BESCHLUSS 4 . April Familiensache Nachschlagewerk : : : ja ja § 10 Pauschalierung Teilungskosten Sinne § VersAusglG bestehen grundsätzlichen Bedenken . Fall sind pauschalen Teilungskosten Anrecht allerdings Höchstbetrag begrenzen Anschluss Senatsbeschluss 1 . Februar ZB FamRZ . Möglichkeit Pauschalierung Teilungskosten ersetzt jedoch Fällen Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt Angemessenheitsprüfung Gericht . Dann sind Besonderheiten Einzelfalles Vorbringen Versorgungsträgers berücksichtigen Anschluss Senatsbeschluss 1 . Februar FamRZ . Beschluss 4 . April ZB OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . April Richter Weber-Monecke Schilling Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 25 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 12 . Mai aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Verfahrenswert : € Gründe : Beteiligten streiten Versorgungsausgleich . 22 . Januar zugestellten Antrag hat Amtsgericht Familiengericht 1 . Februar geschlossene Ehe Antragstellers Folgenden : Ehemann Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau rechtskräftig geschieden Folgesache Versorgungsausgleich geregelt . Ehezeit 1 . Februar 31 . Dezember § Abs. VersAusglG haben Eheleute Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Beteiligten erworben . Ehemann hat Zeit Anrechte betrieblichen Altersversorgung Beteiligten Folgenden : Deutsche Welle erlangt . Deutsche Welle hat Kapitalwert Ehezeitanteils Höhe € errechnet Teilungskosten € geltend gemacht so AusgleichsKapitalwert € ergibt . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich durchgeführt jeweils Wege internen Teilung bezogen 31 . Dezember Ende Ehezeit Lasten Anrechts Ehemannes Beteiligten Deutsche Rentenversicherung Bund Folgenden : Bund 20,2505 Entgeltpunkte Konto Ehefrau Beteiligten Deutsche Rentenversicherung Folgenden : Lasten Anrechts Ehefrau Entgeltpunkte Konto Ehemannes Bund übertragen hat . Weiteren hat ebenfalls Wege internen Teilung bezogen 31 . Dezember Ende Ehezeit Lasten Anwartschaften Ehemannes Deutschen Welle Anrechte Höhe € Gunsten Ehefrau übertragen . hat Amtsgericht Teilungskosten € begrenzt maßgebliche Versorgungsordnung benannt . Oberlandesgericht hat Beschwerde Deutschen Welle Berücksichtigung geltend gemachten Teilungskosten begehrt zurückgewiesen . Hiergegen richtet Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Deutschen Welle Begehren weiter verfolgt . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. FamFG statthaft . Zulassung Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht ist Senat gebunden § Abs. Satz FamFG . ist auch Übrigen zulässig . Rechtsbeschwerde hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist folgt begründet : Deutschen Welle pauschal geltend gemachten Teilungskosten € lägen % ehezeitlichen Deckungskapitals zwar Bandbreite Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale % Deckungskapitals . könne jedoch festgestellt werden Höhe konkreten Fall noch angemessen Sinne § VersAusglG sei Betrag auch gemessen veröffentlichten Rechtsprechung Literatur bislang genannten bekannt gewordenen Beträgen sehr hoch sei . Auch habe Deutsche Welle Aufwand Berücksichtigung Kosten Höhe € rechtfertigen würde ansatzweise dargelegt . Beweisantritt Deutschen Welle Sachverständigengutachten einzuholen externe Verwaltung betrieblichen Versorgungsanwartschaften Dritte Kosten geltend gemachten Höhe verursachen würden sei nachzugehen Ansatz Kosten Kostenmaßstab § VersAusglG entspreche . Auch wären Kosten hoch Verwaltungskosten externer Dienstleister lich kostendeckend berechnet würden auch Gewinnmargen enthalten seien . Konkrete Anknüpfungstatsachen Prüfung Angemessenheit entstehenden Kosten habe Deutsche Welle dargelegt so auch Sachverständigengutachten habe eingeholt werden können . Aufforderung Deutschen Welle gemäß § Abs. Satz FamFG Teilungskosten Einzelheiten vorzutragen habe bedurft . Bereits Familiengericht habe Problem unzureichender Darlegung Kosten angesprochen . Deutsche Welle Beschwerdevorbringen wiederum nur Zulässigkeit Pauschale % Deckungskapitals abstelle auch Rüge Antragstellers unzureichenden konkreten Darlegung weitere Stellungnahme erfolgt sei müsse ausgegangen werden Deutsche Welle konkreten Teilungskosten vortragen könne wolle letzteren Fall also Interesse allein gehe Rechtsfrage klären lassen . 2 . Begrenzung Teilungskosten € Oberlandesgericht hält vorliegenden Fall rechtlichen Nachprüfung stand . VersAusglG kann Versorgungsträger internen Teilung § § . entstehenden Kosten jeweils hälftig Anrechten Ehegatten verrechnen angemessen sind . Eheleute haben also interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig tragen Versorgungsträger Kosten geltend macht . Versorgungsträger kann Teilungskosten § Aufwand ersetzt verlangen Aufnahme zusätzlichen Versorgungsberechtigten Versorgungssystem entsteht 1 . Februar ZB FamRZ . . . Erfasst werden Kosten Einrichtung neuen Kontos auch Rahmen Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten so auch 490 ; OLG 537 ; OLG ; Familienrecht 5 . Aufl . . 1 ; Palandt/Brudermüller 71 . Aufl . VersAusglG . 1 ; BetrAV ; . Unabhängig Formulierung " " internen Teilung ergibt Auslegung Vorschrift Berücksichtigung gesetzgeberischen Intention " " interne Teilung entstehenden Kosten Eheleuten hälftig tragen sind . § VersAusglG soll sichergestellt werden " organisatorische Mehraufwand Versorgungsträger vergütet wird " interne Teilung Versorgungsträger kostenneutral erfolgt BT-Drucks . S. . Oberlandesgericht Begrenzung Teilungskosten € beanstandet hat verkennt Kriterien Angemessenheitsprüfung § VersAusglG übergeht Vorbringen Deutschen Welle . § VersAusglG kann Versorgungsträger Rahmen internen Teilung angemessene Teilungskosten Anrechten Ehegatten verrechnen . Angemessenheit geltend gemachten Teilungskosten hat Gericht Amts § FamFG prüfen . ist gemäß Abs. FamFG berechtigt Hinblick Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern lassen . Hält Berücksichtigung wesentlichen Umstände unangemessen kann geringeren gungsträger beanspruchten Betrag verrechnen . Offen lässt Gesetzgeber allerdings Angemessenheit Einzelnen bestimmt . S. . Senat hat bereits entschieden Pauschalierung Teilungskosten grundsätzlichen Bedenken bestehen 1 . Februar ZB FamRZ . . . konkrete Berechnung tatsächlich anfallenden Kosten Regelfall unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht ist Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen Pauschalierung Teilungskosten möglich ist BT-Drucks . S. ; S. frühere Rechtsprechung Realteilung § Abs. Bezug genommen siehe OLG 243 ; OLG FamRZ 628 ; OLG ; vgl. auch FamRZ pauschale Kostenabzüge % Deckungskapitals gebilligt wurden . weitere Parameter Pauschalierung werden Rechtsprechung Literatur auch sog. " Stückkosten " Kombination Prozentpauschale diskutiert 1 . Februar ZB FamRZ . . Deutsche Welle hat vorliegend Versorgungstarifvertrag . V.m . Ziff . Bestimmungen Umsetzung Tarifvertrags Kosten Höhe % Barwerts Ehezeitanteils jedoch begrenzt € Ansatz gebracht . Erfolgt Pauschalierung hier Form Prozentsatzes intern teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts ist Begrenzung Höchstbetrag erforderlich . Bedenken grenzenlose prozentuale rechnung Teilungskosten sind begründet Kapitalwert auszugleichenden Anrechts Bezug Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat . Kapitalwert Anrechts lässt Rückschluss tatsächlich entstehenden Teilungskosten dient lediglich Pauschalierungsgrundlage ausgewogenes Verhältnis auszugleichenden Anrecht Teilungskosten insoweit Wahrung Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann . Pauschalierung Grundlage geht Mischkalkulation Versorgungsträgers bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden tatsächlich angefallen sind Gegenzug kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten . Auch Rahmen Mischkalkulation wäre allerdings Kostenabzug unangemessen Anrechte Ehegatten empfindlich schmälern würde Verhältnis tatsächlichen Aufwand Versorgungsträgers stünde . Vermeidung Verhältnis stehenden Belastungen erscheint auch Art pauschalen Berechnung Teilungskosten notwendig Teilungskosten auszugleichendes Anrecht Höchstbetrag begrenzen Senatsbeschluss 1 . Februar ZB FamRZ . 50 ; vgl. auch BT-Drucks . S. S. . Allerdings soll Vorstellungen Gesetzgebers Bestimmung Wertgrenzen zunächst Versorgungsträgern überlassen bleiben lediglich Kontrolle Familiengericht unterliegt insbesondere Versorgungsträger gerade Bereich betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind BT-Drucks . S. . hat Gesetzgeber berücksichtigt Umfang Kosten konkreten Einzelfall entscheidend Struktur Versorgungszusage Anzahl Versorgungsberechtigten abhängt . Verallgemeinerungsfähige -9- Aussagen Höhe betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind möglich vgl. auch BT-Drucks . S. . Rechtsprechung Literatur zeichnet Tendenz Teilungskosten Falle Pauschalierung eigenständige Anrecht Höchstbetrag € begrenzen vgl. Überblick bisherigen Entscheidungen ; . Höchstbetrag kann Gesetzgeber verlangte Begrenzung angemessene Kosten sicherstellen ermöglicht Kombination prozentualen Berechnung Teilungskosten verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit . Rahmen Mischkalkulation wird Höchstbetrag Fällen auch angemessen sein . folgt schon Versorgungsträger selbst regelmäßig höheren Teilungskosten geltend machen . Möglichkeit Pauschalierung Teilungskosten ersetzt jedoch Fällen Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt Angemessenheitsprüfung Gericht . erfordert Berücksichtigung Besonderheiten Einzelfalles gesamten Vorbringens Versorgungsträgers 1 . Februar ZB FamRZ . . Bleiben Gericht Zweifel kann Versorgungsträger § Abs. Satz FamFG Amts Antrag Beteiligten auffordern Einzelheiten Berechnung näher erläutern . Amtsgericht hat Argumentation € angesetzten Teilungskosten seien überzogen € angemessen ausreichend berücksichtigt Vorschlag Deutschen Welle korrigiert . Oberlandesgericht hat Entscheidung bestätigt abgesehen Deutsche Welle § Abs. Satz FamFG aufzufordern Einzelheiten Wertermittlung näher erläutern bereits Familiengericht Problem unzureichender Darlegung Kosten angesprochen habe . Sachverständigengutachten hat Oberlandesgericht eingeholt Deutsche Welle konkreten Anknüpfungstatsachen Prüfung Angemessenheit dargelegt habe . verkennt Oberlandesgericht Anforderungen konkrete Angemessenheitsprüfung Einzelfall . Deutsche Welle hat bereits Beschwerdeverfahren keineswegs Geltendmachung pauschalen Prozentsatzes Deckungskapitals beschränkt zusätzlich ausgeführt auch insbesondere Berücksichtigung konkreten Umstände Einzelfalls Teilungskosten € angemessen seien . hat Alter Ehefrau verhältnismäßig lange Zeitspanne Verwaltung Kontos Leistungsphase hingewiesen bestimmten Kostenanfall Monat errechnet . hat Deutsche Welle Kosten externen Verwaltung Bezug genommen . Ansicht Oberlandesgerichts kann Argumentation vornherein ausscheiden Kostenmaßstab § VersAusglG widerspreche . Gerade kleineren Arbeitgebern entsprechenden Betriebsstruktur muss Möglichkeit offen stehen etwa Verwaltung Versorgungskonten Arbeitnehmer auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen Dritten vornehmen lassen insbesondere üblichen Praxis Jahren entspricht zusätzliche Einstellung Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre . Ermittlung Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen geltend gemacht werden kann Angemessenheitsprüfung Einzelfall korrigiert werden . Oberlandesgericht hat Vortrag aufgegriffen Versorgungsträger § Abs. Satz VersAusglG aufgefordert Einzelheiten Wertermittlung näher erläutern . Allein Bezugnahme allgemeine Erfahrungswerte genügt Teilungskosten Obergrenze übersteigen Anforderungen gerichtliche Angemessenheitsprüfung . Sache ist Endentscheidung reif so Senat verwehrt ist abschließend entscheiden . Sache ist Oberlandesgericht zurückzuverweisen Gelegenheit geben Besonderheiten betrieblichen Altersversorgung Deutschen Welle konkret vorzutragenden Umstände sonstigen Finanzierung Verwaltungskosten ggf. sachverständiger Hilfe bewerten tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen vgl. Senatsbeschluss 1 . Februar ZB FamRZ . . wird Oberlandesgericht Rechtsprechung Senats berücksichtigen haben internen Teilung § VersAusglG geboten erscheint Tenor gerichtlichen Entscheidung Fassung Datum Versorgungsregelung benennen Entscheidung zugrunde liegt 26 . Januar FamRZ . . . amtsgerichtlichen Beschluss findet entsprechende Benennung so Oberlandesgericht Gelegenheit hat maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen Tenor anzupassen . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung 06.10.2010 OLG Entscheidung UF