BESCHLUSS ZB 17 Juli Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz Nr. ; § Abs. erneuten Anhörung Betroffenen bedarf auch dann grundsätzlich zunächst nur sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde Monaten erweitert worden ist . Beschluss 17 Juli ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Richter Weber-Monecke Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Mai wird zurückgewiesen . Verfahren ist gerichtsgebührenfrei . Außergerichtliche Kosten sind erstatten . Wert : € Gründe : Amtsgericht hat Beschluss 31 . März Betreuung angeordnet Aufgabenkreis Geltendmachung Rechten Betroffenen Bevollmächtigten Kontrollbetreuung . Betreuer widerrief 6 . April Sohn Betroffenen erteilte Vollmacht . Beschluss selben Tag hat Amtsgericht Betreuung Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge Aufenthaltsbestimmung Vermögenssorge Vertretung Behörden Heimangelegenheiten Postkontrolle erweitert . Betroffenen Kontrollbetreuung eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben . vorliegenden Verfahren eingelegte Beschwerde Erweiterung Betreuung hat Landgericht zurückgewiesen . wendet Betroffene Rechtsbeschwerde . II . § Abs. Nr. FamFG Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet . persönliche Anhörung Betroffenen stattgefunden hat stellt Verfahrensfehler . § Abs. Satz Nr. FamFG bedarf persönlichen Anhörung Verfahrenshandlung länger Monate zurückliegt . ist hier Fall . persönliche Anhörung Betroffenen hat erst 28 . März somit Tage Erlass Beschlusses stattgefunden . Abgesehen Anhörung konkreten Gegenstand Betreuungserweiterung beziehen muss lag Anhörung umfassendes Sachverständigengutachten . Auffassung Rechtsbeschwerde ist vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss neue Betreuung angeordnet worden . handelt vielmehr Formulierung nur auch wesentliche Erweiterung Betreuung . Aufgabenkreis Kontrollbetreuung § Abs. gesondert aufgeführt ist ändert Beschlüsse einheitlich verstehende rechtliche Betreuung betreffen lediglich Art Umfang Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden . Betreuung Rechtsbeschwerde meint Hinblick Kontrolle Bevollmächtigten erledigt habe lässt schon stellen Aufgabenkreis Geltendmachung Rechten Betreuten Bevollmächtigten auch hier angefochtenen Beschluss noch aufgeführt ist . insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken Widerruf Vollmacht . umfassen vielmehr auch Geltendmachung etwaiger Rechenschaftspflichten Schadensersatzansprüchen Betroffenen Bevollmächtigten Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vgl. § . . ; 6 . Aufl . . . weiteren Begründung wird § Abs. FamFG abgesehen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung