BESCHLUSS ZB 18 . Oktober Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. § Abs. FamFG geforderte Interesse Betroffenen schließt Rechtsmittel Vorschrift genannten Beteiligten schon dann gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten Willen Betroffenen widerspricht . Vielmehr führt tatbestandsmäßige Einschränkung nur Unzulässigkeit Rechtsmittels Beteiligte lediglich eigenen Interessen verfolgt . Krankheitseinsicht ist Betroffene Lage Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen kann auch freien Willen Sinne § Abs. bilden . Beschluss 18 . Oktober ZB AG Rudolstadt ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Jahre geborenen Betroffenen wurde Anfang Mutter Beteiligte Betreuerin Aufgabenkreis Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmung Vermögenssorge bestellt . wurde Bereich Vermögenssorge Einwilligungsvorbehalt Rechtsgeschäfte angeordnet Betroffene sofort Barzahlung eigenen Mitteln erfüllen könne . Überprüfungszeitpunkt wurde 29 . Januar bestimmt . Beschluss 4 . September hat Amtsgericht Betreuung verlängert erweitert . Mutter Betroffenen übertragenen Aufgabenkreis hat Vermögenssorge Fortbestand Einwilligungsvorbehalts Zusammenhang stehende Vertretung Betroffenen Ämtern Behörden Gerichten Geltendmachung Abwehr Ansprüchen Dritten festgelegt . Aufgabenkreis Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmung Vertretung Betroffenen Ämtern Behörden sonstigen Leistungsträgern Kliniken hat Beteiligten Mitarbeiter Betreuungsvereins ist bestellt bestimmt spätestens 27 . August Aufhebung weitere Verlängerung Betreuung entschieden wird . Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Durchführung weiterer Ermittlungen Entscheidung Amtsgerichts Beschluss 22 . Juni abgeändert Betreuung aufgehoben . Hiergegen wendet Mutter Betroffenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig insbesondere ist Tatsacheninstanzen beteiligte Mutter Betroffenen § Abs. Nr. FamFG berechtigt Rechtsbeschwerde eigenen Namen führen vgl. Senatsbeschlüsse 25 . Januar FamRZ . . 11 . Januar FamRZ . . Erfolg macht Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend Mutter Betroffenen handele Rechtsmittel § Abs. FamFG geforderten Interesse Betroffenen . Tatbestandsmerkmal schließt Rechtsmittel § Abs. FamFG genannten Beteiligten schon dann gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten Willen Betroffenen widerspricht so aber MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2 . Aufl . . § . f. . Vielmehr führt tatbestandsmäßige Einschränkung nur Unzulässigkeit Rechtsmittels Beteiligte lediglich eigenen Interessen verfolgt . besteht Gleichlauf Kann-Beteiligung § Abs. Nr. FamFG Interesse Betroffenen Beschwerdeberechtigung Beteiligtenkreises § Abs. FamFG . Ebenso Hinzuziehung § Abs. Nr. FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst Willen Betroffenen objektivem Interesse möglich ist Senatsbeschluss 25 . Januar FamRZ . kann Beteiligter objektiven Interesse Betroffenen auch Willen Rechtsmittel führen FamFG/Günter Stand : 1 Juli § . 7 ; Haußleiter FamFG 2 . Aufl . . 2 ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . . 7 ; FamFG 19 . Aufl . . 25 ; FamFG . Aufl . . 25 ; SchulteBunert/Weinreich/Rausch FamFG 5 . Aufl . . § . 13 ; Sonnenfeld Betreuungsrecht . Aufl . § FamFG . . Mutter Betroffenen Rechtsbeschwerde lediglich eigenen Interessen verfolgt ist ersichtlich noch wird Rechtsbeschwerdeerwiderung behauptet . . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Betroffenen bestehe zwar chronifizierte paranoid schizophrene Erkrankung . Diagnose allein begründe aber noch Aufhebung freien Willensbestimmung Fehlen Geschäftsfähigkeit . müssten sichere erheblich ausgeprägte Beispiel wahninduzierte Realitätsverkennung nachgewiesen werden belegten Rechtsgeschäfte Bereich Vermögensangelegenheiten Erkrankung Grund freien Willens Betroffenen getätigt worden seien . sei Sicht Sachverständigen sicher belegen . freie Willensbestimmung Betroffenen sei Feststellungen Sachverständigen aufgehoben . Zwar sei Betroffene Ausführungen Sachverständigen Weise krankheitseinsichtig halte krank sei Urteilsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt . Sachverständige aber auch dargelegt habe kämpfe Jahren Betreuung sei durchaus Lage Nachteile Betreuung abzuwägen . gerichtlicher Einschätzung sei tatsächlich auszugehen Betroffene Krankheitseinsicht sei . nehme Jahren psychotherapeutischen Supervision Coaching . Landgericht immer wieder erklärt habe psychisch krank sein sei bereits fehlende Krankheitseinsicht werten . Verhalten lasse Kampf vermeintliches Recht aktuellen rechtlichen Ansichten erklären . lasse auch feststellen Erbschaft sehr vermögende Betroffene Betrügern krankheitsbedingt dargestellt " hereingelegt worden " sei . Darlegungen Sachverständigen sei Betroffene abgesehen Aufgabenbereich Vermögenssorge Lage Angelegenheiten Vertretung Ämtern Behörden Gerichten sonstigen Leistungsträgern selbständig regeln . Auch Gesundheitssorge bedürfe Betreuung mehr . Arztbesuche absolviere Betroffene selbstständig akuter Handlungsbedarf bestehe . Zwar sei psychiatrische Behandlung Medikamenten empfehlen fortschreitende Chronifizierung gegebenenfalls erneuten Schub Psychose verhindern . Allein Fall Eingreifen Betreuer irgendwann einmal notwendig werden könnte sei Hintergrund Anfang Unterbringung Betroffenen Klinik Psychiatrie erforderlich geworden sei Vorhalten Betreuung Bereich Gesundheitssorge angezeigt . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Grundlage bislang getroffenen Feststellungen kann Wegfall Voraussetzungen Betreuung Einwilligungsvorbehalts Bereich Vermögenssorge gemäß § Satz angenommen werden . Zutreffend ist allerdings rechtliche Ausgangspunkt Landgerichts Fortführung Betreuung Willen Betroffenen ausscheidet Betroffene freien Willen Sinne § Abs. verfügt . entscheidenden Kriterien Vorliegen freien Willensbestimmung sind Einsichtsfähigkeit Betroffenen Fähigkeit Einsicht handeln . Fehlt Elemente liegt freier nur natürlicher Wille . Einsichtsfähigkeit setzt Fähigkeit Betroffenen Grundsatz Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwägen . dürfen überspannten Anforderungen Auffassungsgabe Betroffenen gestellt werden . Auch Erkrankung Sinne § Abs. leidende Betroffene kann Lage sein freien Willen bilden äußern . Betroffene muss Grund Bedeutung Tragweite Betreuung intellektuell erfassen können denknotwendig voraussetzt Betroffene Defizite Wesentlichen zutreffend einschätzen Grundlage Einschätzung Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann . Ist Bildung klaren Urteils Problematik Betreuerbestellung Lage muss weiter möglich sein Urteil handeln Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen Senatsbeschlüsse 16 . März FamRZ . f. 22 . Januar FamRZ . . . Rechtsbeschwerde wendet aber Recht Landgericht ausgehend Maßstäben Einschätzung gelangt ist Fehlen freien Willens Betroffenen feststellen können . Rechtsbeschwerde zutreffend rügt hat gerichtliche Sachverständige Gutachten 22 . März festgestellt Betroffene zeige " Krankheitseinsicht " sei " Weise krankheitseinsichtig " ; werde " freiwillig behandeln lassen " " bezüglich Psychoseerkrankung … Arzt aufsuchen gesund fühlt . " deckt auch Betroffene Amtsgericht auch Landgericht durchgehend erklärt hat psychisch krank sein auch gerichtlichen digen bestätigte paranoiden Schizophrenie gewiesen hat . fehlt Betroffenen freie Willensbildung unabdingbaren Einsichtsfähigkeit Verkennung tatsächlichen Gegebenheiten gesundheitlichen Defizite verneint einschätzen kann Hilfe Betreuer bedarf vgl. Unterbringung etwa 13 . April FamRZ . . Sachverständige zusammenfassenden Beantwortung Beweisfragen gleichwohl meint Aufhebung freien Willensbestimmung sei Betroffenen gegeben ist zuvor medizinischer Fachkunde getroffenen Einschätzungen vereinbar ersichtlich Verkennung rechtlichen Vorgaben beeinflusst . Landgericht Frage freien Willens Sinne Abs. gefundene Ergebnis wird auch getragen Landgericht meint eigener Einschätzung ausgehen können Betroffene sei Krankheitseinsicht . Begründung Feststellungen Sachverständigen auch sämtlichen Äußerungen Betroffenen widersprechenden Auffassung bezieht Landgericht allein Teilnahme Betroffenen psychotherapeutischen Supervision Coaching " . Verstoß § FamFG hat Landgericht jedoch Feststellungen Inhalt Maßnahme getroffen so Schluss doch bestehende " zumindest teilweise Krankheitseinsicht " belastbaren Grundlage entbehrt . -9- angegriffene Entscheidung hat auch rechtlichen Bestand Landgericht Erforderlichkeit Betreuung einzelne Bereiche Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreises verneint hat . gilt Gesundheitssorge . dort " akuter Handlungsbedarf " besteht lässt Bedarf Betreuung insoweit entfallen . Aufgabenbereiche objektiver Betreuungsbedarf besteht ist konkreten gegenwärtigen Lebenssituation Betroffenen beurteilen . ist Vorliegen aktuellen Handlungsbedarfs zwingend erforderlich ; genügt Bedarf jederzeit auftreten kann Fall begründete Besorgnis besteht Einrichtung Betreuung Notwendige veranlasst wird 18 November FamRZ . . Landgericht hat festgestellt Betroffenen gegenwärtig psychiatrische Behandlung Medikamenten empfehlen sei fortschreitende Chronifizierung gegebenenfalls erneuten Schub Psychose verhindern . gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt Zeit erneuten Krankheitsschub kommen könne . besteht jedenfalls insoweit auch Bereich Gesundheitssorge Betreuung rechtfertigender Handlungsbedarf . Ebenso verhält Aufenthaltsbestimmung . anders liegt Vertretung Betroffenen Ämtern Behörden Geltendmachung Abwehr Ansprüchen Dritten . Landgericht hat Bereich Sachverständige bezogen . hat Gutachten jedoch nur ausgeführt Betroffene sei krankheitsbedingt Lage Vermögensangelegenheiten selbständig regeln jedenfalls Vermögenssorge auch Vertretung Betroffenen ausdrücklich erforderlich gehalten . Ausgehend rechtsbeschwerderechtlich unterstellenden Fehlen freien Willensbestimmung Betroffenen ist derzeit schließlich auch ersichtlich Voraussetzungen Einwilligungsvorbehalts Bereich Vermögenssorge entfallen sind . Rechtsbeschwerde verweist zutreffend gerichtliche Sachverständige nur ausgeführt hat Betroffene sei krankheitsbedingten Störungen Lage Vermögensangelegenheiten selbständig besorgen . hat auch dargelegt " Reizüberflutung krankheitsbedingter reduzierter Stressbewältigungsfähigkeit Selbstüberschätzung sei finanzielle Selbstschädigung bezüglich Vermögens durchaus kürzester Zeit möglich . " Gefahr wird angefochtenen Beschluss beschriebenen erheblich vermögensschädlichen Transaktionen Betroffenen Vergangenheit belegt . IV . angefochtene Beschluss ist gemäß § Abs. FamFG aufzuheben Sache ist gemäß § Abs. Satz FamFG Landgericht zurückzuverweisen . wird nochmals Vorliegen freien Willens Betroffenen Sinne § Abs. befassen haben . gegebenenfalls weiteren Ermittlungen verneint wird Frage nachzugehen haben Anlegen zutreffenden rechtlichen Maßstabes Erforderlichkeit Betreuung bejahen ist . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher tung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Rudolstadt Entscheidung 04.09.2015 Entscheidung 22.06.2017