs. FamFG . versetzt Betreuer Stand Vollmachtwiderruf erklären noch Betreute Vollmachtinhaber einstweilige Anordnung Beschwerdegerichts Abs. FamFG erwirken könnte . Schwere Ermächtigung Vollmachtwiderruf liegenden Grundrechtseingriffs erfordert Wahrung Art . Abs. GG folgenden Selbstbestimmungsrechts Vollmachtgebers gesonderte gerichtliche Feststellung Notwendigkeit Maßnahme . Ermächtigung ist allgemein zugewiesenen Aufgabenkreisen Regelbetreuers noch allgemeinen Aufgabenkreis Kontrollbetreuers § Abs. enthalten . bedarf vielmehr besonderen Zuweisung eigenständiger Aufgabenkreis vgl. LG FamRZ ; Nedden-Boeger FamRZ ; Jurgeleit Betreuungsrecht 3 . Aufl . . ; HK-BUR/Bauer [ Stand : Februar § . Regelbetreuer ; anders noch FamRZ ; 92 ; KG FamRZ offenbar § . . Gericht darf Betreuer Rechtsmacht Hand geben Vollmachtgebers eigenem Belieben Vorsorgedispositionen persönlichen Gestaltungsbereich treffen . Regelbetreuer Kontrollbetreuer § Abs. ist insoweit auch unterscheiden . Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. ist dahingehend verstehen Kontrollbetreuer § Abs. automatisch verliehen sei . Stand : Februar § . . Gesetzesbegründung geht anderer Stelle Bestellung Kontrollbetreuers sei Rechtseingriff verbunden BT-Drucks . S. ; auch Gesetzestext findet ausdrückliche Zuweisung Befugnis . Entsprechend hat Bundesverfassungsgericht Kontroll-)Betreuerbestellung liegenden Eingriff -9- einerseits Ermächtigung Vollmachtwiderruf gehenden Eingriff andererseits unterschiedlich schwerwiegend bewertet vgl. BVerfG FamRZ . Ausführungen Senats Senatsbeschlüssen 13 November FamRZ . 1 . August ZB FamRZ . dahingehend verstanden werden könnten Kontrollbetreuer ggf. auch ausdrückliche Zuweisung Aufgabenkreises Widerruf Vollmacht berechtigt sei hält . gleiche gilt Ermächtigung Beendigung Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gemäß § Satz Vollmacht ebenfalls erlischt vgl. auch Fröschle FamRZ . vorliegenden Fall ersten Betreuer Aufgabenkreis Widerrufs Vorsorgevollmacht ausdrücklich zugewiesen war konnte ausgesprochener Widerruf Wirksamkeit entfalten . Auch jetzigen Vermögensbetreuer 11 . Februar erklärten teilweisen Widerruf Vorsorgevollmacht ist Vertretungsmacht Einlegung Beschwerde Rechtsbeschwerde entfallen . Zwar ist Teilwiderruf wirksam . Aufgabenkreis teilweisen Vollmachtwiderrufs war Betreuer ausdrücklich zugewiesen . kann offen bleiben Falle Kontrollbetreuung § Abs. auch Rechtspfleger Rahmen § § Nr. Abs. S. RPflG übertragenen Geschäfte Aufgabenkreis Vollmachtwiderrufs zuweisen könnte Hinblick besondere Gewicht Grundrechtseingriffs Wahrung Art . Abs. GG statuierten Rechtsweggarantien Richter vorbehalten ist vgl. BVerfG ; Nedden-Boeger FamRZ . vorliegenden Fall hat Richter entschieden . ausdrücklichen richterlichen Zuweisung Aufgabenkreises konnte Betreuer Vollmachtwiderruf wirksam erklären . Widerruf Vorsorgevollmacht entfällt aber Vertretungsmacht § Abs. FamFG . Vertretungsmacht endet erst Abschluss Verfahrens Rechtmäßigkeit Betreuerbestellung mehr zulässiger Weise eingelegt weiterverfolgt werden kann vgl. 15 . April FamRZ . f. . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts erfordert Art . Abs. GG gebotene effektive Rechtsschutz auch Fall Vollmachtwiderrufs jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv machen BVerfG FamRZ . wird Recht gefolgert § Abs. FamFG müsse verfassungskonform ausgelegt werden Widerruf Vollmacht Betreuer Vertretungsmacht Bevollmächtigten Beschwerdeverfahren Überprüfung eben Betreuerbestellung beseitigt Prütting/ FamFG § . 59 FamFG § . 10 ; AG FamRZ ; vgl. auch Locher 417 ; aA Bassenge/Roth FamFG . Aufl . . 8 ; Stauch Jurgeleit Betreuungsrecht 3 . Aufl . . ; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5 . Aufl . FamFG . . Bevollmächtigten Befugnis Namen Betroffenen Beschwerde einzulegen gerade Überprüfung Betreuerbestellung ermöglicht werden soll steht Widerruf Vollmacht Betreuer Beschwerderecht Bienwald/Sonnenfeld Betreuungsrecht § FamFG . . soll gewährleistet werden Rechtsmittel Betreuer erklärten Widerruf Vollmacht Grundlage entzogen werden kann FamFG 18 . Aufl . . . Wegfall Vertretungsmacht wäre schweren Eingriffs Selbstbestimmungsrecht Betroffenen Art . Abs. GG Art . Abs. GG gebotenen effektiven Rechtsschutz vereinbar vgl. BVerfG FamRZ . Recht Interessen Betroffenen Betreuungsverfahren wahrzunehmen Aufgabenkreis Widerrufs Vorsorgevollmacht geht ist Vorsorgevollmacht immanentes Verfügungsgewalt Betreuers Recht so Betreuer auch möglich wäre gesetzlicher Vertreter Betroffenen § persönlich Vorsorgebevollmächtigten ergriffenes Rechtsmittel zurückzunehmen vgl. auch Rieger Festschrift S. . berücksichtigt auch Betroffene Vorsorgevollmacht gerade sorgen will selbst staatliche Eingriffe wehren muss Vorsorgebevollmächtigte Namen kann Fröschle FamRZ . Vertretungsmacht Bevollmächtigten Beschwerdeverfahren Ausdruck grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts Betroffenen ist kann auch Bestellung Verfahrenspflegers Interessenwahrnehmung Betroffenen ersetzt nur ergänzt werden . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Landgericht hat Beschwerde Betroffenen unzulässig verworfen Bevollmächtigte berechtigt gewesen sei Beschwerde Namen Betroffenen einzulegen . Beschwerderecht § Abs. Satz FamFG bestehe dann mehr Vorsorgevollmacht Beschwerdegegenstand bildenden Aufgabenkreise hier gerichtlich bestellten Betreuer wirksam widerrufen worden sei . hält rechtlichen Nachprüfung stand . oben ausgeführten Beschwerdeverfahren gleicher Weise geltenden Gründen hat Landgericht unzutreffenden Erwägungen Vertretungsmacht Bevollmächtigten Betroffene Beschwerdeverfahren § Abs. FamFG verneint . Beschwerde ist auch anderen Gründen unzulässig . wirksame Erklärung Widerrufs ist zwar Betreuerbestellung Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf erledigt . Insoweit besteht noch Möglichkeit Beschwerde Ziel Feststellung Verletzung Rechten Betroffenen § FamFG fortzuführen . Beschwerdegericht hat Betroffenen bislang noch Möglichkeit gewährt erforderlichen Antrag 8 . Juni ZB FamRZ . 8) stellen . ist Vertretungsmacht § Abs. FamFG beschränkt Bevollmächtigte Namen Betroffenen nur Betreuerstellung Hinblick Aufgabenkreis Widerrufs vorgehen könnte . Aufgabenkreis Bevollmächtigten ist auch insoweit betroffen Aufgabenkreise bevollmächtigt war Betreuung angeordnet Betreuer bestellt wurde . Insoweit kann Namen Betroffenen weiterhin Ziel verfolgen Betreuung aufgehoben Bevollmächtigte nunmehr Betreuer betroffenen Aufgabenbereiche eingesetzt wird vgl. NeddenBoeger FamRZ . 3 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . Sache ist Landgericht zurückzuverweisen Senat Beschwerde Betroffenen abschließend entscheiden kann . . 1 . erneuten Befassung wird Landgericht Falle entsprechender Antragstellung berücksichtigen haben : Gerechtfertigt ist gerichtliche Ermächtigung Vollmachtwiderruf allein Zweck Gefährdungslage Betroffenen abzuwenden . Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf kann Betreuer nur dann übertragen werden Festhalten erteilten Vorsorgevollmacht künftige Verletzung Wohls Betroffenen hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblicher Schwere befürchten lässt . Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert ferner hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist mildere Mittel Abwehr Schadens Verfügung stehen . Ermächtigung Betreuers Vollmachtwiderruf verbundene Eingriff Selbstbestimmungsrecht Betroffenen ist dann verhältnismäßig geeignet erforderlich angemessen ist Schaden Betroffenen abzuwenden Wohl gemäß Zielen Erwachsenenschutzes dient . ist auch berücksichtigen Vollmachtwiderruf seinerseits Betreuungsnotwendigkeit begründen perpetuieren kann gerade Vorsorgevollmacht verfolgten § Abs. Satz geförderten Zweck widerspricht Betreuung vermeiden . Sind behebbare Mängel Vollmachtausübung festzustellen erfordert Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig zunächst Versuch bestellenden Kontroll-)betreuer Bevollmächtigten positiv einzuwirken insbesondere Verlangen Auskunft Rechenschaftslegung § Ausübung bestehender Weisungsrechte . Ausübung Steuerungsmöglichkeiten ist geringerer Grundrechtseingriff grundsätzlich vorrangig Ermächtigung Vollmachtwiderruf vgl. auch BT-Drucks . S. . Nur Maßnahmen fehlschlagen feststehender Tatsachen hinreichender Sicherheit ungeeignet erscheint drohende Schäden Weise abzuwenden ist Ermächtigung Vollmachtwiderruf ratio darstellt verhältnismäßig . 2 . Ferner wird berücksichtigen sein zwar Amtsgericht beanstandender Weise schwerwiegenden Interessenkonflikt Betroffenen Bevollmächtigten festgestellt hat Betreuer Vermögensangelegenheiten Betracht kommen dürfte . fehlt jedoch Prüfung Vorsorgevollmacht eingesetzte Ersatzbevollmächtigte Dr. Ersatzvollmacht Wohle Betroffenen einsetzen kann Betreuungsbedarf Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden Gerichten Sozialversicherungsträgern betrifft entfallen könnte § Abs. Satz . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung