BESCHLUSS 22 . März Unterbringungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Verfahrenspfleger § Abs. FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst Antragsbefugnis § FamFG Anschluss 15 . Februar ZB FamRZ . Beschluss 22 . März AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Verfahrenspflegers Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 25 . August wird verworfen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Außergerichtliche Kosten sind erstatten . Gründe : Betroffene Demenz psychomotorischer Unruhe Sturzneigung leidet stehfähig ist stürzte Seniorenpflegeheim zog Brillenhämatom . Antrag vorsorgebevollmächtigten Tochter Betroffenen Beteiligte hat Amtsgericht Beschluss 12 . August zeitweilige Schutzfixierung Betroffenen Form 3-Punkt-Fixierung Bedarf Nachtzeit Bauchgurts 31 . August genehmigt . gerichtete Beschwerde Verfahrenspflegers hat Landgericht zurückgewiesen . hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt Verfahrenspfleger Feststellung Beschlüsse Amtsgerichts Landgerichts Betroffene Rechten verletzt haben . II . § § Abs. Satz Nr. Abs. FamFG statthafte Rechtsbeschwerde Verfahrenspflegers ist unzulässig . Zwar hat Verfahrenspfleger gemäß § Abs. FamFG Unterbringungssachen eigenes Beschwerderecht . umfasst Falle Erledigung indes Antragsbefugnis § FamFG . § FamFG setzt eindeutigen Wortlaut " Beschwerdeführer " erledigte Maßnahme Rechten verletzt worden ist vgl. 16/6308 S. . Demgemäß kann auch nur Beteiligte antragsbefugt sein Rechtssphäre betroffen ist berechtigtes Interesse Sinne § Abs. FamFG Feststellung hat Senatsbeschluss 15 . Februar ZB FamRZ . . Einlegung Beschwerde Namen Betroffenen ist Verfahrenspfleger befugt 14 . August ZB juris . f. ; vgl. auch Senatsbeschluss 22 . August FamRZ . Betreuungsverfahren . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 25.08.2016