BESCHLUSS ZB 9 . Januar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja ; Abs. Satz ; § Abs. Staatskasse Betreuer § Abs. Satz vergütet hat geht Vergütungsanspruch auch Mittellosigkeit Betreuten uneingeschränkt . Sozialhilferecht geltende " Prinzip Bedarfsdeckung Einkommen Zuflussmonat " gilt Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch . Beschluss 9 . Januar ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 10 . August aufgehoben . Beschwerde Beteiligten Beschluss 12 . Januar Fassung Nichtabhilfeentscheidung 31 . Januar wird Maßgabe zurückgewiesen monatliche Raten Höhe € geschuldet sind . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei § Abs. KostO . Gründe : Beteiligte Folgenden : Landeskasse nimmt Betroffene übergegangenem Recht geleistete Betreuervergütung Anspruch . Amtsgericht hat Vergütung Betreuungsverein Mitarbeiter Beteiligte Betreuer Betroffene bestellt wurde Zeitraum 15 Juli 14 . Oktober € festgesetzt Rückzahlung Betrages Einkommen Betroffenen monatlichen Raten je € angeordnet . Beschwerde Betreuers hat Landgericht Beschluss abgeändert Rückzahlung nur Höhe € Einkommen Betroffenen monatlichen Raten € angeordnet . zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Landeskasse Wiederherstellung amtsgerichtlichen Beschlusses . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. FamFG statthaft Landgericht zugelassen hat auch Übrigen zulässig . Rechtsbeschwerde ist begründet . Auffassung Beschwerdegerichts kann Landeskasse gesamte verauslagte Betreuervergütung € Betroffenen monatlichen Raten zurückverlangen . 1 . Landgericht hat ausgeführt sei lediglich einzusetzende Teil Einkommens Betroffenen Lauf hier gegenständlichen Betreuungszeitraums 15 Juli 14 . Oktober also Betrag monatlich € Monate festzusetzen . Regress Staatskasse Betreuten geleistete Betreuervergütung setze § bestimmende Leistungsfähigkeit Betreuten . verweise Ermittlung einzusetzenden Einkommens Vermögens § § Abs. . Staat erbringe Übernahme Betreuervergütung Sozialleistung Betreuten Einkommen Vermögen Deckung Betreuervergütung einzusetzen sei . Heranziehung Sozialhilferechts trage Tatsache Rechnung Sozialhilfe Betreuungsrecht Ziel verfolge Hilfsbedürftigen Beistand auch länger andauernden Notlagen gewähren Regelungen Prozesskostenhilfe nur zeitlich begrenzte Absicht verfolgten Betreuten Führung Rechtsstreits ermöglichen . sei Verweisung § § § Abs. nur Verweisung Berechnung Höhe Einkommens verstehen zeige Betreuten nur Umfang Anspruch genommen werden dürften Träger Sozialhilfe Anspruch genommen werden könnten . Nur Umfang greife auch gesetzliche Forderungsübergang . § . V.m . § Abs. sei monatliches Einkommen Betreuten nur Umfang heranzuziehen Dauer Bedarfs § Abs. genannte Einkommensgrenze übersteige . Insoweit gelte Prinzip Bedarfsdeckung Einkommen Zuflussmonat . verdeutliche auch Regelung § Abs. . Grundlage Prinzips dürfe jedoch Einkommen Betreuten anders später erlangtes Vermögen nur Dauer Hilfe herangezogen werden . Nur Umfang stelle Eintritt Staates Gewährung zinslosen Darlehens . Beträge Staat zuvor Betreuer gezahlten Beträge einzusetzende Einkommen übersteigen seien Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei . Betreute solle Regress Staatskasse schlechter gestellt werden direkten Inanspruchnahme Betreuers auch nur monatliche Ratenzahlungen § vorgegebenen Umfang verlangen könne also Einkommen Betreuten Dauer Bedarfs § Abs. vorgegebene Einkommensgrenze übersteige . Dauer Hilfe Zeitraum 15 Juli 14 . Oktober sei Zuflussmonaten Prinzip darfsdeckung Einkommen Zuflussmonat auch Rückgriff nur Einkommen Monate abzustellen . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . Rechtsfehlerhaft ist Landgericht ausgegangen Vergütungsanspruch Betreuers nur Höhe Leistungsfähigkeit Betroffenen Staatskasse übergegangen ist . Vergütungsanspruch Betreuers entsteht Ausübung jeweiligen Amtstätigkeit Senatsbeschluss 25 . Januar ZB FamRZ . . Mittellosigkeit Betreuten Sinne § Abs. Satz . V.m . § steht Entstehen Anspruchs anders etwa Leistungsunfähigkeit Unterhaltsanspruch . ist allerdings Fragen Bedeutung Betreuer Vergütung Staatskasse verlangen kann . Leistungsfähigkeit Betreuten . . § kommt schließlich Beurteilung Staatskasse Betreuten übergegangenem Recht Anspruch nehmen kann . Abs. Satz Abs. Satz . V.m . Abs. Satz kann Betreuer Betreuung berufsmäßig führt Falle Mittellosigkeit Betreuten . . § Vergütung Staatskasse verlangen . Entsprechendes gilt § Abs. Betreuungsverein hier Vereinsbetreuer bestellt ist . Grund Regelung ist einerseits Erwägung Betreuten sozialrechtlich zugemutet werden soll Kosten Betreuung aufzukommen eigene Lebensgestaltung infrage gestellt würde ; hat Staat Falle Mittellosigkeit Haftung einzutreten Senatsbeschluss 25 . Januar ZB FamRZ . . nur " fiktiver Mittellosigkeit 6 . Aufl . § . also Betreute etwa Raten zahlen könnte soll andererseits Betreuer Eintritt Staatskasse erspart bleiben Betreuten Teilleistungen Ratenzahlungen entgegennehmen gerichtlicher Hilfe Unterhaltsansprüche Betreuten zugreifen müssen 6 . Aufl . § . . Leistungserbringung Staatskasse geht Vergütungsanspruch § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz . Staatskasse tritt Gläubigerstellung Betreuers Senatsbeschluss 25 . Januar ZB FamRZ . . ist Staatskasse Möglichkeit eröffnet nunmehr ihrerseits Anspruch geltend machen also Betreuten nehmen 6 . Aufl . § . . Betreute ist grundsätzlich anders Sozialhilferecht Rückzahlung Betreuervergütung verpflichtet Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4 . Aufl . § . . Leistungsfähigkeit Betreuten gewinnt erst wieder Frage Bedeutung Staatskasse übergegangenen Forderung Anspruch nehmen kann . Maßstab ist § einzusetzende Einkommen Vermögen Betreuten Inanspruchnahme begrenzt ist vgl. BT-Drucks . S. ; Palandt/Götz 72 . Aufl . § . 2 ; BGB/Bettin Stand : 1 . August § . . muss auch Zeit Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter nunmehr vorhandenen Mittel Rahmen § Kosten Betreuung einsetzen auch Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch freilich Jahren verjährt vgl. 25 . Januar ZB FamRZ . findet Regress § Anwendung Betreute auch mittellos gilt Forderung Teil Raten erfüllen könnte vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6 . Aufl . § . . Andernfalls wäre Regress selbst dann ausgeschlossen Betreute übergegangene Forderung ratenweise begleichen könnte vgl. § Nr. letzte Alternative . Auffassung Beschwerdegerichts monatliche Einkommen Betreuten sei § Nr. . V.m . § Abs. Rahmen Regresses nur Umfang heranzuziehen Dauer Bedarfs § Abs. genannte Einkommensgrenze übersteige geht . Beschwerdegericht Sozialhilferecht entnommene " Prinzip Bedarfsdeckung Einkommen Zuflussmonat " vgl. Schoch . Aufl . . Frage Bedeutung ist Hilfen fünften neunten Kapitel gewährt werden findet Regress Staatskasse geleistete Betreuervergütungen Anwendung . Zwar ist § Abs. nachfragenden Person Aufbringung Mittel zuzumuten Dauer Bedarfs monatliches Einkommen dort definierte Einkommensgrenze übersteigt . ist regelmäßig Berechnung allein jeweiligen Kalendermonat abzustellen deckender Bedarf besteht jurisPK-SGB XII/Gutzler [ Stand : 14 . Juni § . ; Schellhorn/Hohm 18 . Aufl . . 8) . Rechtsbeschwerde führt jedoch zutreffend § Nr. enthaltene Verweis § § Abs. allein Ermittlung Einkommensgrenze dient . ergibt bereits eindeutigen Wortlaut § Nr. allein Einkommensgrenze abstellt . kommt § gesetzlichen Forderungsübergang eröffnet vorerwähnten Vorschriften Bezug nimmt . Zutreffend weist Rechtsbeschwerde auch teleologische Auslegung Beschwerdegericht gefundene Ergebnis rechtfertigen vermag . § will sicherstellen Betreute unangemessen Lebensführung eingeschränkt wird . Norm aber nur Frage Bedeutung ist Betreuer Vergütung Staatskasse verlangen kann Betreuten auch Seite steht Frage geht Umfang Staatskasse Rückgriff nehmen kann ist Schutz auch uneingeschränkten Anspruchsübergang gewährleistet . Schließlich spricht auch Wille Gesetzgebers eindeutig Landgericht gefundene Ergebnis . Gesetzesbegründung heißt ausdrücklich Staatskasse Mündel künftig Rückgriff nehmen kann " nachträglich Geld kommt BT-Drucks . S. ; s. auch OLG FamRZ ; § . 4 ; 6 . Aufl . § . . Auffassung Beschwerdegerichts wird Betreute Inanspruchnahme Staatskasse auch schlechter gestellt Geltendmachung Vergütungsanspruchs Betreuer selbst . Entstehung Vergütungsanspruches hängt Leistungsfähigkeit Betreuten . Anspruch entsteht also voller Höhe auch Betreute mittellos ist . andere Frage ist -9- Höhe Betreuer Betreuten durchzusetzen vermag . Betreuer hat Wahl Betreuten Rahmen § gezogenen Grenzen Teilleistungen Anspruch nehmen insgesamt Staatskasse halten will 6 . Aufl . § . . Gemessen Maßstäben kann angefochtene Beschluss Bestand haben . Feststellungen Beschwerdegerichts kann Betroffene Berücksichtigung Vorgaben § Nr. Einkommen monatliche Raten zahlen . hat Amtsgericht zutreffend entschieden hat solange leisten übergegangene Vergütungsforderung erloschen ist . 3 . Senat kann gemäß § Abs. Satz FamFG Sache abschließend entscheiden erforderlichen Feststellungen getroffen sind Sache Endentscheidung reif ist . Instanzgerichten durchgeführte Ermittlung einzusetzenden Einkommens Betroffenen ist Seite Frage gestellt Rechts beanstanden . Allerdings ist Beschwerdegericht richtig gesehen hat § Abs. Nr. 1 . Januar Gesetz Ermittlung Regelbedarfen Änderung Zweiten Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 24 . März . S. geändert worden Eckregelsatz Regelbedarfsstufe ersetzt worden ist . wiederum ist Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 18 . Oktober . S. € angehoben worden . zweifache Betrag Regelbedarfsstufe beläuft € . Gesetzesänderung hat Senat Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigen . ergibt Zugrundelegung Übrigen unstreitigen Kostenposition folgende Berechnung : Renteneinkommen rund € zweifacher Betrag Regelbedarfsstufe € Wohnkosten € € einzusetzendes Einkommen Demgemäß ist angefochtene Entscheidung Landgerichts aufzuheben Beschwerde amtsgerichtlichen Beschluss Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung