NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 15 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. ; § Gericht vorausgegangenen Verfahren Frage Herabsetzung Unterhalts angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann genommen Abänderung Entscheidung eröffnen . Ist Abänderung hingegen anderen Gründen eröffnet so ist Berücksichtigung Umstands nur dann ausgeschlossen präkludiert bereits Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war . War Umstand hier : Möglichkeit Wechsels Unterhaltsberechtigten günstigeren Tarif privaten Krankenversicherung Rahmen Krankenvorsorgeunterhalts vorausgegangenen Verfahren allein Rahmen Billigkeitsentscheidung § anzustellende Gesamtschau Bedeutung ist Berücksichtigung Abänderungsverfahren Zweifel ausgeschlossen . Beschluss 15 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 4 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 10 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Gründe : Beteiligten sind geschiedene Ehegatten . streiten Abänderung Urteil festgesetzten Ehegattenunterhalts . geschlossene Ehe Beteiligten inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind ist September rechtskräftig geschieden . Antragsteller Folgenden : Ehemann war Polizeibeamter höheren Dienst wurde 1 . April Ruhestand versetzt . tragsgegnerin Folgenden : Ehefrau hat Beruf Arzthelferin erlernt . Ehe kümmerte Haushalt Kinder ging geregelten Erwerbstätigkeit . bezieht November Rente Alters ist privat krankenversichert . Unterhalt ist zuletzt Abänderung Entscheidung Jahr " Schluss-Urteil " Amtsgerichts 25 November festgesetzt worden . beläuft Zeit April monatlichen Elementarunterhalt Höhe € Krankenvorsorgeunterhalt monatlich € . Ehemann begehrt Abänderung titulierten Unterhalts Zeit Juni nachehelichen Unterhalt mehr schuldet . hat Herausgabe Titels Rückzahlung gezahlten Unterhalts geltend gemacht . Amtsgericht hat Gesamt-)Unterhalt Zeit Juni monatlich € herabgesetzt . Übrigen hat Anträge abgewiesen . Oberlandesgericht hat gerichtete Beschwerde Ehemanns zurückgewiesen . Beschwerde Ehefrau hat Anträge Ehemanns insgesamt abgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Ehemanns Abänderungsantrag Beschwerdeinstanz eingeschränkten Rückzahlungsantrag Antrag Herausgabe Titels weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts sind Einwendungen Herabsetzung Befristung § gemäß § Abs. FamFG präkludiert Ehemann schon vorangegangenen Abänderungsverfahren habe berufen können . So habe geltend machen können Herabsetzung Krankenvorsorgeunterhalts angemessenen Bedarf erforderlich sei . Basistarif privaten Krankenversicherung sei bereits 1 . Januar eingeführt worden . Wechsel Standardtarif Leistungsumfang gesetzlichen Krankenversicherung entspricht Amtsgericht Herabsetzung Krankenvorsorgeunterhalts ausgegangen ist sei schon 1 . Januar möglich gewesen . diesbezügliche Billigkeitsbeurteilung sei noch " Fluss gewesen . Auch Erforderlichkeit Befristung habe Ehemann schon Vorverfahren berufen können . seinerzeit gegebene Begründung Ablehnung Befristung zutreffend gewesen sei sei Präklusion Belang . Selbst aber Einwand Befristung § präkludiert Einkommensveränderung erneute Überprüfung erforderlich halten würde wäre Befristung geboten . Ausnahme Grundsatz Tatsachenpräklusion Gründen Billigkeit sei veranlasst . führe Anwendung § Abs. FamFG unerträglichen Ergebnis noch habe Ehefrau Präklusion treuwidrig herbeigeführt . Möglichkeit Wechsels tarif hätten Beteiligten kennen können müssen . Ehefrau sei Offenbarung verpflichtet gewesen . Verringerung Einkommens Ehemanns gebe Anlass Herabsetzung Krankenvorsorgeunterhalts . Allein geringeren Einkommens Ehemanns wäre Krankenvorsorgeunterhalt allenfalls dann herabzusetzen Zahlung Ehemann unzumutbar wäre . wäre nur Fall angemessene Selbstbehalt unterschritten sei Zahlungsverpflichtung unzumutbaren Ungleichgewicht Einkommen Beteiligten führe . Insbesondere liege Verstoß Halbteilungsgrundsatz . Vielmehr würde Ehemann Ehefrau " fiktiven Berechnung " auch dann noch Quotenunterhalt schulden Kosten Krankenversicherung selbst tragen müsste . 2 . hält rechtlicher Überprüfung Hinsicht stand . Oberlandesgericht ist Unrecht ausgegangen Berufung möglichen Wechsel kostengünstigeren Tarif privaten Krankenversicherung Rahmen Herabsetzung Befristung Krankenvorsorgeunterhalts § Abs. FamFG ausgeschlossen sei . § Abs. FamFG kann Teil Abänderung Hauptsache ergangenen Endentscheidung Gerichts beantragen Verpflichtung künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält . Antrag ist zulässig Antragsteller Tatsachen vorträgt wesentliche Veränderung Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse ergibt . Abs. FamFG kann Antrag nur Gründe gestützt werden Schluss Tatsachenverhandlung vorausgegangenen Verfahrens standen sind Geltendmachung Einspruch möglich ist war . vorausgegangenen Abänderungs-)Entscheidungen ist letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen Senatsurteile 7 . Dezember FamRZ . ; 20 . Februar FamRZ . FamRZ f. jeweils . gilt Rechtsprechung Senats auch dann letzte Abänderung Herabsetzung titulierten Unterhalts bestand vgl. Senatsurteil 30 . Januar FamRZ . Zulässigkeit Abänderungsantrags tatsächlicher Änderungen Abänderung Änderung rechtlichen Verhältnisse vgl. etwa Senatsurteile FamRZ . 8 . Juni FamRZ . jeweils ; Ehevertragsanpassung Rechtsänderungen vgl. Senatsurteil 18 . Februar FamRZ . setzt Vortrag grundsätzlich unterhaltsrelevanten Tatsachen erst Schluss Tatsachenverhandlung letzten Verfahrens eingetreten sind . Erweist Vorbringen Antragstellers unrichtig ist ergebende Änderung nur unwesentlich so ist Abänderungsantrag unbegründet vgl. Senatsurteil FamRZ . Oberlandesgericht hat Abänderungsantrag Recht zulässig erachtet . Ehemann hat Schluss mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Verfahren erfolgten Pensionierung geänderte Tatsachen angeführt Abänderung rechtfertigen können . Auffassung Rechtsbeschwerdeerwiderung waren Eintritt Ruhestand verbundenen Veränderungen vorausgegangenen Verfahren noch hinreichend zuverlässig absehbar bereits seinerzeit hätten berücksichtigt werden müssen . Gericht noch Beteiligten waren gehalten konkret erwartende Altersversorgung ermitteln zeitlicher Hinsicht noch Höhe feststand . gilt erst recht noch Abschluss vorausgegangenen Verfahrens Versorgungsausgleich abgeändert worden ist . Ist Abänderungsverfahren eröffnet so ermöglicht freie bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung Unterhalts noch abweichende Beurteilung Verhältnisse bereits Erstentscheidung Bewertung erfahren haben Senatsurteil 2 . Juni FamRZ . . bleiben Abänderungsverfahren auch Ausgangsverfahren schon entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt seinerzeit Beteiligten vorgetragen Gericht übersehen wurden . auch Korrektur Fehlern rechtskräftigen Entscheidung ist Abänderungsverfahren zulässig . Fehlerkorrektur steht vielmehr Rechtskraft Vorentscheidung Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben vgl. Senatsurteile FamRZ . 6 . März FamRZ . Abänderungsentscheidung besteht dementsprechend Wahrung Grundlagen Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung Unterhalts veränderte Verhältnisse § Abs. FamFG . Ausmaß Abänderung kommt Umstände Bemessung Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren Gewicht zugekommen ist . Auslegung ermittelnden Grundlage hat Richter Abänderungsverfahren Berücksichtigung neuen Verhältnisse festzustellen Veränderungen Umständen eingetreten sind Auswirkungen Höhe Unterhalts ergeben Senatsurteil 2 . Juni FamRZ . ; Auslegung Ausgangsentscheidung vgl. Senatsurteil 7 . Dezember FamRZ . . genannten Grundsätzen richtet auch Präklusion Herabsetzung Befristung Unterhalts gemäß § Abs. erheblichen tatsächlichen rechtlichen Umständen . Konnte Herabsetzung angemessenen Lebensbedarf zeitliche Begrenzung Ehegattenunterhalts gemäß § bereits Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Ausgangsverfahrens vorgetragen werden ist gleichen Ziel erhobener Abänderungsantrag gleich gebliebenen Verhältnissen § Abs. FamFG bereits unzulässig . Entscheidung Unterhaltsanspruch Billigkeitsgründen herabzusetzen befristen setzt maßgeblichen Umstände bereits eingetreten sind . betreffenden Gründe schon Ausgangsverfahren entstanden jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren mussten auch Ausgangsverfahren berücksichtigt werden . Entscheidung Unterhaltsbegrenzung kann dann § Abs. FamFG Rahmen Abänderungsverfahrens grundsätzlich nachgeholt werden vgl. Senatsurteile FamRZ . 59 ; 9 . Juni FamRZ 5 Juli FamRZ ; Verhältnis Herabsetzung Befristung Bezug Präklusion vgl. Senatsurteil 23 November FamRZ . . -9- Präklusion setzt allerdings Umstände schon Entscheidung Ausgangsverfahrens erheblich waren . ist dann Fall Gericht Ausgangsverfahrens bereits Herabsetzung Befristung hätte aussprechen müssen . Ist Umstand allein Rahmen Billigkeitsbetrachtung § erheblich so kommt mithin grundsätzlich fragliche Umstand bereits Ausgangsverfahren abweichenden Entscheidung hätte führen müssen . ist zwar Schluss mündlichen Verhandlung Ausgangsverfahren unveränderter Rechtslage Abänderung zulässig . Ist Abänderung hingegen anderen Gründen eröffnet so kann auch sogenannte Alttatsache berücksichtigt werden bereits Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war heißt Hinblick konkrete Rechtsfolge Herabsetzung Befristung genommen noch anderen Entscheidung hätte führen müssen . ist beachten Rahmen § Abs. umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen ist regelmäßig einzelne Gesichtspunkte reduzieren lässt . Dementsprechend kann Hinzutreten neuer Gesichtspunkte genügen Gesamtschau Neubewertung auch unverändert gebliebenen Umstände gelangen vgl. Senatsurteil 5 . Oktober FamRZ . § Nr. ; 3 . Aufl . . . Umstände Teil umfassenden Abwägung sind ist vielmehr Zweifel auszugehen Gericht Berücksichtigung noch Sinn abschließend entscheiden will späteren Abänderungsverfahren Betracht gelassen müssen . Entsprechend ist verfahren einzelne Aspekte Gericht schlicht übersehen Beurteilung einbezogen wurden . Sind Umstände Ausgangsverfahren schon anderer Hinsicht relevant gewesen so ist Berücksichtigung Abänderungsverfahren auch Zusammenhang Herabsetzung Befristung Unterhalts § ausgeschlossen vgl. Senatsbeschluss 5 . Dezember FamRZ . Senatsurteil 27 . Januar FamRZ . . angefochtene Entscheidung entspricht Grundsätzen vollem Umfang . Oberlandesgericht ist zwar Recht ausgegangen Amtsgericht vorausgegangenen Abänderungsverfahren Hinblick Frage Herabsetzung Krankenvorsorgeunterhalts Fehler unterlaufen ist auch Beteiligten seinerzeit schon bestehende Möglichkeit Wechsels Ehefrau Standardtarif berücksichtigt hat . steht aber noch Fehler auch entscheidungserheblich war . Entscheidungserheblichkeit ist Rechtskraft erwachsener gegenteiliger Erwägungen Ausgangsentscheidung abzustellen Sicht erkennenden Gerichts seinerzeit hätte entschieden werden müssen . Hypothese seinerzeit zuständige Gericht entschieden hätte kommt entscheidend . abgesehen beruhte vorliegenden Fall Amtsgericht vorausgegangenen Verfahren ausgesprochene Herabsetzung Elementarunterhalts Entscheidungsgründe Wesentlichen Ehefrau höhere Einkünfte verfügt hätte Ehemann . hat Amtsgericht seinerzeit auch Krankenvorsorgeunterhalt Sache jedenfalls telbar einbezogen weitere Begründung zeigt spätere Herabsetzung ausschließen wollen . Auffassung Oberlandesgerichts kann Entscheidungserheblichkeit Vorverfahren ausgegangen werden . Vielmehr ist gegenteiliger Anhaltspunkte vorliegenden Verfahren Zweifel auszugehen Möglichkeit Wahl günstigeren Tarifs privaten Krankenversicherung vorausgegangenen Verfahren genommen noch entscheidungserheblich war Rahmen ohnedies neu anzustellenden Gesamtschau somit berücksichtigungsfähig ist . Eintritt Ehemanns Ruhestand ist wesentliche Reduzierung Einkommens verbunden . Einkommensrückgang wird Versorgungsausgleich deutlich vergrößert . bedarf aufgeführten Grundsätzen auch Krankenvorsorgeunterhalt erneuten Beurteilung § Oberlandesgericht durchgeführt worden ist . angefochtene Beschluss ist aufzuheben . Senat ist gehindert Sache abschließend entscheiden umfassenden erneuten tatrichterlichen Beurteilung bedarf . Hinblick erneut prüfende Herabsetzung Unterhalts ist Berücksichtigung Ehefrau möglichen Standardtarif mithin ausgeschlossen . Oberlandesgericht wird beachten haben Kontrolle herangezogene Halbteilungsgrundsatz Unbilligkeit unverminderten Unterhalts taugliches Kriterium darstellt . Abweichung Halbteilungsgrundsatz Lasten Unterhaltsberechtigten liegt Wesen Unterhaltsherabsetzung -befristung § . Orientierung Halbteilungsgrundsatz würde vielmehr insoweit bereits rechtskräftig erfolgte Herabsetzung konterkarieren . Schließlich kann auch sogenannten angemessenen Selbstbehalt ankommen . Unterhaltspflichtige leistungsfähig Sinne § wäre würde Prüfung Herabsetzung Befristung Unterhalts erübrigen . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung 08.11.2013 OLG Entscheidung UF