BESCHLUSS 3 . Februar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § 51 ; § Abs. Beginn Bezugs Vollrente Alters ist Ausgleichswert gesetzlichen Rentenversicherung allein Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten tatsächlich bezogenen Altersrente ermitteln Anschluss Senatsbeschlüsse 14 . Oktober FamRZ 11 . April FamRZ Abgrenzung Senatsbeschlüssen 18 . Januar FamRZ 21 . März FamRZ . Abänderungsverfahren Versorgungsausgleich Zeiträume 1 Juli einbezieht sind Wirkungen Versorgungsausgleichs Regelungen sog. " Mütterrente " auswirken Übertragung entsprechender Entgeltpunkte Zeit 30 . Juni Zeit 1 Juli gesondert auszusprechen . Beschluss 3 . Februar Kammergericht AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 13 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . Juni teilweise aufgehoben . Beschwerde Antragstellers wird Beschluss 20 Juli Ziffer Aufrechterhaltung Übrigen folgt geändert : Wege internen Teilung wird Lasten Anrechts Antragsgegnerin Deutschen Rentenversicherung Bund Vers.-Nr . ten Antragstellers Anrecht Entgeltpunkten Wirkung 1 . Oktober 30 . Juni Höhe Entgeltpunkten Wirkung 1 Juli jeweils bezogen 31 . März übertragen . Kosten Rechtsbeschwerde werden beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben . : € Gründe : 13 . April zugestellten Antrag wurde 3 . geschlossene Ehe Antragstellers Folgenden : Ehemann Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau geschieden . Ehe gingen geborene Kinder . Scheidungsverfahren erteilten Auskünften hatte Ehemann Ehezeit 1 . 31 . März ; § Abs. vgl. auch § Abs. VersAusglG Versorgungsanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM Beamtenversorgung Bundes Höhe monatlich 1.049,38 DM erworben . Ehefrau hatte 15 . August Anwartschaften Bund Höhe monatlich DM erworben . 1 . Januar wurde Beamtenverhältnis Probe berufen . Versorgungsausgleich regelte Familiengericht Wege Splittings Versicherungskonto Ehemanns gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM Versicherungskonto Ehefrau übertrug . Ehemann erworbenen Anrechts Beamtenversorgung wurden weitere Anwartschaften Höhe monatlich DM Wege Quasi-Splittings § Abs. Versicherungskonto Ehefrau begründet bezogen jeweils 31 . März . Ehegatten beziehen inzwischen Alterseinkünfte . 27 . September hat Ehemann Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich beantragt . gericht neu eingeholten Versorgungsauskünften hat Ehemann Ehezeit Entgeltpunkte Ausgleichswert Entgeltpunkten gesetzlichen Rentenversicherung Anrecht Bundesbeamtenversorgung monatlich DM € Ausgleichswert DM € korrespondieren Kapitalwert 68.085,44 DM € erworben . Ehefrau hat Entgeltpunkte Ausgleichswert Entgeltpunkten gesetzlichen Rentenversicherung erworben . Bund erteilten Auskünfte beruhten Berechnung fiktiven Vollrente Alters . Familiengericht hat Erstentscheidung Versorgungsausgleich Wirkung 1 . Oktober abgeändert interne Teilung genannten Anrechte jeweils angegebenen Ausgleichswerten angeordnet . Hiergegen hat Ehemann Beschwerde eingelegt Ziel noch unberücksichtigte Anrecht Ehefrau Beamtenstellung Probe erhöhten Anwartschaften Ehefrau verbesserter rentenrechtlicher Anerkennung Erziehungszeiten Gesetz Leistungsverbesserungen gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz sog. Mütterrente Versorgungsausgleich einzubeziehen . Beschwerdegericht neu eingeholten Versorgungsauskunft beträgt Ehezeitanteil Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung " Mütterrente nunmehr Entgeltpunkte Ausgleichswert Entgeltpunkten . Auskunft beruht Neuberechnung Grundlage Rentenbescheids Ehefrau . ergibt Änderung ursprünglich Entgeltpunkten nunmehr Entgeltpunkte Berücksichtigung " Mütterrente 1 Juli Übrigen geänderten Rechtsauffassung Bund Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderte beitragsfreie Zeiten nunmehr tatsächlich bewilligten Rente vorzunehmen sei . Beschwerdegericht hat Entscheidung Teilung gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts Ehefrau abgeändert insoweit Wege internen Teilung Übertragung Entgeltpunkten 1 Juli Entgeltpunkten Konto Ehemanns angeordnet weitergehende Beschwerde Ehemanns zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Bund Wertausgleich Ehemanns 1 . Oktober Höhe Entgeltpunkten 1 Juli Höhe Entgeltpunkten . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat juris veröffentlichte Entscheidung folgt begründet : Voraussetzungen Abänderung früheren Entscheidung Versorgungsausgleich lägen wesentliche Änderung Beamtenversorgung Ehemanns eingetreten sei . Neuberechnung einzubeziehen sei allerdings bislang unberücksichtigte Anrecht Ehefrau Beamtenstellung Probe . Abs. VersAusglG sehe nur Abänderung Anrechte bereits Gegenstand Erstentscheidung gewesen seien . fehle Möglichkeit Erstentscheidung unberücksichtigte Anrecht Abänderungsverfahren erstmals geltend machen gleich Anrecht rigem Recht Versorgungsausgleich unterlegen habe übersehen worden sei . Versorgungsausgleich sei Hinblick ursprünglich übersehene jetzt mehr berücksichtigende Anrecht auch gemäß § VersAusglG umgekehrter Richtung teilweise auszuschließen . Grobe Unbilligkeit könne nur Umstände gestützt werden Erlass abzuändernden Entscheidung Versorgungsausgleich entstanden seien . Erfolg habe Beschwerde aber insoweit 1 Juli Kraft getretenen Regelungen " Mütterrente " Zeit zusätzlicher Entgeltpunkt Ehefrau Ehezeit geborene Kind berücksichtigen sei . Auffassung Bund könne aber Zeit 1 Juli ehezeitlichen Anrecht Entgeltpunkten ausgegangen werden . Auskunft beruhe lange Ehezeit ergangenen Rentenbescheid berücksichtige Gesamtleistungsbewertung beitragsfreien beitragsgeminderten Zeiten Entwicklung Ende Ehezeit . Zutreffend habe zwar Bund Rentenbescheid Gesamtleistungszeit Entwicklung Bezug Rente Alters berücksichtigt . Berechnung könne aber Versorgungsausgleich übernommen werden hier Rentenbeginn erst lange Ende Ehezeit eingetreten sei . rentenrechtliche Bewertung beitragsfreien beitragsgeminderten Zeiten sei individuellen nachehezeitlichen Umständen Versicherten abhängig . beruhten Höhe nachehezeitlich erzielten Einkommens hätten Bezug Ehezeit . Stichtagsprinzip § Abs. Satz verlange derartige individuelle Veränderungen tigt blieben . habe Ehefrau 30 . Juni Anrecht Entgeltpunkten Ausgleichswert Entgeltpunkten 1 Juli Entgeltpunkt erhöhtes Anrecht Entgeltpunkten Ausgleichswert Entgeltpunkten erworben . abgeänderte Entscheidung Versorgungsausgleich sei entsprechenden Zeitabschnitten getrennt abzufassen . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . § Abs. VersAusglG ändert Gericht Entscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Recht getroffen worden ist 31 . August gegolten hat wesentlichen Wertänderung Antrag Ausgleich einbezogenen Anrechte § VersAusglG teilt . gesetzlichen Voraussetzungen Abänderung Entscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen . Antrag Abänderung ist § Abs. . V.m . § Abs. FamFG antragsberechtigten Ehemann zulässig gestellt ; Abänderung würde auch Gunsten auswirken vgl. Abs. FamFG . Voraussetzung § Abs. FamFG Antrag frühestens Monate Zeitpunkt zulässig ist Ehegatte voraussichtlich laufende Versorgung abzuändernden Anrecht bezieht Grund Abänderung erwarten ist ist Person Ehegatten erfüllt bereits laufende Altersrenten beziehen . eingetretene Wertänderung übersteigt auch § Abs. . V.m . § Abs. FamFG vorausgesetzten . Bestimmungen ist Wertänderung wesentlich mindestens Prozent bisherigen Ausgleichswerts Anrechts beträgt relative Wesentlichkeitsgrenze Rentenbetrag maßgeblicher Bezugsgröße Prozent anderen Fällen Kapitalwert Prozent Ende Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße § Abs. übersteigt absolute Wesentlichkeitsgrenze genügt Ausgleichswert nur Anrechts geändert hat . Ausgangsentscheidung war ehezeitlicher Ausgleichswert Ehemann Beamtenversorgung erworbenen Anrechts Höhe DM € zugrunde gelegt worden . getroffenen Feststellungen beträgt Ausgleichswert nunmehr DM € . hat somit € verringert ; entspricht Wertänderung über Prozent früheren Ausgleichswert übersteigt somit relative Wesentlichkeitsgrenze . Maßstab absolute Wesentlichkeitsgrenze ist vorliegenden Fall Rentenbetrag maßgebliche Bezugsgröße Beamtenversorgung . monatliche Bezugsgröße § Abs. betrug Ende Ehezeit Jahr vgl. FamRZ DM ; Prozent betragen DM € . Änderungsbetrag € übersteigt somit auch absolute Wesentlichkeitsgrenze . vorzunehmende Abänderung betrifft Anrechte Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren also auch gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche Ehefrau Rechtsbeschwerdeinstanz noch geht . Abänderung vollzieht Gericht Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr § VersAusglG teilt . -9- Abs. Satz VersAusglG steht ausgleichsberechtigten Person Hälfte Werts jeweiligen Ehezeitanteils . Maßgeblicher Zeitpunkt Bewertung ist Ende Ehezeit . Rechtliche tatsächliche Veränderungen Ende Ehezeit Ehezeitanteil zurückwirken sind allerdings berücksichtigen § Abs. VersAusglG . Wertermittlung beitragsfreie beitragsgeminderte Zeiten erfolgt Wege Gesamtleistungsbewertung § § . . hat Beschwerdegericht allein Grundlage ehezeitlichen Anrechte Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchgeführt . hat Ausführungen Senatsbeschluss 18 . Januar FamRZ . 28 ; vgl. 21 . März FamRZ . gestützt Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich fiktiven Rentenbeginn Zeitpunkt Endes Ehezeit auszugehen sei . würde Berücksichtigung nachehezeitlichen Versicherungsverlaufs Gesamtleistungsbewertung Stichtagsprinzip § Abs. VersAusglG verstoßen auch späteren Abänderungsverfahren § § f. nur ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen sei . Annahme Beschwerdegerichts gilt allerdings nur Bewertung Anrechts noch Anwartschaftsphase befindet . bisherigen Senatsrechtsprechung vgl. Senatsbeschlüsse 18 . Januar FamRZ . . 21 . März FamRZ . . etwas ergibt hält Senat . Anwartschaftsphase ändern Parameter Gesamtleistungsbewertung monatlich laufend können weiteren Versicherungsverlauf auch wieder umgekehrte Tendenzen annehmen . entspricht auch Vorstellung Gesetzgebers Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich fiktiven Rentenbeginn Zeitpunkt Endes Ehezeit auszugehen BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. . Bezieht ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits gesetzliche Rente ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt Ermittlung Rente belegungsfähigen Gesamtzeitraums Rahmen Gesamtleistungsbewertung Ende Ehezeit Kalendermonat Beginn Rente § Abs. . endgültige gesetzliche Fixierung Berechnungszeitpunkts Monat stellt Rentenbeginn Ende Ehezeit liegt rechtliche tatsächliche Änderung gemäß § Abs. Satz VersAusglG berücksichtigen ist . Bereits früheren Recht hatte Senat entschieden bereits eingetretenen Bezug Vollrente Alters fiktiven Versorgungsanrechts tatsächlich gezahlte Rente Wertverhältnissen berücksichtigen ist Senatsbeschlüsse 14 . Oktober FamRZ 11 . April FamRZ . Weise werden ehezeitlich erworbenen beitragsfreien beitragsgeminderten Zeiten zwar Durchschnittsberechnung Gesamtleistungsbewertung § § . auch Beitragszeiten beeinflusst Ende Ehezeit Rentenbeginn erdient wurden . führt aber nachehelich erdienten Entgeltpunkte § Abs. Satz VersAusglG Ehezeit übertragen werden . Rentenbemessung durchzuführende Durchschnittsberechnung rentenrelevanten Beiträge wirkt lediglich Reflex . . Abs. Satz VersAusglG Ehezeit liegenden beitragsfreien beitragsgeminderten Zeiten . Versorgungsausgleich liegt nämlich Konzeption Ehejahre entfallende Rentenbetrag Rentenbetrag Ehe liegenden Zeiten beruht so hoch sein muss Zeiten berechnete Rente . vorgesehene Berechnungsverfahren soll gewährleisten Wertausgleich zugrunde gelegte Anwartschaftsbetrag Ehejahre tatsächlich Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt BT-Drucks . S. . Grundsätzen liefe zuwider Fällen bereits Altersrente erlangt ist Notwendigkeit fiktiven Neuberechnung Altersruhegeldes festgehalten ergebende Rentenbetrag selbst dann anschließenden Aufteilung zugrunde gelegt würde Betrag hier tatsächlichen Rente abweicht . derartige Handhabung stünde auch Grundgedanken Versorgungsausgleichs gleichmäßigen Beteiligung Ehegatten Ehe begründeten Versorgungsanrechten Einklang vgl. Senatsbeschluss 14 . Oktober FamRZ . Sichtweise hat Gesetzgeber auch späteren Neufassung § Nr. vgl. BT-Drucks . S. noch Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz ändern wollen . Zwar findet ausdrückliche Gesetzesbestimmung Annahmen erwartende Versorgung tatsächlichen Werte ersetzen sind nur Regelungen zeitratierliche Bewertung § Abs. Satz VersAusglG . sollte jedoch Abgrenzung unmittelbaren Bewertung geschaffen Gegenteil ausgedrückt werden zeitratierliche Bewertung laufenden Rente unmittelbaren Bewertung vergleichbar ist MünchKommBGB/Glockner 6 . Aufl . § VersAusglG . . Beginn Bezugs Vollrente Alters ist Ausgleichswert gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin allein Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten tatsächlich bezogenen Altersrente ermitteln ebenso MünchKommBGB/Weber . Aufl . . ; 7 . Aufl . . ; vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil Versorgungsausgleich 2 . Aufl . . ; aA offenbar Wick Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . ; Familienrecht . Aufl . . . ist Werten auszugehen Bund rechtlichen Grundlage Auskünften 1 . Oktober 26 . März benannt hat Einbeziehung Rechtsbeschwerde erstrebt . Erhöhung Ausgleichswerts Regelungen RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erst 1 Juli nur Wirkung Zukunft Kraft getreten ist hat Beschwerdegericht Recht auch Wirkungen Versorgungsausgleichs Übertragung entsprechender Entgeltpunkte gesondert Zeit 30 . Juni Zeit 1 Juli ausgesprochen vgl. FamRZ . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Kammergericht Entscheidung UF