BESCHLUSS 26 November Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 17 Juli abgeändert . Beschwerde Verfahrenspflegerin wird Beschluss Amtsgerichts Wernigerode 8 . März aufgehoben . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . außergerichtlichen Kosten Betroffenen werden Staatskasse auferlegt . : € Gründe : Betroffene wendet Entschädigungsleistungen Gesetz Rehabilitierung Entschädigung Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen Beitrittsgebiet Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz StrRehaG Fassung Bekanntmachung 17 . Dezember . S. zuletzt geändert Artikel Gesetzes Koordinierung Systeme sozialen Sicherheit Änderung anderer Gesetze 22 . Juni . S. angespartes Vermögen Vergütung Betreuers einsetzen müssen . Betroffenen wurde rechtliche Betreuung eingerichtet . Beteiligte Folgenden : Betreuer bislang Vergütung Staatskasse erhalten hatte beantragte Schreiben 29 . Januar Festsetzung Vergütung Zeitraum 13 Juli 12 . Januar Höhe € erstmals Vermögen Betroffenen mehr mittellos sei . Betroffene erhielt Stiftung ehemalige politische Häftlinge Kapitalentschädigung § StrRehaG Höhe insgesamt € . Februar bezieht Betroffene zusätzlich besondere Zuwendung Haftopfer § monatlich € . Anfang Jahres verfügte Betroffene Vermögen rund 20.762 € genannten Entschädigungsleistungen angespart hat . Amtsgericht hat Vergütung Betreuers beantragten Höhe Maßgabe festgesetzt Vermögen Betroffenen zahlen ist mittellos sei . Landgericht hat Beschwerde Verfahrenspflegerin zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet führt Abänderung Beschwerdeentscheidung Aufhebung amtsgerichtlichen Beschlusses . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung ausgeführt Betroffene verfüge Betrag Höhe € Vergütungsfestsetzung berücksichtigen sei . Einsatz Vermögens stelle Betroffenen unbillige Härte . . § Abs. . Zwar handele Zahlungen § Opferrente Entschädigung erlittenes Unrecht Grundcharakter Zahlungen Opferentschädigungsgesetz gleichzustellen seien . Auffassung Bundesverwaltungsgerichts Rente Opferentschädigungsgesetz angespartes Vermögen verwerten sei könne jedoch gefolgt werden . Rückgriff so gebildete Vermögen Betreuten stelle besondere Härte . Betroffenen sei vielmehr grundsätzlich zuzumuten Ersparte Kosten Betreuung verwenden . Zahlungen seien offenbar Deckung schädigungsbedingten Mehraufwands hier konkret Ausgleich Nachteile Betroffenen Freiheitsentziehung entstanden seien benötigt worden . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Vergütungsschuldner Berufsbetreuers ist Mittellosigkeit Betreuten Staatskasse § Abs. Satz Abs. Satz . V.m . Abs. Satz VBVG verwertbaren Vermögen Betreute Abs. Satz Abs. . V.m . Abs. Satz . Maßstab ist § einzusetzende Einkommen Vermögen Betreuten Inanspruchnahme begrenzt ist . Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt gemäß § Nr. § . geht § Abs. Grundsatz gesamte verwertbare Vermögen Betreuervergütung einzusetzen ist Senatsbeschluss 9 . Juni ZB FamRZ . § Abs. abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört . Übrigen bleibt gemäß § Abs. Vermögen unberücksichtigt Einsatz Verwertung Betroffenen Härte bedeuten würde . frei Rechtsirrtum ist Auffassung Beschwerdegerichts Einsatz Entschädigungsleistungen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz angesparten Vermögens stelle Betroffenen Härte . . § Abs. . Vorschrift können atypische Fallkonstellationen Einzelfall aufgefangen werden § Abs. genannten Fallgruppen erfasst sind aber Vorschrift Ausdruck kommenden Leitvorstellungen Gesetzes Verschonung Vermögen vergleichbar sind vgl. Senatsbeschluss 9 . Juni ZB FamRZ . . ist Anwendung § Abs. Herkunft Vermögens grundsätzlich unerheblich . Allerdings kann Einzelfällen Herkunft Vermögens so prägen Verwertung Härte darstellen würde vgl. Senatsbeschluss 9 . Juni ZB FamRZ . . kann etwa ausgegangen werden gesetzgeberische Grund Nichtberücksichtigung laufenden Zahlung Einkommen auch Rahmen Vermögensanrechnung durchgreift Vermögen gleichen Zwecken dienen bestimmt ist laufende Zahlung selbst vgl. . . hat sozialgerichtliche Rechtsprechung Vergangenheit bereits mehrfach Einsatz angesparter Beträge Sozialleistungen Härte Begünstigten § Abs. angesehen vgl. NVwZ-RR " Beschädigtengrundrente Opferentschädigungsgesetz " ; BVerwG " Erziehungsgeld " ; Grundrentennachzahlung " ; FEVS " Blindengeld " . Ebenso ist sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen § Abs. bleibt FamRZ ; FEVS . Entscheidungen Bundesverwaltungsgerichts Bundessozialgerichts entspricht mittlerweile auch einhelliger Auffassung Rechtsprechung Schrifttum Betreuervergütung Betroffene Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen erwirtschafteten Zinsen Betreuervergütung einsetzen muss Härte . . § Abs. darstellen würde 237 ; OLG ; OLG 171 ; OLG FamRZ ; OLG ; 6 . Aufl . § . ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . 13 ; Palandt/Götz . Aufl . § . 12 ; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2 . Aufl . § . ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . . Begründet wird Wesentlichen Zweck Schmerzensgeldzahlung Geschädigten angemessenen Ausgleich zugefügten immateriellen Schadens Genugtuung erlittenes Unrecht verschaffen . solle Schmerzensgeld Geschädigten Lage versetzen Erleichterungen Annehmlichkeiten verschaffen erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen . Aufl . . . müsse Schmerzensgeld Geschädigten freien Verfügung verbleiben . Zweckbestimmung Schmerzensgeldes sei vereinbaren Betreuter verpflichtet wäre zugeflossene Schmerzensgeldzahlung Betreuervergütung einzusetzen . Erwägungen gelten auch Vermögen Betreuter sozialen Ausgleichsleistungen § § . StrRehaG angespart hat . Entschädigungsleistungen dienen Ausgleich Nachteilen strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen wesentlichen Grundsätzen freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung entstanden sind vgl. § Abs. StrRehaG . sozialen Ausgleichsleistungen sollen Opfer politischer Verfolgung rechtswidriger Strafverfolgung nur erlittene materielle gesundheitliche Nachteile entschädigt werden . Entschädigungsleistungen sollen insbesondere Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausgeglichen werden vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung 1 . SED-Unrechtsbereinigungsgesetz . S. ; Peifer Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz 2 . Aufl . § . . Leistungsgewährung ist sozialpolitisch motiviert dient besonderen Würdigung Anerkennung ehemaliger politischer Häftlinge SED-Unrechtsregime erlittenen Haft . liegt auch soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke Betroffene Allgemeinheit auszugleichendes Sonderopfer erbracht hat . gilt auch " Dritte Gesetz Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischen Verfolgung ehemaligen " 21 . August . S. eingeführte besondere Zuwendung § monatliche Dauerleistung für Haftopfer zielt ebenfalls Ausgleich erlittenen Sonderopfers vgl. Urteil 3 Juli juris . . soll nur Befriedigung allgemeinen Lebensunterhalts dienen . besondere Zweckbestimmung sozialen Ausgleichsleistungen § § . StrRehaG hat Folge Einsatz Zahlungen angesparten Vermögens Betreuervergütung Härte . . § Abs. Betreuten darstellen würde . angemessenen Ausgleich " Nachteile Betroffenen Freiheitsentziehung entstanden sind " vgl. § Abs. bieten sozialen Ausgleichsleistungen nur dann Betreuten uneingeschränkt Verfügung stehen frei entscheiden kann erhaltenen Mittel nutzt . spricht auch Privilegierung sozialen Ausgleichsleistungen § Abs. StrRehaG erfahren . bleiben Leistungen § § StrRehaG Einkommen Sozialleistungen Gewährung anderen Einkommen abhängig ist unberücksichtigt . Regelung zeigt Ausgleichsleistungen Haftopfer möglicherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen Wiedergutmachung erlittenes Unrecht bezweckt wird Peifer Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz 2 . Aufl . § . . Zwar kann Einsatzfreiheit Sozialleistung Einkommen regelmäßig noch Einsatzfreiheit gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden . gesetzgeberische Grund Nichtberücksichtigung laufenden Zahlung Einkommen kann jedoch auch Rahmen Vermögensanrechnung durchgreifen Vermögen gleichen Zwecken dienen bestimmt ist -9- laufende Zahlung selbst NVwZ-RR . . ist hier Fall . Regelung § Abs. StrRehaG zeigt Haftopfer erhaltene Kapitalentschädigung § StrRehaG auch monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen § unabhängig sonstigen Einkommen Verfügung stehen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Betreuten mitprägen . Entschädigungsleistungen soll Leistungsempfänger Lage versetzt werden Deckung allgemeinen Lebensbedarfs Annehmlichkeiten verschaffen können . obliegt allein freien Entscheidung erhaltenen Geldmittel zeitnah ausgibt anspart späteren Zeitpunkt zurückgreifen können . Entscheidungsfreiheit wäre Betreuten genommen befürchten müsste sozialen Ausgleichsleistungen angesparte Vermögen Betreuervergütung einsetzen muss . gilt auch Erträge Betreute Entschädigungsleistungen erwirtschaftet . Entscheidet erhaltenen Zahlungen anzusparen gewinnbringend anzulegen wird sozialen Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur dann gewährleistet auch Erträge uneingeschränkt Verfügung stehen auch Kaufkraftverlust angesparten Vermögens entgegengewirkt wird . kann angegriffene Entscheidung Bestand haben . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. Satz FamFG . Feststellungen Beschwerdegerichts stammt Vermögen Betroffenen allein Kapitalentschädigung § StrRehaG erwirtschafteten Zinsen angesparten Beträgen besonderen Zuwendung Haftopfer § Betroffene erhält . Einsatz Vermögens stellt Betroffenen Härte Sinne § Abs. . darüberhinausgehendes Einkommen Vermögen verfügt ist mittellos § so Betreuer Vergütung nur Staatskasse erhalten kann § Abs. Satz Abs. Satz . V.m . Abs. Satz . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Wernigerode Entscheidung 08.03.2013 Entscheidung 17.07.2013