BESCHLUSS 14 . Januar Unterbringungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Enthält Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme Anordnung Beschlussformel Angaben Durchführung Dokumentation Maßnahme Verantwortung Arztes ist Anordnung insgesamt gesetzeswidrig wird untergebrachte Betroffene Rechten verletzt Anschluss 4 . Juni ZB FamRZ . Beschluss 14 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Januar Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 9 Juli Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 20 . August Betroffene Rechten verletzt haben . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . außergerichtlichen Kosten Betroffenen werden Staatskasse auferlegt . : € Gründe : Amtsgericht hat Einwilligung Beteiligten Betreuerin zwangsweise Behandlung geschlossen untergebrachten Betroffenen Verabreichung näher bestimmter Medikation genehmigt . Beschlussformel enthält Angaben Durchführung Dokumentation Maßnahme Verantwortung Arztes . Landgericht hat Beschwerde Verfahrenspflegers zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen Ablauf längstens 20 . August befristeten Genehmigung Feststellung Rechtswidrigkeit § FamFG beantragt . II . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme handelt § Satz Nr. FamFG Unterbringungssache . Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde ergibt auch Fall hier Zeitablaufs eingetretenen Erledigung § Abs. Satz Nr. FamFG Senatsbeschlüsse 4 . Juni ZB FamRZ . 29 . Januar ZB FamRZ . . 2 . Entscheidungen Landgericht ärztlichen Zwangsmaßnahme haben Betroffene Rechten verletzt Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift FamFG Senatsbeschlüsse 4 . Juni ZB FamRZ . 29 . Januar ZB FamRZ . 8) festzustellen ist . Amtsgericht hat psychiatrisches Sachverständigengutachten Notwendigkeit geschlossenen Unterbringung Vorliegen medizinischen Voraussetzungen zwangsweise Behandlung Betroffenen eingeholt Betroffene angehört . Grundlage ist teilweise ergänzend Landgericht festgestellt worden vorliegender paranoider Schizophrenie Betroffenen Medikation Behandlung akuter Agitiertheit Aggressivität Wohle troffenen erforderlich sei drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden . vorherigen Absetzens oralen Medikation sei bereits Befundverschlechterung eingetreten . müsse weiteren Befundverschlechterung Chronifizierung niedrigem Niveau gerechnet werden . stehe insoweit Vordergrund zunächst wahnhafte Symptomatik behandeln . müsse ausgegangen werden Betroffene Falle erfolgten Medikation dauerhaft geschlossen untergebracht werden müsse . Auch schwerwiegende Eingriffe Fixierungen immer wieder gekommen sei könnten sollten Medikation vermieden werden . erwartende Nutzen ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiege erwartenden Beeinträchtigungen . Sachverständige habe auch möglichen Nebenwirkungen Behandlung auseinandergesetzt mitgeteilt tolerable Nebenwirkungen auch Hinblick vorliegende Herzerkrankung Betroffenen bisher aufgetreten seien . Betroffene sei Lage freien Willen bilden . wahnhaften Störung sei Lage Notwendigkeit medizinischen Behandlung erkennen handeln . Instanzen haben Voraussetzungen Zwangsbehandlung gegeben erachtet . Landgericht hat Beschluss hingewiesen Beschlussformel künftigen Fällen gemäß § Abs. FamFG ergänzen sein werde . Entscheidungen Landgerichts halten insoweit rechtlichen Überprüfung stand . § Abs. FamFG muss Beschlussformel Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme Anordnung Angaben enthalten Zwangsmaßnahme Verantwortung Arztes durchzuführen dokumentieren ist Drucks . S. ; vgl. auch FamRZ . . handelt lediglich klarstellenden Ausspruch . Vielmehr wird Beschlusstenor Rechtmäßigkeit ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten geknüpft Vorgaben erfüllt sind Senatsbeschluss 4 . Juni ZB FamRZ . 22 ; vgl. auch FamFG 18 . Aufl . . 8) . zwingend erforderlichen Anordnungen fehlt amtsgerichtlichen Beschluss . Landgericht hätte eingelegte Beschwerde zurückweisen dürfen Beschlussformel § Abs. FamFG erforderlichen Angaben Durchführung Dokumentation Maßnahme Verantwortung Arztes zuzufügen . Unterlassen bleibt Anordnung insgesamt gesetzeswidrig wird Betroffene Rechten verletzt . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung