BESCHLUSS 25 . Mai Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss Oberlandesgerichts 33 . Zivilsenat zugleich Familiensenat 28 . Oktober UF aufgehoben . Beschwerde Beteiligten wird Beschluss 30 . Juni abgeändert . Antrag Beteiligten 31 . Dezember Tätigkeit Vormund Staatskasse Vergütung Auslagenersatz bezahlen wird zurückgewiesen . Erhebung Gerichtskosten wird abgesehen . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Gründe : Beteiligte begehrt Tätigkeit Vormund Staatskasse Vergütung Ersatz Aufwendungen . Beschluss 23 . Juni bestellte Amtsgericht Beteiligten Vormund minderjähriges Kind . Amtsgericht hat Antrag Beteiligten Vergütung Jahr Auslagenersatz € festgesetzt Antrag Übrigen zurückgewiesen . hiergegen Vertreter Staatskasse Folgenden Beteiligter eingelegte Beschwerde hat Oberlandesgericht angefochtenen Beschluss zurückgewiesen . Hiergegen wendet Beteiligte Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . führt Aufhebung Beschwerdeentscheidung Zurückweisung Beteiligten gestellten Antrages . Vorliegend findet Gesetz Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung Vergütungsantrag 31 . Dezember datiert . Zutreffend hat Beschwerdegericht hingewiesen Antrag Rahmen etwa Vormundschaft gestellt wird Endentscheidung Sinne § FamFG führt selbständiges Verfahren Sinne Art . Abs. FGG-RG einleitet OLG FamRZ ; OLG FamRZ . Rechtsbeschwerde ist zulässig . Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde ergibt § Abs. FamFG Beschwerdegericht zugelassen hat . Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Präsident Landgerichts Rechtsbeschwerde Beteiligten eingelegt hat ist gemäß § Abs. Satz FamFG postulationsfähig vgl. Senatsbeschluss 7 Juli FamRZ . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . selbst Vereinsvormund bestellte Verein Beteiligte kann Staatskasse Vergütung noch Aufwendungsersatz beanspruchen . 1 . Beschwerdegericht vertritt Auffassung Beteiligten stehe Vergütungsanspruch analoger Anwendung § Abs. FamFG . folge Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Berufsausübung Vereins eingreife Gesetzes Vergütung Führung gerichtlich übertragenen Vormundschaften versagen . Auffassung habe auch Bundesgerichtshof Beschluss 14 . März FamRZ angeschlossen . Auch Vergütung Tätigkeiten selbst Vormund bestellten Vereins entschieden habe könnten aufgestellten Grundsätze vorliegende Verfahren übertragen werden . Erwägungen Bundesgerichtshofs könne auch entgegengehalten werden Gesetzgeber habe Kenntnis höchstrichterlich beanstandeten lücke bewusst Gesetzesfassung festgehalten Weg Analogie versperrt . könne ausgegangen werden Verabschiedung FGG-Reformgesetzes spezielle Problematik Vergütung Vereinstätigkeiten Vormundschaften Blickpunkt gelangt sei . Analogie stehe auch tatsächlichen Gründen Bedürfnis bestehe . lasse kaum rechtfertigen Verein Vergütungsanspruch nur Fall gewähren Vereinsmitarbeiter gewissermaßen " Tarnkappe " persönlichen Bestellung Verein agiere . Vielmehr überzeuge Erwägung Bundesgerichtshofs gewählte rechtliche Konstruktion Vormundschaft Pflegschaft Einzelfall ankommen könne auch Verein Bestellung Vormund vergütungsberechtigt sei . Vergütungsanspruch Vereine stehe auch Tätigkeit Städte Gemeinden finanzielle Unterstützung erführen unbeschadet Umfangs allenfalls einzelnen regionalen Bereichen Rechtsanspruch jederzeitigen Vorbehalt Kürzung Einstellung gewährt werde . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . § Vereinsvormund bestellte Beteiligte kann ebenso gemäß § Betreuer bestellter Verein Staatskasse Vergütung Aufwendungsersatz beanspruchen . Insoweit hält Senat Rechtsprechung 14 . März ZB FamRZ . Allerdings sind Vergütung Aufwendungsersatz Betreuungsvereins bestehenden Vorschriften Vormundschaftsverein entsprechend wenden vgl. auch Senatsbeschluss 14 . März ZB FamRZ . Vergütungsanspruch Beteiligten scheitert Verein selbst Vormund bestellt worden ist . § § Abs. Abs. Satz kann Betreuer noch Vormund bestellter Verein Vergütung beanspruchen . Ebenso kann Staatskasse gemäß § Abs. Satz Ersatz Aufwendungen verlangen Palandt/Diederichsen . Aufl . . § Aufwandsentschädigung beanspruchen . überwiegende Meinung lehnt Vergütungsanspruch Betreuer bestellten Vereins Jürgens Betreuungsrecht 4 . Aufl . . 6 ; 12 . Aufl . § . ; ; krit . 5 . Aufl . . f. ; 25 . Februar Hinweis Senatsbeschluss 14 . März ZB FamRZ . Ebenso lehnt herrschende Meinung Vergütungsanspruch Vormund bestellten Vereins 62 ; OLG ; 5 . Aufl . . 14 ; S. 12 . Aufl . . . § . 3 ; . Senat folgt Auffassung . Senat Beschluss 14 . März ZB FamRZ Pflegschaftsrecht ausgeführt hat Vergütungsanspruch unerheblich sei Mitarbeiter Vereins Verein selbst Vormund bestellt werde hält mehr . Wortlaut § Abs. ausdrücklich erklärte Wille Gesetzgebers lassen Vergütung Betreuer Vormund bestellten Vereins . Gesetzesbegründung kann " geltendem Recht Verein Vormund Vorschuss Aufwendungen noch Vergütung Tätigkeit verlangen " BT-Drucks . S. . Gesetzgeber hat Regelung bekannt Betreuungsvereine fortgeschrieben weiteren Begründung Entwurf Betreuungsgesetzes 11 . Mai ergibt BT-Drucks . S. . Dort heißt : " Wird Verein Voraussetzungen § Abs. E Betreuer bestellt so kann § Abs. iVm § Abs. § Abs. E heute § Abs. Vergütung Aufwendungsersatz lediglich Vermögen Betreuten verlangen . " kommt Gesetzgeber auch Einführung Gesetzes Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit Veranlassung gesehen hat Vorschrift § Abs. modifizieren . Vielmehr hat auch § Abs. FamFG ausdrücklich verwiesen . Einräumung Aufwendungsersatzanspruchs Betreuer Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich geboten anders noch Senatsbeschluss 14 . März ZB FamRZ . hat entschieden " Staat Aufgaben ordentliche Wahrnehmung öffentlichen Interesse liegt private Institutionen nur beruflich Anspruch nimmt berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweist " sicherzustellen habe " staatlicherseits Anspruch genommen werden angemessene Entschädigung FamRZ . hat verlangt Verein auch Mitglied Vergütungsanspruch zustehen müsse ; vielmehr hat nur bemängelt Vergütung eingeräumt worden sei BVerfG FamRZ . ist verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Bestellung Vereinsmitarbeiters möglich ist Vergütungsanspruch zieht . gilt umso Verein gemäß § § Abs. Satz Abs. Satz Willen bestellt werden somit regelmäßig Bestellung Mitarbeiter hinwirken kann . Übrigen bestehen auch nachvollziehbare Gründe Gesetzgeber Bestellung Vereins selbst Vergütung abgesehen hat . Wird Verein Betreuer Vormund bestellt hat Gericht Möglichkeit Auswahl Betreuung Vormundschaft tatsächlich durchführenden Person nehmen . Verein bleibt Falle Bestellung unbenommen ehrenamtliche Hilfskräfte gemäß § Abs. Satz selbst Vereinsbetreuer bestellt werden könnten BT-Drucks . S. ; Jürgens Betreuungsrecht 4 . Aufl . . 4 ; 449 ; aA Palandt/Diederichsen . Erfüllung konkreten Aufgabe heranzuziehen . Auch spricht Vergütung . Wird jedoch Mitarbeiter Vormundschaftsvereins Vormund bestellt kann Verein Vergütung beanspruchen . Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften § Abs. Satz sind insoweit entsprechend auch Vormundschaftsverein anzuwenden . -9- Voraussetzungen Anerkennung Betreuungsvereins gemäß § wiederum Vergütungsanspruch bedingen entsprechen Wesentlichen Anforderungen Verein erfüllen muss Vereinsvormund gemäß § § geeignet erklärt werden . Betreuungsrecht jedoch Betreuungsverein gemäß § Abs. Satz iVm § Abs. Vergütungsanspruch einräumt fehlt entsprechende Regelung Vormundschaftsvereins . Vorschriften Vergütung Betreuungsvereins auch Vormundschaftsvereins entsprechend anzuwenden sind ist streitig . wohl überwiegende Auffassung Rechtsprechung Literatur entsprechende Anwendung Vorschriften Vergütung Betreuungsvereins Pflegschaftsrecht ablehnt FamRZ ; FamRZ ; Zimmermann FamRZ f. ; s. auch spricht Gegenauffassung analoge Anwendung vgl. OLG ; s. auch OLG FamRZ ; Vormundschaft Pflegschaft Beistandschaft Minderjährige 3 . Aufl . . f. ; 12 . Aufl . . § . . Senat erachtet analoge Anwendung eingeräumten Aufwendungsersatzanspruches Vormundschaftsverein Ergebnis nach vor geboten . Abgrenzung Senatsbeschluss 14 . März ZB FamRZ sind indes Vorschriften Vergütung Verfahrenspflegschaft jetzt § Abs. FamFG Vergütung Betreuung selbst § Abs. Satz iVm entsprechend heranzuziehen Sache Ausübung Vormundschaft geht . ist § Abs. Satz VBVG Bezug genommenen § speziell Vergütung Betreuers zugeschnitten sind § anzuwenden Vergütung Vormunds betrifft . Analogie setzt planwidrige Regelungslücke Unvollständigkeit . Weitere Voraussetzung ist Beurteilung stehende Sachverhalt vergleichbar ist Gesetzgeber geregelt hat . muss geprüft werden Gesetzgeber Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlass entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre . Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt Mitarbeiter anerkannten Vormundschaftsvereins entsprechenden Voraussetzungen § Abs. Satz Vormund bestellt wird . besteht Regelungslücke Gesetzgeber Vormundschaftsverein Vergütungsanspruch bedacht hat . Lücke ist auch planwidrig . Zwar besagt § Abs. Verein Vergütung bewilligt werden kann . Verweisung § Abs. Satz § Abs. gilt jedoch gleichermaßen Betreuungsverein dennoch Vergütung Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiter gewähren ist . Überprüfung stehende Tatbestand ist auch Gesetzgeber geregelten vergleichbar . Gesetzesbegründung Betreuungsgesetz heißt " Einbeziehung Gebiet Betreuung Volljähriger tätigen Vereinigungen Regelung Betreuungswesens ist dringend geboten . Vereinigungen kommt traditionell wichtige Rolle . hat Grund geführten Vereinsvormundschaften -pflegschaften . vergangenen Jahren sind gerade Seiten Vereine wichtige Fortschritte effizienten Gestaltung Pflegschaftsarbeit erzielt worden " BT-Drucks . S. . Einführung Vereinsbetreuers § Abs. Satz heißt Gesetzesbegründung " Voraussetzung ist jeweils Verein anerkannt ist . Anreiz Verein erforderlichen Mindestanforderungen vgl. § erfüllen soll bestehen Vereinsbetreuer § Abs. Satz stellt Fall Mitarbeiters bestimmte Ansprüche Aufwendungsersatz Vergütung zustehen § . entsprechenden Erwägungen gelten Vormundschaftsverein . muss Wesentlichen Anforderungen erfüllen s. § Verein Vormund bestellt werden können . § Abs. muss Verein gewährleisten ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat beaufsichtigen weiterbilden Schäden angemessen versichern wird . Ferner muss planmäßig Gewinnung Einzelvormündern Einzelpflegern bemühen Aufgaben einführen fortbilden Bevollmächtigte beraten Erfahrungsaustausch Mitarbeitern ermöglichen . Legt Gesetzesbegründung 11 . Mai verwendete Zahlenmaterial zugrunde zeigt Bedeutung Betreuungsvereinen jedenfalls gering ist . gab seinerzeit etwa Erwachsenenvormundschaften -pflegschaften % Amtsvormundschaften/-pflegschaften % Vereinsvormundschaften/-pflegschaften geführt wurden . standen Vormundschaften Pflegschaften Minderjährige % Vereinsvormundschaften/-pflegschaften ausmachten BT-Drucks . S. . analoge Anwendung erscheint schließlich auch verfassungsrechtlichen Gründen geboten . Genauso Betreuungsverein fällt auch Vormundschaftsverein Art . Abs. GG Anwendungsbereich Art . Abs. GG vgl. BVerfG . Ähnlich Betreuungsvereinen hat Gesetzgeber Vormundschaftsvereinen § Abs. u.a. aufgegeben ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter vorzuhalten Gewinnung Einzelvormündern Einzelpflegern bemühen . Gesetzgeber aber Konstruktion wählt Aufgabenerfüllung wesentlich auch Tätigkeit entsprechend qualifizierten Mitarbeitern stützt ist Erfordernis ständigen Bereithaltung qualifizierten Vereinspersonals angemessene Vergütung festzusetzen . Bleibt Festsetzung Vergütungshöhe unberücksichtigt Vereine fixen Vorhaltekosten qualifiziertes Personal haben Einsatz kommt überschreitet bestimmte Vergütungshöhe Grenze Zumutbarkeit verletzt Grundrecht Art . Abs. GG BVerfG Betreuungsverein . Berücksichtigung entsprechend bestehenden Vorhaltekosten vorgenannten Sinne kann Vormundschaftsverein allerdings nur erreichen Mitarbeiter " Vereinsvormund " bestellt wird Verein eigener Vergütungsanspruch zuerkannt wird . Übrigen spricht auch Gleichheitsgebot Art . Abs. Art . Abs. GG entsprechende Regelung Ungleichbehandlung Vereine insoweit vergleichbaren Tatbestände rechtfertigen sein dürfte . Demgemäß ist § VBVG entsprechend anzuwenden Gericht Mitarbeiter § § geeigneten Vereins Vormund bestellt dort ausschließlich teilweise tätig ist § Abs. Satz analog . Freilich ist ausschließlich Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften § . VBVG § anzuwenden Stundensatz Vormunds regelt . Weitere Folgen analogen Anwendung § sind Berufsmäßigkeit Tätigkeit handelnden Vormunds gemäß § Abs. Satz iVm Abs. mehr festgestellt werden braucht Bestellung Mitarbeiters " Vereinsvormund " Einwilligung Vereins bedarf § Abs. Satz bestellten Mitarbeiter eigener Aufwendungsersatzanspruch zusteht § Abs. analog . Senat verkennt Vormundschaftsvereine Hinblick Senatsbeschluss 14 . März ZB FamRZ Vertrauen eigenen Vergütungsanspruch Verein Vormund haben bestellen lassen Vergütung ebenso ausgeschlossen sind tätigen Mitarbeiter selbst Vormund bestellt worden sind . gegebenenfalls Rechtsgrund Anspruch Beteiligten ergibt Vertrauen bisherige Senatsrechtsprechung Vormund hat bestellen lassen bedarf Entscheidung ; Anspruch steht hier Rede . Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Landshut Entscheidung OLG Entscheidung UF