BESCHLUSS 29 . Januar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § § Abs. Nr. ; Abs. nachträgliche rückwirkende Feststellung Betreuer Betreuung berufsmäßig führt ist auch dann unzulässig Bestellung Betreuers Feststellung versehentlich unterblieben ist Anschluss 8 . Januar ZB juris . entsprechende Rückwirkung versehene Korrektur Bestellungsentscheidung ist Verfahren Beschwerde Ausgangsentscheidung nur Voraussetzungen Beschlussberichtigung § FamFG möglich . Beschluss 29 . Januar AG Recklinghausen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Juni aufgehoben . Beschwerde weiteren Beteiligten wird Abänderung Beschlusses Amtsgerichts Recklinghausen 23 . Januar Antrag weiteren Beteiligten rückwirkende Feststellung Berufsmäßigkeit Führung Ergänzungsbetreuung abgewiesen . : € Gründe : Gegenstand Verfahrens ist nachträgliche Feststellung berufsmäßigen Führung Ergänzungsbetreuung . Beteiligte wurde Beschluss 16 . Februar Ergänzungsbetreuer 29 . Februar verstorbenen Betroffenen bestellt . weiterem Beschluss 13 Juli wurde Umfang Ergänzungsbetreuung erweitert . Entscheidungen stellte Amtsgericht Berufsmäßigkeit Führung Ergänzungsbetreuung . Antrag Beteiligten 11 . September hat Amtsgericht Rückwirkung Zeitpunkt Anordnung Ergänzungsbetreuung festgestellt Betreuung berufsmäßig geführt worden ist . hiergegen eingelegte Beschwerde Beteiligten Alleinerbe Betroffenen ist hat Landgericht zurückgewiesen . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte Beteiligte weiter Aufhebung amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen . II . Zulassung § Abs. FamFG statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde Beteiligten ist begründet . führt Aufhebung angegriffenen Beschlusses Abänderung amtsgerichtlichen Entscheidung Abweisung Antrags Beteiligten Berufsmäßigkeit Führung Ergänzungsbetreuung rückwirkend festzustellen . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Feststellung berufsmäßigen Führung Ergänzungsbetreuung könne auch Beschwerde Bestellungsbeschluss unabhängig Voraussetzungen Beschlussberichtigung nachträglich Rückwirkung Bestellungszeitpunkt erfolgen . § Abs. Satz lasse auch Heranziehung Gesetzesmaterialien entnehmen Vergütungsanspruch Betreuers unterbliebener Feststellung Berufsmäßigkeit Rahmen Bestellung schlechthin ausgeschlossen sein solle . Gesichtspunkt frühestmöglichen Rechtsklarheit Kalkulierbarkeit Vergütungsansprüchen sei Gesetz absolut . § Abs. zeige sogar Feststellung Berufsmäßigkeit angemessene Vergütung bewilligt werden könne . Möglichkeit nachträglichen Feststellung Berufsmäßigkeit ergebe auch Umstand möglicherweise erst Bestellung Betreuers notwendigen Feststellungen bezüglich Berufsmäßigkeit Tätigkeit getroffen werden könnten . Umständen dringliche Betreuerbestellung dürfe jedoch Aufklärung Fragen Vergütungsfähigkeit verzögert werden . entspreche verfahrensökonomischen Gesichtspunkten rückwirkende Nachholung Feststellung Antrag zuzulassen Betreuer insoweit Beschwerdeweg verweisen . Beendigung Betreuung Tod Betroffenen stehe rückwirkenden Feststellung Berufsmäßigkeit ebenfalls . Betreuung Tod Betreuten grundsätzlich ende bedeute Regelungen Vergütungsfragen mehr getroffen werden könnten . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Senat hat Erlass angefochtenen Beschlusses entschieden nachträgliche rückwirkende Feststellung Berufsmäßigkeit unzulässig ist gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen Senatsbeschluss 8 . Januar ZB juris . § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz ist grundsätzlich Bestellung Betreuers befinden Betreuung berufsmäßig führt . soll verhindert werden Verfahren Festsetzung Vergütung § FamFG Streit Berufsmäßigkeit Betreuung belastet wird . Zugleich soll Interesse Rechtssicherheit -klarheit Beteiligten rechtzeitig feststehen Ansprüche Betreuer Betreuung erwachsen ten Bestellung Betreuers Betroffenen Staatskasse verbunden sind Senatsbeschlüsse 8 . Januar ZB 9 November FamRZ ; vgl. auch BT-Drucks . S. . Regelung § Abs. Nr. FamFG Bezeichnung Berufsbetreuers Beschlussformel anordnet wollte Gesetzgeber sicherstellen Gericht Feststellung Berufsmäßigkeit bereits Bestellung trifft BT-Drucks . 16/6308 S. . Anordnung Betreuung § Bestellung Betreuers einhergeht . . Senats vgl. Senatsbeschlüsse 19 . Dezember ZB FamRZ . 20 Juli FamRZ . 9 ; vgl. auch BT-Drucks . S. ist auch bereits Zeitpunkt Person Betreuers befinden . Gesetzgeber hat § Abs. Satz Rangfolge Betreuerauswahl vorgegeben vgl. BT-Drucks . S. so Entscheidung Betreuer einzusetzen ist maßgeblich auch beeinflusst wird Frage kommenden Personen Betreuung ehrenamtlich berufsmäßig führen würden vgl. FamRZ ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . . Rückwirkung erfolgende nachträgliche Änderung Betreuer zuerkannten Status ehrenamtlich berufsmäßig hätte Folge Umstände Rahmen ursprünglichen Entscheidung vorgenommenen Betreuerbestellung zugrunde lagen Nachhinein überholt wären . könnte Gesetzeswortlaut gesetzgeberischen Intention Entscheidung auch Betreuervergütung Rechtssicherheit -klarheit gewährleisten zeitliche Schranke Betreuungsgericht Beschluss geschaffenen Regelungszusammenhang Wirkung Vergangenheit eingegriffen werden Senatsbeschluss 8 . Januar ZB juris . Schließlich besteht nachträgliche Rückwirkung verbundene Feststellung Berufsmäßigkeit auch rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis . Betreuer Unterbleiben konstitutiven Feststellung berufsmäßigen Führung Betreuung wenden will kann befristete Beschwerde § . FamFG Bestellungsentscheidung erheben . ermöglicht Überprüfung engen zeitlichen Zusammenhang ursprünglichen Beschluss Rückwirkung Bestellungszeitpunkt Senatsbeschluss 9 November FamRZ . obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wurde nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich vgl. OLG FamRZ ; ; OLG ; lagen Bestellungsentscheidungen zugrunde noch unbefristet möglichen Beschwerde § angegriffen werden konnten . Erwägungen stehen nachträglichen rückwirkenden Feststellung Berufsmäßigkeit auch dann vorliegenden Fall Feststellung Berufsmäßigkeit Bestellung Betreuers versehentlich unterblieben ist . Regelung § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz verfolgte Gesetzeszweck Interesse Rechtssicherheit -klarheit bereits Bestellung Betreuers erkennbar machen Ansprüche Betreuung erwachsen Lasten Bestellung Betreuers Betroffenen Staatskasse verbunden sind wäre auch dann gewahrt Fall Entscheidung zeitlich unbefristet nachgeholt werden könnte . amtsgerichtliche Entscheidung kann auch bloße Berichtigung Bestellungsbeschlusses § FamFG verstanden werden . Zwar kann grundsätzlich auch Beschluss Betreuerbestellung Inhalt hat Verfahren § FamFG berichtigt werden Senatsbeschluss 8 . Januar ZB juris vgl. auch ; Knittel Betreuungsrecht Stand : 1 . Dezember § . . zeitlich unbegrenzte Korrekturmöglichkeit ist jedoch nur eröffnet versehentlich unterbliebene Feststellung Berufsmäßigkeit offenbare Unrichtigkeit . . Abs. FamFG darstellt . liegt indes nur Unrichtigkeit Zusammenhang Beschlusses selbst Vorgängen Verkündung Bekanntgabe ergibt erkennbar ist 12 . Dezember ZB . § ; FamFG 18 . Aufl . . 8) . Unrichtigkeit darf also gerichtsintern bleiben muss auch Dritte erkennbar sein . . vgl. zuletzt Beschluss 29 . April . . Berichtigung Entscheidungsformel folgt offensichtliche Unrichtigkeit . . Abs. FamFG nur vorliegt zweifelsfrei feststellen lässt Ausspruch tatsächlichen Entscheidungswillen Gerichts unvollkommen wiedergibt . Lässt Widerspruch Tenor Gründen Beschlusses feststellen scheidet Beschlussberichtigung FamFG FamFG 18 . Aufl . . . Gemessen Grundsätzen kann amtsgerichtliche Entscheidung Berichtigungsbeschluss angesehen werden . offensichtliche Unrichtigkeit . . Abs. FamFG liegt . amtsgerichtliche Entscheidung verhält Beschlussformel noch Gründen Frage Berufsmäßigkeit Führung Ergänzungsbetreuung Beteiligten 1 . Allein Umstand Beteiligte ehemals Notar Rechtsanwalt tätig war persönlichen Beziehung Betroffenen stand kann Berufsmäßigkeit Führung Betreuung geschlossen werden . Zwar kann Feststellung berufsmäßigen Führung Betreuung auch entscheidend sein Betreuer besondere übertragenen Aufgaben relevante berufliche Qualifikation verfügt Palandt/Götz . Aufl . . . Erforderlich ist jedoch stets Gesamtbetrachtung maßgeblichen Umstände Berücksichtigung § Abs. Satz enthaltenen Vorgaben . Bestellungsentscheidung vorzunehmende Prüfung Rahmen § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz schließt unterbliebene Entscheidung Berufsmäßigkeit offensichtliche Unrichtigkeit . . § Abs. FamFG anzusehen Beschlussgründen Ausführungen enthalten sind . -9- 3 . Entscheidung ist aufzuheben . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. Satz . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Recklinghausen Entscheidung 23.01.2013 Entscheidung