BESCHLUSS 26 November Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Nr. Abs. Satz ; Abs. ; § Abs. Satz Einsatz sozialen Ausgleichsleistungen § § . StrRehaG angesparten Vermögens Vergütung Berufsbetreuers stellt Betreuten Härte . . § Abs. Satz . gilt auch erwirtschafteten Zinsen . Beschluss 26 November AG Wernigerode . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 2 Juli abgeändert . Beschwerde Verfahrenspflegerin wird Beschluss Amtsgerichts Wernigerode 17 . April aufgehoben . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . außergerichtlichen Kosten Betroffenen werden Staatskasse auferlegt . : € Gründe : Betroffene wendet Entschädigungsleistungen Gesetz Rehabilitierung Entschädigung Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen Beitrittsgebiet Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz Fassung Bekanntmachung 17 . Dezember . S. zuletzt geändert Artikel Gesetzes Koordinierung Systeme sozialen Sicherheit Änderung anderer Gesetze 22 . Juni . S. angespartes Vermögen Vergütung Betreuers einsetzen müssen . Betroffenen wurde rechtliche Betreuung eingerichtet . Vergütung Berufsbetreuers erbrachte Staatskasse Zeit 1 . Januar 12 Juli Zahlungen Höhe € . Betroffene erhielt Stiftung ehemalige politische Häftlinge Kapitalentschädigung § StrRehaG Höhe insgesamt 9.342,68 € . Februar bezieht Betroffene zusätzlich besondere Zuwendung Haftopfer § monatlich € . Anfang Jahres verfügte Betroffene Vermögen rund € genannten Entschädigungsleistungen angespart hat . Amtsgericht hat Vermögen Betroffenen Kapitalentschädigung strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Schonbetrag Höhe € abgezogen Betroffenen verpflichtet restlichen Vermögen einmaligen Betrag € Staatskasse zahlen . Landgericht hat Beschwerde Verfahrenspflegerin zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet führt Abänderung Beschwerdeentscheidung Aufhebung amtsgerichtlichen Beschlusses . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung ausgeführt Amtsgericht habe Recht Betreuten Zahlung Höhe € Staatskasse festgesetzt . Vermögen Betroffenen seien allgemeinen Schonbetrag § Abs. Nr. erhaltene Kapitalentschädigung abzuziehen Einsatz Vermögens Betroffenen unzumutbare Härte darstellen würde . Erträge Entschädigungszahlungen § seien Schonvermögen Betroffenen berücksichtigen . Rückgriff so gebildete Vermögen Betreuten stelle besondere Härte . Betroffenen sei vielmehr grundsätzlich zuzumuten Ersparte Kosten Betreuung verwenden . insoweit seien Entschädigungsleistungen konkret Ausgleich Nachteile Betroffenen Freiheitsentziehung entstanden seien benötigt worden . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Vergütungsschuldner Berufsbetreuers ist Mittellosigkeit Betreuten Staatskasse § Abs. Satz Abs. Satz . V.m . Abs. Satz VBVG verwertbaren Vermögen Betreute Abs. Satz Abs. . V.m . Abs. Satz . Staatskasse Leistungen Vergütung Betreuers erbracht hat geht gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Satz Anspruch Betreuers Betreuten Staatskasse . Staatskasse Betreuten übergegangenen Forderung tatsächlich Anspruch nehmen kann bestimmt Leistungsfähigkeit . Maßstab ist § einzusetzende Einkommen Vermögen Betreuten Inanspruchnahme begrenzt ist . muss auch Zeit Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandene Mittel Rahmen § Kosten Betreuung einsetzen Senatsbeschluss 9 . Januar ZB FamRZ . . . Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt gemäß § Nr. § . geht § Abs. Grundsatz gesamte verwertbare Vermögen Betreuervergütung einzusetzen ist Senatsbeschluss 9 . Juni ZB FamRZ . § Abs. abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört . Übrigen bleibt gemäß § Abs. Vermögen unberücksichtigt Einsatz Verwertung Betroffenen Härte bedeuten würde . haben Landgericht Recht Betrag € Schonvermögen § Abs. Nr. . V.m . Verordnung Durchführung § Abs. Nr. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vermögen Betroffenen Abzug gebracht hat . frei Rechtsirrtum ist Auffassung Beschwerdegerichts Berechnung einzusetzenden Vermögens Betroffenen blieben nur Kapitalentschädigungsleistungen § StrRehaG Betracht . Auch Verwertung Vermögens Betroffene Zinszahlungen Kapitalentschädigungsleistungen monatlichen Zuwendungen Haftopfer § angespart hat stellt Betroffenen Härte . . § Abs. . Vorschrift können atypische Fallkonstellationen Einzelfall aufgefangen werden § Abs. genannten Fallgruppen erfasst sind aber Vorschrift Ausdruck kommenden Leitvorstellungen Gesetzes Verschonung Vermögen vergleichbar sind vgl. Senatsbeschluss 9 . Juni ZB FamRZ . . ist Anwendung § Abs. Herkunft Vermögens grundsätzlich unerheblich . Allerdings kann Einzelfällen Herkunft Vermögens so prägen Verwertung Härte darstellen würde vgl. Senatsbeschluss 9 . Juni ZB FamRZ . . kann etwa ausgegangen werden gesetzgeberische Grund Nichtberücksichtigung laufenden Zahlung Einkommen auch Rahmen Vermögensanrechnung durchgreift Vermögen gleichen Zwecken dienen bestimmt ist laufende Zahlung selbst vgl. NVwZ-RR . . hat sozialgerichtliche Rechtsprechung Vergangenheit bereits mehrfach Einsatz angesparter Beträge Sozialleistungen Härte Begünstigten § Abs. angesehen vgl. NVwZ-RR " Beschädigtengrundrente Opferentschädigungsgesetz " ; BVerwG " Erziehungsgeld " ; " Grundrentennachzahlung " ; FEVS " Blindengeld " . Ebenso ist sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen § Abs. einsatzfrei bleibt FamRZ ; FEVS . Angelehnt Entscheidungen Bundesverwaltungsgerichts Bundessozialgerichts entspricht mittlerweile auch einhelliger Auffassung Rechtsprechung Schrifttum Betreuervergütung Betroffene Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen erwirtschafteten Zinsen Betreuervergütung einsetzen muss Härte . . § Abs. darstellen würde 237 ; OLG ; OLG ; OLG FamRZ ; OLG ; 6 . Aufl . § . ; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . 13 ; Palandt/Götz . Aufl . § . 12 ; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2 . Aufl . § . 22 ; Bienwald/ Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . . Begründet wird Wesentlichen Zweck Schmerzensgeldzahlung Geschädigten angemessenen Ausgleich zugefügten immateriellen Schadens Genugtuung erlittenes Unrecht verschaffen . solle Schmerzensgeld Geschädigten Lage versetzen Erleichterungen Annehmlichkeiten verschaffen erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen 73 . Aufl . . . müsse Schmerzensgeld Geschädigten freien Verfügung verbleiben . Zweckbestimmung Schmerzensgeldes sei vereinbaren Betreuter verpflichtet wäre zugeflossene Schmerzensgeldzahlung Betreuervergütung einzusetzen . Erwägungen gelten auch Vermögen Betreuter sozialen Ausgleichsleistungen § § . StrRehaG angespart hat . Entschädigungsleistungen dienen Ausgleich Nachteilen strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen wesentlichen Grundsätzen freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung entstanden sind vgl. § Abs. StrRehaG . sozialen Ausgleichsleistungen sollen Opfer politischer Verfolgung rechtswidriger Strafverfolgung nur erlittene materielle gesundheitliche Nachteile entschädigt werden . Entschädigungsleistungen sollen insbesondere Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausgeglichen werden vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung 1 . SED-Unrechtsbereinigungsgesetz . S. ; Peifer Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz 2 . Aufl . . . Leistungsgewährung ist sozialpolitisch motiviert dient besonderen Würdigung Anerkennung Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge SED-Unrechtsregime erlittenen Haft . liegt auch soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke zugrunde Betroffene Allgemeinheit auszugleichendes Sonderopfer erbracht hat . gilt auch " Dritte Gesetz Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischen Verfolgung ehemaligen " 21 . August . S. eingeführte besondere Zuwendung § monatliche Dauerleistung Haftopfer zielt ebenfalls Ausgleich erlittenen Sonderopfers vgl. Urteil 3 Juli juris . . soll nur Befriedigung allgemeinen Lebensunterhalts dienen . besondere Zweckbestimmung sozialen Ausgleichsleistungen § § . StrRehaG hat Folge Einsatz Zahlungen angesparten Vermögens Betreuervergütung Härte . . § Abs. Betreuten darstellen würde . angemessenen Ausgleich " Nachteile Betroffenen Freiheitsentziehung entstanden sind " vgl. § Abs. StrRehaG bieten sozialen Ausgleichsleistungen nur dann Betreuten uneingeschränkt Verfügung stehen frei entscheiden kann erhaltenen Mittel nutzt . spricht auch Privilegierung sozialen Ausgleichsleistungen § Abs. StrRehaG erfahren . bleiben Leistungen § § StrRehaG Einkommen Sozialleistungen Gewährung anderen Einkommen abhängig ist unberücksichtigt . Regelung zeigt Ausgleichsleistungen Haftopfer möglicherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen -9- Wiedergutmachung erlittenes Unrecht bezweckt wird Peifer Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz 2 . Aufl . § . . Zwar kann Einsatzfreiheit Sozialleistung Einkommen regelmäßig noch Einsatzfreiheit gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden . gesetzgeberische Grund Nichtberücksichtigung laufenden Zahlung Einkommen kann jedoch auch Rahmen Vermögensanrechnung durchgreifen Vermögen gleichen Zwecken dienen bestimmt ist laufende Zahlung selbst NVwZ-RR . . ist hier Fall . Regelung § Abs. StrRehaG zeigt Haftopfer erhaltene Kapitalentschädigung § StrRehaG auch monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen § StrRehaG unabhängig sonstigen Einkommen Verfügung stehen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Betreuten mitprägen . Entschädigungsleistungen soll Leistungsempfänger Lage versetzt werden Deckung allgemeinen Lebensbedarfs Annehmlichkeiten verschaffen können . obliegt allein freien Entscheidung erhaltenen Geldmittel zeitnah ausgibt anspart späteren Zeitpunkt zurückgreifen können . Entscheidungsfreiheit wäre Betreuten genommen befürchten müsste sozialen Ausgleichsleistungen angesparte Vermögen Betreuervergütung einsetzen muss . gilt auch Erträge Betreute Entschädigungsleistungen erwirtschaftet . Entscheidet erhaltenen Zahlungen anzusparen gewinnbringend anzulegen wird sozialen Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur dann gewährleistet auch Erträge uneingeschränkt Verfügung stehen auch Kaufkraftverlust angesparten Vermögens entgegengewirkt wird . kann angegriffene Entscheidung Bestand haben . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. Satz FamFG . Feststellungen Beschwerdegerichts stammt Vermögen Betroffenen allein Kapitalentschädigung § StrRehaG erwirtschafteten Zinsen angesparten Beträgen besonderen Zuwendung Haftopfer § StrRehaG Betroffene erhält . Einsatz Vermögens stellt Betroffenen Härte Sinne § Abs. . darüberhinausgehendes Einkommen Vermögen verfügt ist mittellos § so Zahlungen Staatskasse leisten muss . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Wernigerode Entscheidung Entscheidung 02.07.2013