BESCHLUSS 5 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Zwar kann Schilderung Vorgängen Rechtsanwalt mitgeteilten Tatsachen gleicher Weise glaubhaft machen sonst eidesstattliche Versicherung Fall ist Anwalt Richtigkeit Angaben Bezugnahme Standespflichten anwaltlich versichert . bedarf aber jedenfalls Versicherung Richtigkeit Angaben Fortführung Senatsbeschlusses 22 . Oktober FamRZ . Beschluss 5 Juli AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Guhling Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 27 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 25 . wird Kosten Antragsgegners verworfen . Wert : € Gründe : Antragstellerin nimmt Antragsgegner nachehelichen Unterhalt Anspruch . Amtsgericht hat Antragsgegner Zahlung rückständigem laufendem nachehelichen Unterhalt verpflichtet . Beschluss ist Antragsgegner 15 . April zugestellt worden . Antragsgegner hiergegen rechtzeitig Beschwerde eingelegt hatte ist Beschwerdebegründung 27 . Juni Oberlandesgericht eingegangen . nachfolgenden Antrag Wiedereinsetzung Versäumung Beschwerdebegründungsfrist hat Antragsgegner begründet Fristen Einlegung Begründung Beschwerde langjährigen stets äußerst zuverlässigen sorgfältigen Mitarbeiterin rensbevollmächtigten korrekt Handakte eingetragen worden seien lediglich versehentlich Eintragung Beschwerdebegründungsfrist Fristenkalender unterblieben sei . Büroversehens sei Handakte Verfahrensbevollmächtigten erst 21 . Juni Zuge Kostenerhebung wieder vorgelegt worden . Bürobetrieb Verfahrensbevollmächtigten sei Jahren Übung beachtenden Termine eingehenden Schriftstücken Mitarbeiterin handschriftlich vermerkt Verfahrensbevollmächtigten geprüft Paraphe Eingangsstempel abgezeichnet würden . Termine würden sodann Vorblatt Handakte Fristenbuch eingetragen Mitarbeiterin Erledigung entsprechenden Zusatz vermerke . System entsprechende Dienstanweisung Gründungszeit zugrunde liege habe letzten Jahre bewährt bisher noch nie Fristversäumung geführt . Oberlandesgericht hat Antrag Antragsgegners Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen Beschwerde unzulässig verworfen . wendet Antragsgegner Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Nr. Abs. Satz FamFG Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Voraussetzungen § Abs. vgl. Senatsbeschluss 11 . September FamRZ . . vorliegen . Auffassung Rechtsbeschwerde erfordern Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . angefochtene verletzt Antragsgegner verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip noch Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Verfahrensgrundrechte verbieten Gerichten Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen rechtfertigender Weise erschweren vgl. Senatsbeschluss 11 . September FamRZ . . 1 . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Beschwerde sei unzulässig Antragsgegner Beschwerdebegründungsfrist versäumt habe . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand sei unbegründet Antragsgegner hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht habe Fristversäumnis Verschulden Verfahrensbevollmächtigten beruhe . 1 November eingestellte Mitarbeiterin Verfahrensbevollmächtigten sei juristische Fachangestellte habe Vorbringen Antragsgegners Ausbildung medizinischen Bereich absolviert . Zwar habe Antragsgegner Dienstanweisung Mitarbeiterinnen Kanzlei Verfahrensbevollmächtigten 30 . August vorgelegt Ziff . Postbearbeitung auch Fristenbehandlung Mitarbeiterin regele . Oberlandesgericht ausdrücklich hingewiesen habe weiteren Vortrags Kenntnisnahme Mitarbeiterin Dienstanweisung Glaubhaftmachung bedürfe habe Antragsgegner ergänzend lediglich vorgetragen Verfahrensbevollmächtigter habe Dienstanweisung Mitarbeiterin Beginn Tätigkeit Kenntnis gebracht ; tung Quittierung Kenntnisnahme bestehe . eidesstattliche Versicherung Mitarbeiterin anwaltliche Versicherung Verfahrensbevollmächtigten habe Antragsgegner vorgelegt . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Erstbeschwerde war gemäß § Nr. Abs. Satz FamFG Abs. Satz unzulässig verwerfen Antragsgegner § Abs. Satz FamFG rechtzeitig begründet hat . Beschwerdebegründungsfrist ist 15 . Juni abgelaufen . Beschwerdebegründung ist jedoch erst 27 . Juni Oberlandesgericht eingegangen . Recht hat Oberlandesgericht Wiedereinsetzungsantrag Antragsgegners Begründung zurückgewiesen einwandfreie Büroorganisation Verfahrensbevollmächtigten Antragsgegners sei glaubhaft gemacht worden . § § Nr. Abs. FamFG ist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Beteiligter Verschulden verhindert war Frist Begründung Beschwerde einzuhalten . Verschulden Verfahrensbevollmächtigten ist Beteiligten § § Nr. Abs. FamFG Abs. zuzurechnen vgl. Senatsbeschluss 22 Juli ZB FamRZ . . Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen muss Beteiligte § § Nr. Abs. FamFG Abs. glaubhaft machen vgl. Senatsbeschlüsse 29 . März . 11 November juris . . . tatsächliche Behauptung glaubhaft machen hat kann § § Nr. Abs. FamFG präsenten Beweismittel Versicherung bedienen . Ausführungen Rechtsbeschwerdebegründung ist Oberlandesgericht keineswegs ausgegangen Antragsgegner Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Unterlagen einwandfreie Büroorganisation glaubhaft belegt worden wäre . ergibt auch Unterlagen Übersendungsschreiben Amtsgerichts handschriftlicher Fristberechnung Paraphe Verfahrensbevollmächtigten Eingangsstempel Fristberechnung Handakte Auszug Fristenkalender Abschrift Dienstanweisung 30 . August beschränken . Zwar belegen Fristenkalender Handakte Dienstanweisung eingehalten wurde Fristenkalender noch Beschwerdebegründungsfrist Ablauf entsprechenden Daten eingetragen ist Handakte Ausgang Beschwerdebegründung 24 . Juni erledigt abgehakt wurde Spalte unmittelbar Ablauf Frist 15 . Juni vermerkt ist . Kanzleimitarbeiterin Verfahrensbevollmächtigten Dienstanweisung überhaupt Kenntnis hatte lässt Unterlagen entnehmen . Auch geht Rechtsbeschwerdebegründung Unrecht Verfahrensbevollmächtigte Antragsgegners habe Ausführungen Büroorganisation Fristenkontrolle anwaltlich versichert . Oberlandesgericht fehlende Glaubhaftmachung ausdrücklich hingewiesen hatte hat Verfahrensbevollmächtigte Abschluss ergänzenden Stellungnahme lediglich angemerkt : " Übrigen wird beiliegende anwaltliche Versicherung Bezug genommen . " entsprechende anwaltliche Versicherung ist indessen vorgelegt worden . kann Antragsgegner auch berufen grundsätzlich anwaltlich richtig Eides versicherten Vorbringen Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könne vgl. Senatsbeschlüsse 12 November . 7 . Mai f. . Auch abschließende Satz ergänzenden Stellungnahme enthält Glaubhaftmachung vorgetragenen Tatsachen . Zwar kann Schilderung Vorgängen Rechtsanwalt mitgeteilten Tatsachen gleicher Weise glaubhaft machen sonst eidesstattliche sicherung Fall ist Anwalt Richtigkeit Angaben Bezugnahme Standespflichten anwaltlich versichert Senatsurteil 2 November FamRZ f. Beschluss 18 . Mai ZB . 11 ; Senatsbeschluss 22 . Oktober FamRZ . . hätte aber jedenfalls Versicherung Richtigkeit Angaben bedurft . Dose Klinkhammer Guhling Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung F OLG Entscheidung 25.08.2016