BESCHLUSS 16 . Mai Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abänderungsverfahren § VersAusglG ist Vorschrift Tod Ehegatten § VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden ; Anwendung § Abs. Satz VersAusglG führt Falle Vorversterbens insgesamt Ausgleichsberechtigten überlebende insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein Ehezeit erworbenes Anrecht Zeitpunkt Antragstellung ungeteilt erhält Fortführung 5 . Juni FamRZ . Beschluss 16 . Mai AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 5 . Senats Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 15 . September aufgehoben . Beschwerde Beschluss Amtsgerichts Familiengericht 29 . Oktober wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Gerichtskosten Verfahren Rechtsbeschwerde werden erhoben ; außergerichtlichen Kosten Antragstellers werden weiteren Beteiligten auferlegt . Verfahrenswert Rechtsmittelverfahren : € Gründe : Antragsteller begehrt Abänderung Altentscheidung Versorgungsausgleich Wege " Totalrevision " § Abs. VersAusglG. 26 . Mai geschlossene Ehe geborenen Antragstellers früheren Ehefrau wurde 22 . Juni zugestellten Scheidungsantrag Urteil Amtsgerichts 7 . Januar rechtskräftig geschieden . zunächst Scheidungsverbund abgetrennte ausgesetzte Versorgungsausgleich wurde Beschluss Amtsgerichts 23 . August geregelt . gesetzlichen Ehezeit 1 . Mai 31 . Mai haben frühere Ehegatten Versorgungsanrechte erworben zwar Antragsteller Anrecht beamtenrechtliche Versorgung weiteren Beteiligten Land Ehefrau Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung weiteren Beteiligten Bund Anrecht Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes weiteren Beteiligten . Familiengericht Ehezeitanteil Versorgung Antragstellers monatlichen Rentenbetrag DM Ehezeitanteil Versorgung Ehefrau monatlichen volldynamischen Rentenbeträgen DM gesetzliche Rente DM Zusatzversorgung ermittelt hatte begründete Wege Quasi-Splittings Lasten beamtenrechtlichen Versorgung Antragstellers Land monatliche Ende Ehezeit 31 . Mai bezogene Rentenanwartschaften Höhe DM Versicherungskonto Ehefrau früheren Bundesversicherungsanstalt Angestellte ordnete Anwartschaften Entgeltpunkte umzurechnen seien . frühere Ehefrau ist 30 . April verstorben . 16 . April Gericht eingegangenen Antragsschrift hat Antragsteller Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich begehrt . Amtsgericht hat Einholung gutachtens Beschluss 23 . August abgeändert festgestellt Versorgungsausgleich Wirkung 1 . Mai mehr stattfindet . Beschwerde weiteren Beteiligten hat Oberlandesgericht angefochtene Entscheidung Amtsgerichts dahingehend abgeändert " Wirkung 1 . Mai Versicherungskontos verstorbenen Ehefrau " Bund Wege externer Teilung Lasten Anrechts Antragstellers Land " Anrecht Höhe € monatlicher Rente begründet wird . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellers Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung begehrt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Abänderungsantrag Antragstellers sei zulässig § Abs. VersAusglG Verbindung § Abs. FamFG wesentliche Wertänderung Beamtenversorgung vorliege . sei aber beschließen 1 . April Versorgungsausgleich mehr stattfinde habe externe Teilung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts " saldierte Begründung " Anrechten gesetzlichen Rentenversicherungskonto verstorbenen Ehefrau erfolgen . Abs. Satz VersAusglG sei Rahmen Abänderungsverfahrens § VersAusglG insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten anzuwenden . Führung Rentenversicherungskontos Verstorbene sei systemwidrig Existenz Hinterbliebenenversorgungen ergebe . Anwendung § VersAusglG insgesamt ausgleichspflichtigen überlebenden Ehegatten führe Privilegierung sachlich begründbar sei . Gesetzgeber habe Einführung Abänderungsverfahrens § Abs. VersAusglG lediglich verfassungsrechtlich gebotene Abänderungsmöglichkeit Altentscheidungen aufrechterhalten neuen Ausgleichssystem Reformgesetzes anpassen wollen . § VersAusglG geschaffene Abänderungsmöglichkeit habe " Einfallstor " dienen sollen Versorgungsausgleich Scheidungsfolge Fall Todes insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten Scheidung abzuschaffen . insbesondere Behandlung sog. vergessenen Versorgungen verdeutliche gehe Verfahren § Abs. VersAusglG neue Erstentscheidung " Auslöschung " Altentscheidung Abänderung . könne § Abs. Satz VersAusglG schon direkt angewendet werden Versterben ausgleichsberechtigten Ehegatten Rechtskraft Scheidung ersten Entscheidung Versorgungsausgleich voraussetzt . sei Tod geschiedenen Ehepartners eingetretene Privilegierung insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wertungsmäßig abzulehnen unerklärlichen Friktionen Zugangsberechtigung Abänderung führe . Angemessen sei allein eingeschränkte Abänderung Versorgungsausgleichs durchzuführen . Ausgleichswert Beamtenversorgung Antragstellers betrage aktuell € . abzusetzen sei Monatsrente ausgedrückte Ausgleichswert Anwartschaft verstorbenen Ehefrau Bund Höhe € Monatsrente ausgedrückte Ehezeitanteil Anwartschaft Höhe € . sei Versorgung Antragstellers 1 . April monatlich € kürzen . 2 . hält rechtlicher Überprüfung stand . Noch zutreffend ist Beschwerdegericht allerdings ausgegangen gesetzlichen Voraussetzungen Abänderung früherem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs § Abs. VersAusglG vorliegen . Insbesondere sind Grenzwerte Wesentlichkeitsgrenzen § Abs. § Abs. FamFG Bezug beamtenrechtliche Versorgungsanrecht Antragstellers überschritten . Beschwerdegericht Bezug genommenen Feststellungen Amtsgerichts ist Ausgangsentscheidung 23 . August Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil beamtenrechtlichen Versorgung Höhe DM zwischenzeitlich monatlich DM € gesunken . Wertunterschied DM überschreitet ersichtlich relative Wertgrenze § Abs. Alt . FamFG % bisherigen Ausgleichswerts hier : DM auch absolute Wertgrenze § Abs. Alt . FamFG % maßgeblichen Bezugsgröße § Abs. Ende Ehezeit hier : DM . vorzunehmende Abänderung betrifft Anrechte Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren . vollzieht Gericht Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr § VersAusglG teilt . Ergänzend Regelungen wird jedoch § Abs. VersAusglG angeordnet dann Ehegatte Rechtskraft Scheidung Rechtskraft Entscheidung § VersAusglG stirbt Recht überlebenden Ehegatten Erben geltend machen ist § Abs. Satz VersAusglG Erben hingegen ihrerseits Recht haben § Abs. Satz VersAusglG . Senat bereits Jahr grundlegend ausgeführt hat vgl. Senatsbeschluss 5 . Juni FamRZ . . sind Bestimmungen Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich früherem Recht zunächst rechtskräftig Ehegatten durchgeführt worden war Ehegatte Rechtskraft Ausgangsentscheidung verstorben ist . Strengt insgesamt Ausgleichspflichtige hier eingetretener Wertänderung Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG muss Anwendung § Abs. Satz VersAusglG Falle Vorversterbens Ausgleichsberechtigten folgerichtig führen überlebende Ehegatte sein Ehezeit erworbenes Anrecht Zeitpunkt Antragstellung ungeteilt erhält . verbundene Besserstellung überlebenden Ausgleichspflichtigen möglichen Einschränkungen Versorgung Hinterbliebenen verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge Gesetzeslage einerseits Abänderungsverfahren Totalrevision Versorgungsausgleichs Regeln neuen Rechts anordnet andererseits Neubegründung Versorgungsanrechten Gunsten Verstorbener vorsieht . käme gleichermaßen Tragen Ehegatte Rechtskraft Scheidung Erst-)Entscheidung Versorgungsausgleich stürbe . Ansicht haben zwischenzeitlich überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung vgl. OLG . 29 . Februar UF juris . 13 ; OLG . FamRZ f. ; OLG f. ; KG Beschluss 22 . Februar UF . . ; OLG 30 . Juni UF juris . f. Teile Schrifttums vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff Stand : März VersAusglG § . . ; [ Stand : Dezember § . . ; 9 . Aufl . § . 10 ; Wick Versorgungsausgleich 4 . Aufl . . 837 ; 4 . Aufl . . ; 315 316 ; Friederici angeschlossen . besteht ersichtlich mittlerweile weitgehende Einigkeit § VersAusglG materiell-rechtlichen Vorschriften reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört Rahmen " Totalrevision " Abänderungsverfahren § Abs. grundsätzlich anwendbar sind aA 3 . Senat Familiensachen FamRZ . Auch Beschwerdegericht stellt offensichtlich mehr Frage . Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren vgl. Schleswig 1 . Senat Familiensachen FamRZ FamRZ f. ; 7 . Aufl . § VersAusglG . ; BeckOGK/Siede Stand : Mai ] VersAusglG . . ; BGB/Gutdeutsch [ Stand November § . ; Versorgungsausgleich 8 . Aufl . Kap . . . ; Götsche FamRB ; Bergner Senat Anwendbarkeit § Abs. Satz VersAusglG Verfahren § Abs. obiter dictum hergeleitet hat Überlebende Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat Versorgungsausgleich früherem Recht Lasten rechtskräftig durchgeführt worden insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte Rechtskraft Entscheidung Abänderung § Abs. VersAusglG verstorben war . -9- Senat hält auch erneuter Überprüfung Berücksichtigung Rechtsprechung geäußerten Kritik Auffassung . Begründung Erweiterung Versorgungsanrechten verstorbenen Ehegatten ist nur Sozialversicherungsrecht Versorgungssystemen grundsätzlich fremd . ausgleichsberechtigte Person ist Bedürfnis Alter Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern Tode entfallen vgl. bereits BT-Drucks . 7/650 S. f. § Abs. . Grunde schließt § Abs. Satz VersAusglG bereits § Abs. früherem Recht Erben übergehenden Teilhabeanspruch verstorbenen Ehegatten überlebenden Ehegatten Ehezeit erworbenen Anrechten . Übrigen werden Teilungsvorgänge Höhe interne externe Teilung begründeten Anrechts biometrischen Risiko ausgleichsberechtigten Ehegatten Alter Gesundheit abhängig ist sinnvoll überhaupt nur lebenden Ehegatten durchführen lassen . vollständige Entfallen Wertausgleichs insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte Rechtskraft Entscheidung Abänderung Versorgungsausgleichs § Abs. VersAusglG verstirbt stellt auch Missachtung Rechtskraft abzuändernden Altentscheidung aA 7 . Aufl . § . ; Versorgungsausgleich 8 . Aufl . Kap . . . Zwar wäre Ergebnis Abänderungsverfahrens § zunächst nur Änderung Versorgungsausgleichs eingetretenen Wertänderung Betracht gekommen . Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG hat Gericht Anrechte eigenständig neu bewerten erstmals Grundlage materiell-rechtlichen Vorschriften reformierten Rechts auszugleichen Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen Durchführung Ausgleichs abzusehen . Rechtskraft Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt insoweit Rahmen Abänderungsverfahrens § Abs. nur Anrechte berücksichtigt werden dürfen auch Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren FamRZ . 28 ; vgl. auch BeckOGK/Siede Stand : Mai § . . Ansicht Beschwerdegerichts Verfahren § Abs. VersAusglG Abänderung insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne Ausgleichssaldo Gunsten verringert habe lässt auch " " § Abs. Satz VersAusglG herleiten aA 1 . Senat Familiensachen FamRZ ; BeckOGK/Siede Stand : Mai ] VersAusglG . ; Bergner . § Abs. Satz VersAusglG darf überlebende Ehegatte " Wertausgleich " bessergestellt werden Versorgungsausgleich Lebenden durchgeführt worden wäre . Schon Wortlaut Gesetzes soll Besserstellung überlebenden Person ausgeschlossen werden gerade erstmaligen Absehen Ausgleich herbeigeführt werden würde . ist auch systematisch zwingend : § Abs. Satz VersAusglG gewährleistet überlebende Ehegatte Ausgleichsanspruch selbst Ehezeit erworbenen Anrechte ausgesetzt ist soll Regelung § Abs. Satz VersAusglG vermieden werden überlebende Ehegatte zusätzlich Anrechten verstorbenen Ehegatten Weise partizipieren kann hälftige Teilhabe gemeinsam Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen hinausgeht . Gesetz sieht " Besserstellung " Ehegatten lediglich Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben . hinausgehendes Verständnis überlebende Ehegatte bereits Durchführung Abänderungsverfahrens besser gestellt werden dürfe Beteiligung verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre schon Wiedererlangung Ehezeit selbst erworbenen Anrechte unzulässige Besserstellung sei lässt Vorschrift anders Beschwerdegericht meint auch teleologische Norminterpretation beilegen . solcherart extensives Verständnis Besserstellungsverbots lässt schon Gedanken Kostenneutralität Versorgungsausgleichs stützen . Richtig ist Zusammenhang betroffenen Versorgungsträger kostenneutral ist insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte Totalrevision neuem Recht Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält Versorgungsausgleich früherem Recht bereits Lasten rechtskräftig durchgeführt war . wirtschaftliche Mehrbelastung Versorgungsträger wird meistens noch isolierten Betrachtung einzelnen Versorgungsausgleichsfalls ergeben . ist auch hier Fall : Beteiligte Träger beamtenrechtlichen Versorgungslast konnte Zeitraums gemäß § Abs. Erstattung Aufwendungen zuständigen Rentenversicherungsträger verstorbenen Ehefrau verpflichtet war offensichtlich laufenden Versorgungsbezüge Antragstellers chender Höhe kürzen . Antragsteller Folge Totalrevision Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG beamtenrechtliches Anrecht ungeteilt zurückerhält steht spiegelbildlich Erstattungspflicht Beteiligten Träger gesetzlichen Rentenversicherung Tode früheren Ehefrau entfallen ist . Beschwerdegericht insoweit zutreffend ausführt wird Beteiligte beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht Antragstellers mehr Leistungen erbringen müssen Scheidung Versorgungsausgleich . wirtschaftliche Mehrbelastung Versorgungsträger ergibt indessen Gesamtbetrachtung Störung Risikoausgleichs Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken Versorgungsträger einhergeht vgl. etwa BeckOGK/Siede Stand : Mai . . Betroffen sind Fällen § Abs. erster Linie gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung mithin großen Regelsicherungssysteme . Regelsicherungssysteme sind indessen stärkeren Maße Gedanken wechselseitigen Verantwortung sozialen Ausgleichs unterworfen Versorgungssysteme versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis Beitragszahlung Leistungserbringung fügen müssen . bereits Anpassungsregelungen § § . verdeutlichen ist Gesetz fremd Gedanken versicherungstechnischen Risikoausgleichs Kostenvermeidung Regelsicherungssystemen zurücktreten lassen wirtschaftlichen Folgen Versorgungsausgleichs belasteten Ehegatten abzumildern verfassungsrechtlich geboten wäre vgl. FamRZ . § . Zusammenhang besteht auch Wertungswiderspruch § § VersAusglG Anpassung Todes nur dann möglich ist ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte betreffende Versorgung länger Monate bezogen hat § Abs. VersAusglG . beruht schon unterschiedlichen Zielrichtung Abänderungsverfahrens § Abs. VersAusglG einerseits Anpassungsverfahrens § VersAusglG andererseits : § VersAusglG vollständig neuen Versorgungsausgleich faktisch unbeschränkte Erstentscheidung neuem Recht anordnet wollen § § VersAusglG lediglich rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsentscheidung anpassen unbillige Härte Einzelfall vermeiden vgl. 315 . Übrigen hat Senat bereits hingewiesen Gesetzgeber Entscheidung bisherige Abänderungsvorschrift § auch Abwicklung Altfällen fortbestehen lassen bewusst getroffen hat Teilungsregelungen Ausgleichsformen früheren Rechts Saldierung Einmalausgleich gesetzliche Rentenversicherung indirekt Abänderungsvorschriften Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden BT-Drucks . S. ; vgl. Senatsbeschluss 5 . Juni FamRZ . . zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit § Abs. Satz VersAusglG Abänderungsverfahren § Abs. hiernach Folge hat insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte Anrechte Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann verstorbene Ehegatte Versorgung länger Monate bezogen hat hat Gesetzgeber offensichtlich Erreichung Ziels Kauf genommen unbefriedigend empfundene Notwendigkeit Anrechte unterschiedlichster Art Zwecke saldierenden Gegenüberstellung miteinander bar machen müssen Geltung neuen Rechts weitestmöglich zurückzudrängen . ist auch berücksichtigen insoweit lediglich Problem Übergangsrechts handelt zutreffend Beschluss 22 . Februar UF . . ist auch sachwidrig nur Abänderungsinteressierten Zugang Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG gewähren bezüglich Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts wesentlichen Wertunterschied Sinne § Abs. § Abs. FamFG berufen können Abänderungsverfahren § Abs. Satz VersAusglG treffende Entscheidung materieller Hinsicht mehr eingetretene Wertänderung Vorversterben insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird . Privilegierung beruht Sachgrund liegt begründet Personenkreis einerseits verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat günstigen Wertveränderungen Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte Abänderungsverfahren geltend machen können vgl. FamRZ f. ; vgl. auch BT-Drucks . S. Gesetzgeber aber andererseits bisherige Ausgleichssystem beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch Wirkung Übergangsfälle Kraft gesetzt Stelle erneute Entscheidung Versorgungsausgleich angeordnet hat Wirkungen Erstentscheidung neuem Recht entspricht . Schließlich gebieten auch Interessen etwaiger Hinterbliebener insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten andere Beurteilung . Anwendung § Abs. Satz VersAusglG Abänderungsverfahren insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen Versorgung Hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell Umstand geschuldet möglichen Begünstigung Hinterbliebenen grundsätzlich nur mittelbare Folge Versorgungsausgleichs handelt ; Zweck Versorgungsausgleichs Versorgungsteilhabe nur Ehegatten zielt ändert auch mittelbare Begünstigung Hinterbliebenen vgl. Senatsbeschlüsse 5 . Juni FamRZ . 15 . August FamRZ . 8) . Zusammenhang hat Senat auch Erwägung gezogen § Abs. § Abs. FamFG Hinterbliebenen Ehegatten Antragsrecht Abänderungsverfahren § Abs. zubilligt . Insoweit hat Senat ausgeführt Vorschrift Ansehung Anwendung § Abs. Satz VersAusglG Leere laufe Hinterbliebenen verstorbenen insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten Abänderung profitieren können vgl. Senatsbeschlüsse 5 . Juni FamRZ . . Allerdings entsprach Rechtsprechung Senats § Hinterbliebenen Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit Antragstellung Abänderungsverfahren nur Verfahrensbefugnis beinhaltete verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiell-rechtliche Befugnis Geltendmachung Ausgleichsanspruchs Abänderungsverfahren Hinterbliebenen ausgedehnt wurde so früherem Recht § Abs. hergeleitete Grundsatz Verstorbenen Versorgungsanrechte begründet werden können Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr vgl. Senatsbeschluss 15 . August FamRZ . . Senat teilt indessen gegründete Schlussfolgerung undifferenzierten Zuerkennung Antragsrechts Hinterbliebenen Ehegatten § Abs. iVm § Abs. FamFG eindeutiges Indiz sehen sei Gesetzgeber Hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG materiell-rechtliche Position einräumen wollte so aber 7 . Aufl . § . ; 8 . Aufl . Kap . . . Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG unterscheidet früheren Recht getroffene Entscheidung Einmalausgleich Hin-und-Her-Ausgleich neuem Recht transformiert Wirkungen deutlich Abänderungsverfahren § Gericht Verfahren § Abs. VersAusglG erstmals unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff Versorgungsverhältnisse eröffnet wird Anrechte Ausgangsentscheidung lediglich Rechenposten einbezogen worden sind . ist durchaus zweifelhaft Gesetzgeber Hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten lediglich mittelbar Begünstigte Versorgungsausgleichs tatsächlich derart weitreichende bloße Korrektur Ausgleichssaldos hinausgehende Befugnisse Eingriff Versorgungslage überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte . kommt Hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hinund-Her-Ausgleich Versorgungsträgern Begründung Versorgungsanrechten führen könnte internen Teilung betrieblichen Versorgungsanrechten häufig Fall sein dürfte arg . Abs. Satz Nr. VersAusglG Hinterbliebenenversorgung gewährt wird . Letztlich bedarf hier obwaltenden Umständen auch weiteren Erörterung mehr versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorbenen Ehefrau offensichtlich vorhanden sind . kommt auch gegebenenfalls Vertrauen Hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten Fortbestand Versorgung Besitzschutzvorschriften Sozialversicherungsrechts Rechnung getragen werden kann vgl. BeckOGK/Siede [ Stand : Mai ] VersAusglG . . 3 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . getroffenen Feststellungen ist Sache Sinne Zurückweisung Erstbeschwerde zutreffende Entscheidung Amtsgerichts Endentscheidung reif § Abs. Satz FamFG . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung UF