BESCHLUSS 27 . September Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG Abs. Satz Abs. Verfahrensbeistand erhält Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht Verfahren Ausgangsgericht erneute pauschale Vergütung . Beschluss 27 . September AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . September Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Guhling Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Familiensenats Oberlandesgerichts 22 . August wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Rechtsbeschwerde betrifft Vergütung Verfahrensbeistands . Kindesmutter beantragten Umgangsverfahren wurde Beteiligte Rechtsanwalt Verfahrensbeistand Kinder Übertragung zusätzlicher Aufgaben § Abs. Satz FamFG bestimmt . Amtsgericht wies Umgangsbegehren weitgehend zuvor Kinder anzuhören . Beschwerde Kindesmutter hob Oberlandesgericht amtsgerichtlichen Beschluss verwies Sache insbesondere Nachholung Kindesanhörung Amtsgericht . weiteren amtsgerichtlichen Verfahren schlossen Beteiligten Mitwirkung Verfahrensbeistands gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich . Verfahrensbeistand hat Festsetzung Vergütung € beantragt auch Verfahren Zurückverweisung Pauschale € Kind geltend gemacht . Amtsgericht hat Vergütung Verfahrensbeistands Instanzen € festgesetzt Antrag Übrigen zurückgewiesen . Oberlandesgericht hat hiergegen gerichtete Beschwerde Verfahrensbeistands zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt ursprünglichen Vergütungsantrag weiter . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung folgt begründet : Vergütung Verfahrensbeistands richte gemäß § Abs. FamFG Fallpauschalen Rechtszug . Gesetzgeber habe bewusst aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden . Verfahren erster Instanz Aufhebung Zurückverweisung handele neues Verfahren lediglich Fortsetzung Verfahrens Erlass später aufgehobenen Beschlusses bereits begonnen habe Aufhebung betroffen sei . Verfahrensabschnitt sei bereits Vergütung Verfahrensbeistands erstinstanzliche Verfahren Höhe € abgegolten . Auch § Abs. FamGKG werde klargestellt weitere Verfahren Zurückverweisung früheren Verfahren Rechtszug Sinne FamGKG bilde . Vergütung Rechtsanwalts § abweichende Regelung ergebe könne Vergütung Verfahrensbeistands herangezogen werden . 2 . hält rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Vergütung berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § Abs. FamFG geregelt . erhält Vergütungspauschale Rechtszug . Verfahrensbeistand Kinder bestellt wurde erhält Pauschale Senat bereits entschieden hat Kind FamRZ . . . Verfahren Ausgangsgericht Zurückverweisung Rechtsmittelgericht eigener Rechtszug Sinne betrachten ist ist umstritten . Teilen instanzgerichtlichen Rechtsprechung Literatur wird Frage bejaht FamRZ . . ; Bork/ Jacoby/Schwab/Zorn FamFG 2 . Aufl . . ; FamFG 11 . Aufl . . ; FamFG 19 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . 22 ; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3 . Aufl . . 59 ; ; f. ; Zimmermann FamRZ . sehen Verfahren Ausgangsgericht lediglich Fortsetzung früheren Verfahrens erster Instanz weiteren Vergütungsanspruch begründe f. ; 2 . Aufl . . . letztgenannte Ansicht ist zutreffend . Zurückverweisung Sache erneuten Anfall Pauschalvergütung beistands Verfahren Ausgangsgericht fehlt gesetzliche Grundlage . gesetzliche Regelung § Abs. FamFG ist noch Inkrafttreten Hinblick Rechtsmittelverfahren erst Gesetz Modernisierung Verfahren anwaltlichen notariellen Berufsrecht Errichtung Schlichtungsstelle Rechtsanwaltschaft Änderung sonstiger Vorschriften 30 Juli . ergänzt worden . Fallpauschale Rechtszug gewährt wird sollte Verfahrensbeistand zweiten dritten Rechtszug tätig wird Unterschied Fassung FGG-Reformgesetz zusätzlichen Vergütungsanspruch verschaffen andernfalls nur einmalige Fallpauschale erhielte BT-Drucks . S. . zielte Erweiterung Vergütung ausschließlich Rechtsmittelverfahren . Anhaltspunkte Gesetzgeber erste Instanz zurückverwiesene Verfahren weiteren Vergütungsanspruch Verfahrensbeistands begründen wollte bestehen . gegenteilige Ergebnis lässt Auffassung Rechtsbeschwerde auch § Rechtsanwaltsvergütung getroffene Regelung anführen . Zwar hat Gesetzgeber Bemessung Fallpauschalen § Abs. FamFG Ausgangspunkt Regelverfahrenswert € anfallenden Rechtsanwaltsgebühren orientiert . Pauschalvergütung hat aber Interesse Verfahrensbeistand auch Justiz unaufwändigen unbürokratischen Handhabung bewusst Systematik Rechtsanwaltsvergütung gelöst BT-Drucks . 16/9733 S. . Dementsprechend hat Senat Analogie Rechtsanwaltsvergütung auch anderen Zusammenhängen namentlich Tätigkeit Verfahrensbeistands Kinder wendungen Verfahrensbeistands abgelehnt FamRZ . f. 13 November FamRZ . . Überdies erfährt auch Rechtsanwaltsvergütung zurückverwiesenen Verfahren bereits wesentliche Einschränkung erstinstanzlichen Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist Vorb . Abs. VV auch Rechtsanwalt mithin zusätzlich nur Teil Gebühren erhält erstinstanzlichen Verfahren üblicherweise entstehen . Schließlich ergibt auch verfassungsrechtlichen Gebot auskömmlichen Vergütung . pauschale Vergütungsregelung zeichnet Verfahrensbeistand Möglichkeit Mischkalkulation einfachen komplex gelagerten Fällen eröffnet vgl. Senatsbeschlüsse FamRZ . . 17 November FamRZ . . ; BT-Drucks . 16/9733 S. . Fall Zurückverweisung ist gemäß § Abs. Satz FamFG gekennzeichnet erstinstanzliche Gericht noch Sache entschieden hat erstinstanzliche Verfahren wesentlichen Mangel leidet . Dementsprechend besteht Aufgabe erstinstanzlichen Gerichts Zurückverweisung Nachholung Ergänzung bislang unterbliebenen unvollständigen Sachaufklärung etwa vorliegenden Fall verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Kindesanhörung . Übrigen regelmäßig bisherige Verfahren Ausgangsgericht anzuknüpfen ist besteht Aufgabe Verfahrensbeistands wesentlichen Tätigkeiten ursprünglich vollständiger Durchführung Verfahrens Ausgangsgericht ohnehin angefallen wären . weitere Voraussetzung Zurückverweisung umfangreiche aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre § Abs. Satz FamFG verdeutlicht fahrensbeistand Fall Beschwerdegericht selbst durchgeführten Beweiserhebung ebenfalls zusätzliche Vergütung erhalten hätte Zurückverweisung Sache Ausgangsgericht Verfahren Beschwerdegericht volle pauschale Vergütung erhält . erneuten Anfall pauschalen Vergütung zurückverwiesene Verfahren mangelt somit notwendigen gesetzlichen Grundlage . Dose Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 22.08.2016 WF