BESCHLUSS ZB 11 . Mai Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Abs. Satz ; § Abs. ; § Abs. Verweigert Betroffene Verfahren Aufhebung Betreuung erstinstanzlichen Anhörungstermin Kommunikation Richter ergibt allein hieraus Verpflichtung Beschwerdegerichts erneuten Anhörung Betroffenen . fehlende Bereitschaft Betroffenen Zusammenarbeit Betreuer Unbetreubarkeit lässt Erforderlichkeit Betreuung entfallen Betreuer auch Kommunikation Betroffenen Interesse Wohl rechtlich tätig werden kann Fortführung Senatsbeschlusses 28 . Januar FamRZ . Legt Betroffene erstmals Rechtsbeschwerdeverfahren Dritten Vertretung bestimmten Angelegenheiten ermächtigende Vollmacht handelt hierbei neues tatsächliches Vorbringen Rechtsbeschwerdeinstanz Berücksichtigung finden kann . Beschluss 11 . Mai ZB AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen Beschluss 29 . Zivilkammer Landgerichts 28 Juli wird zurückgewiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei § Abs. GNotKG . Wert : € Gründe : Betroffene begehrt Aufhebung eingerichteten Betreuung . Betroffene derzeit psychiatrischen Krankenhaus Heilbehandlung aufhält leidet Psychose schizophrenen Formenkreis . besteht Betreuung Aufgabenkreise Vertretung Klinikleitung Behörden Versicherungen sonstigen Institutionen Sorge Gesundheit Aufenthaltsbestimmung Entscheidung Unterbringung Wohnungsangelegenheiten Vertretung Ermittlungsverfahren . Betreuer war zunächst Vater troffenen bestellt . Einverständnis Betroffenen wurde Juli Beteiligte Berufsbetreuer eingesetzt . Schreiben 25 . Februar hat Betroffene Aufhebung Betreuung beantragt . Amtsgericht hat psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt Beteiligten Verfahrenspfleger bestellt . Termin Anhörung Betroffenen wurde 20 . April bestimmt . Betreuungsrichter Beteiligte festgesetzten Anhörungstermin Gemeinschaftsraum Klinik eingetreten sind Betroffene Zeitpunkt aufgehalten hat hat sofort Zimmer verlassen . Versuch Betreuungsrichters Betroffenen Mitwirkung Anhörung bewegen ist erfolglos geblieben . Beschluss 26 . Mai hat Amtsgericht Antrag Betroffenen Aufhebung Betreuung abgelehnt . Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Anhörung Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerdeverfahren hat Betroffene 1 . Februar datiertes Schriftstück vorgelegt Vater Vollmacht Vertretung Behörden sonstigen Institutionen erteilt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Betroffene Verstoß Amtsermittlungsgrundsatz § FamFG Begründung geltend macht Beschwerdegericht habe anhören müssen greift Rüge . § Abs. FamFG gelten Aufhebung Betreuung § § Abs. Satz FamFG entsprechend . erfasst wird Verweisung § Abs. FamFG persönliche Anhörung Betroffenen vorschreibt . verbleibt insoweit allgemeinen Verfahrensregeln Senatsbeschluss 2 . Februar FamRZ . . Durchführung Verfahrens Aufhebung Betreuung wird maßgeblich Grundsätzen Amtsermittlung § FamFG bestimmt . Gericht hat Amts Feststellung Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen geeignet erscheinenden Beweise erheben FamRZ . . Nur Maßstäben Vorschrift bestimmt Einzelfall erneute persönliche Anhörung Betroffenen durchzuführen ist 2 . Februar FamRZ . . Art Umfang Ermittlungen grundsätzlich Tatrichter pflichtgemäßem Ermessen entscheidet obliegt Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich Kontrolle Rechtsfehler insbesondere Prüfung Tatrichter Grenzen Ermessens eingehalten hat rechtliche Würdigung ausreichenden Sachaufklärung beruht vgl. Senatsbeschluss 21 November ZB FamRZ . 8) . Gemessen ist Rechtsgründen beanstanden Beschwerdegericht erneuten Anhörung Betroffenen abgesehen hat . Betroffene zeigte bereits erstinstanzlichen Verfahrens Verhaltensweisen Beschwerdegericht schließen konnte erneuten Anhörung Beschwerdeverfahren weiteren Erkenntnisse treffende Entscheidung erwarten sind mitwirken werde . So weigerte Anhörung Betreuungsrichter sprechen verließ wortlos Zimmer . Ebenso war bereit selbst eingeleiteten Verfahren Aufhebung Betreuung Begutachtung gerichtlich bestellten Sachverständigen mitzuwirken . ersten Sachverständigen festgesetzten Untersuchungstermin hatte Betroffene Krankenhaus verlassen Begutachtung entgehen . weiteren Untersuchungstermin verließ schreiend Krankenzimmer Sachverständige Raum betrat . kommt Betroffene auch früheren Anhörungsterminen bereit war Richtern kommunizieren . Umständen ist Rechtsgründen erinnern Beschwerdegericht § Abs. Satz FamFG erneuten persönlichen Anhörung Betroffenen abgesehen hat . 2 . Auch materiell-rechtlicher Hinsicht ist Beschwerdeentscheidung Rechtsgründen beanstanden . Rechtlich zutreffend ist Beschwerdegericht ausgegangen § Betreuung aufzuheben ist Voraussetzungen Bestellung Betreuers entfallen . genügt Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale § weggefallen ist vgl. Senatsbeschluss 18 November FamRZ . . Rechtsbeschwerde meint sei Instanzgerichten ausreichend festgestellt worden Betroffenen Zeitpunkt Entscheidung Aufhebungsantrag Fähigkeit freien Willensbildung Sinne § Abs. fehle dringt Rüge . Ablehnung Antrags Aufhebung Betreuung erfordert grundsätzlich Feststellung Betroffene Lage ist Willen bestimmten Aufgabenkreisen frei bestimmen . Gericht hat auch Aufhebungsverfahren festzustellen Betroffene Erkrankung noch freien Willensbestimmung Sinne § Abs. fähig ist vgl. Senatsbeschlüsse 16 . September ZB FamRZ . 9 . Februar FamRZ . . müssen Feststellungen Ausschluss freien Willensbestimmung noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein vgl. Senatsbeschluss 22 . Januar FamRZ . . Auffassung Rechtsbeschwerde wurden Voraussetzungen § Abs. Instanzgerichten ausreichend festgestellt . Gestützt Ausführungen Sachverständigen Aufhebungsverfahren erstatteten Gutachten hat Amtsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Betroffene krankheitsbedingt Lage ist Willen frei unbeeinflusst Erkrankung bilden gewonnenen Erkenntnissen handeln . Begründung Beschwerdegericht eigen gemacht hat trägt Annahme Betroffene Erkrankung freien Willensbestimmung Sinne Abs. fähig ist . Recht hat Beschwerdegericht Betreuung auch Hinblick fehlende Bereitschaft Betroffenen Betreuer zusammenzuarbeiten aufgehoben . Zwar kommt Rechtsprechung Senats Aufhebung Betreuung Betracht herausgestellt hat lung Betreuers erstrebte Erfolg erreichen ist Betreuer Aufgaben wirksam wahrnehmen Wohl Betroffenen bewirken kann . kann ausnahmsweise Fall sein Betroffene Kontakt Betreuer verweigert Betreuer handlungsunfähig ist also " Unbetreubarkeit " vorliegt 18 . Dezember FamRZ . . Annahme Unbetreubarkeit Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten Senatsbeschluss 28 . Januar FamRZ . f. fehlende Bereitschaft vertrauensvoll Betreuer zusammenzuarbeiten Ausdruck Erkrankung Betroffenen sein kann . Gerade Fall kommt Aufhebung Betreuung nur dann Betracht Betroffenen Krankheit Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint Betreuung weiter durchzuführen vgl. Senatsbeschluss 28 . Januar FamRZ . . Besteht objektiv Betreuungsbedarf ist fehlender Kooperationsbereitschaft Betroffenen entscheidend Betreuung Verbesserung Situation Betroffenen erreicht werden kann . ist berücksichtigen Betreuer rechtliche Entscheidungen Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte Senatsbeschluss 28 . Januar FamRZ . . Gemessen ist Rechtsgründen beanstanden Instanzgerichte fehlende Bereitschaft Betroffenen Zusammenarbeit Betreuer ausreichenden Grund Aufhebung Betreuung angesehen haben . Ausführungen Sachverständigen ist Betroffene psychischen Erkrankung bestehenden Betreuung erfassten Aufgabenkreisen außerstande Angelegenheiten selbst regeln . ist weiten Teilen täglichen Lebens Hilfe Dritte angewiesen . notwendige Unterstützung kann Beteiligte Betreuung erfassten Aufgabenkreisen fehlenden Kooperationsbereitschaft Betroffenen erbringen . So kann Beteiligte etwa Stellung Anträgen Sozialversicherungsträgern Entscheidungen Aufenthaltsbestimmung Wohnungsangelegenheiten Interesse Wohl Betroffenen rechtlich tätig werden zwingend Kommunikation Betroffenen Betreuer notwendig wäre . ergibt Sachverständigengutachten Vergangenheit wiederholt krisenhaften Situationen Krankheitsverlauf Betroffenen gekommen ist mehrfach zwangsweisen Unterbringung Betroffenen Landesgesetzen Unterbringung psychisch Kranker geführt haben . ist ausgeschlossen auch Zukunft jederzeit wieder Entscheidungen Erforderlichkeit geschlossenen Unterbringung Betroffenen treffen sind . Auch Gesichtspunkt ist Aufrechterhaltung bestehenden Betreuung angezeigt . Beschwerdegericht Hintergrund annimmt fehlenden Bereitschaft Betroffenen Zusammenarbeit Beteiligten Betreuung weiterhin erforderlich ist liegt Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung . Betroffene erstmals Rechtsbeschwerdeverfahren Vollmacht vorgelegt hat Vater Vertretung Behörden sonstigen Institutionen bevollmächtigt handelt hierbei neues tatsächliches Vorbringen Rechtsbeschwerdeinstanz Berücksichtigung finden kann . -9- Abs. Satz FamFG bestimmt entsprechender Anwendung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts maßgebliche Tatsachengrundlage nur dasjenige Parteivorbringen Beschwerdeentscheidung Sitzungsprotokoll Vermerken Anhörungstermine § Abs. FamFG ersichtlich ist . ist Rechtsbeschwerdeinstanz Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen . Ausnahme gilt Gründen Verfahrensökonomie also Interesse möglichst raschen Kosten sparenden Erledigung Sache Vermeidung neuen Verfahrens Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände nennenswerte Mehrarbeit verursacht vgl. Senatsbeschluss 7 November FamRZ . . Voraussetzung liegt hier jedoch . Rechtsbeschwerde hat auch durchgreifende Verfahrensrüge dahingehend erhoben Beschwerdegericht Zeitpunkt Entscheidung Vollmacht bekannt war dennoch unberücksichtigt geblieben ist . Betroffenen bleibt jedoch unbenommen Hinblick Vollmacht Erforderlichkeit Betreuung erneut Amtsgericht prüfen lassen . Dose Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung 26.05.2015 Entscheidung 28.07.2015