BESCHLUSS 23 November Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. ; § Abs. Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte sind angleichungsdynamisch Sinne § Abs. Nr. VAÜG . Berechnung Höchstbetrages § Abs. ausgleichsberechtigten Ehegatten seinerseits nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat Versorgungsausgleich auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen . Beschluss 23 November ZB OLG AG Frankfurt/Oder . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Fuchs Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss 2 . Senats Familiensachen Brandenburgischen Oberlandesgerichts 10 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € . Gründe : geborene Antragstellerin Folgenden : Ehefrau geborene Antragsgegner Folgenden : Ehemann haben 4 . Juni Ehe geschlossen . Scheidungsantrag wurde Ehemann 25 . Februar zugestellt . 3 . April verkündete Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht ist Scheidungsausspruch rechtskräftig . Ehezeit 1 . Juni 31 . Januar § Abs. haben Parteien Rentenanwartschaften erworben . beschäftigte Ehefrau erwarb angleichungsdynamische Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Deutschen Rentenversicherung Bund früher : Bundesversicherungsanstalt Angestellte monatlicher Höhe € DM bezogen 31 . Januar . Arzt tätige Ehemann erwarb Versorgungsanwartschaften Sächsischen Ärzteversorgung Folgenden : monatlicher Höhe € DM ebenfalls bezogen 31 . Januar . begründete Ehemann weitere Versorgungsanwartschaften Zusatzversorgungskasse Kommunalen Versorgungsverbandes Folgenden : Nominalbetrag monatlich € DM . Amtsgericht hat Zurückverweisung Versorgungsausgleich geregelt Lasten Versorgung Ehemannes Versicherungskonto Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften monatlicher Höhe € bezogen 31 . Januar begründet hat . gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht Wege analogen Quasi-Splittings Lasten Versorgung Ehemannes Versicherungskonto Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften monatlicher Höhe € bezogen 31 . Januar begründet weitergehenden Anwartschaften Ehemannes Anwartschaften schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Berechnung Höchstbetrages Heranziehung aktuellen Rentenwertes beanstandet . II . zulässige Rechtsmittel führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Oberlandesgericht ist ausgegangen Ehemann werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte auch höheren einzigen nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben habe . Grunde sei gemäß § Abs. Nr. VAÜG Versorgungsausgleich Einkommensangleichung durchzuführen . Rechtsbeschwerde angegriffene Beurteilung ist Rechtsgründen beanstanden . Allerdings ist Rechtsprechung Literatur umstritten Dynamik Versorgungsanrechte unterliegen anderen ärztlichen Versorgungswerken Beitrittsgebiet erworben worden sind Angleichungsdynamik : OLG FamRZ ; OLG FamRZ Zahnärzteversorgung ; OLG [ Ärzteversorgung ; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4 . Aufl . Rdn . 4 ; MünchKomm/Sander 4 . Aufl . Rdn . 8 ; Götsche FamRZ ; Gutdeutsch FamRZ ; Regeldynamik : OLG Naumburg FamRZ f. ; OLG f. [ Ärzteversorgung ; Friederici ; vgl. auch Rdn . . Auffassung Senats sind Ehemann erworbenen Versorgungsanrechte angleichungsdynamische sonstige Anrechte Sinne § Abs. Nr. VAÜG qualifizieren . ist berufsständische Versorgungseinrichtung Rechtsform Anstalt öffentlichen Rechts Abs. Satzung . Pflichtmitglieder Versorgungswerkes sind Ärzte Tierärzte Pflichtmitglieder Sächsischen Landesärztekammer Landestierärztekammer geworden sind 65 . Lebensjahr noch vollendet haben berufsunfähig sind Satzung § Gesetzes Berufsausübung Berufsvertretungen Berufsgerichtsbarkeit Ärzte Zahnärzte Tierärzte Apotheker Freistaat Sächsisches Heilberufekammergesetz 24 . Mai . S. . Angestellte Ärzte können gemäß § Abs. Nr. Versicherungspflicht gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen . Beiträge sind selbständigen Ärzten Regelfall jährlich % reinen Berufseinkommens ärztlicher Tätigkeit zahlen § Satzung . Angestellte Ärzte Versicherungspflicht gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind zahlen Beitrag Befreiung gesetzlichen Rentenversicherung entrichten wäre ; rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ärzte zahlen Beiträgen gesetzlichen Rentenversicherung Mindestbeitrag § Satzung . Beitragszahlung erwerben Mitglieder jährliche Punktwerte " Verhältnis individuellen Beitragsleistung Durchschnittsbeitrag betreffenden Kalenderjahres wiedergeben . gewährt Mitgliedern Pflichtleistungen insbesondere Altersruhegelder Ruhegelder Berufsunfähigkeit § Satzung . Bemessung Ruhegeldes erfolgt Prozentsatz variablen Rentenbemessungsgrundlage individuelle Prozentsatz Summe Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht § Abs. Satzung . jährliche Rentenbemessungsgrundlage wird versicherungsmathematischen Gutachten Ergebnis versicherungstechnischen Bilanz ermittelt § Abs. Satzung . Charakterisierung Versorgungsanrechts angleichungsdynamisches Anrecht erfüllt gesetzliche Rentenversicherung Leitbildfunktion . Angleichungsdynamische Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung zeichnen Beitrittsgebiet Einkommensangleichung erworben worden sind höheren Dynamik unterliegen früheren Bundesgebiet erworbenes Vergleichsanrecht . Abs. Nr. überträgt Gedanken sonstige Beitrittsgebiet Einkommensangleichung erworbene Versorgungsanrechte gesetzlichen Regelung Maßstab Beurteilung Dynamik ähnlich strukturierten Versorgungssystemen früheren Bundesgebiet erworbenen Anrechte heranzuziehen sind Vergleichbarkeit allein angleichungsdynamischen Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung Abs. Nr. orientiert . Grunde kann Beurteilung Versorgungsanrechtes angleichungsdynamisch sprechen Versorgungsniveau zwar angleichungsdynamischen Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Weise angepasst wird Übrigen höhere Dynamik aufweist ähnliche Versorgungssysteme alten Bundesländern zutreffend OLG 540 ; Gutdeutsch FamRZ . Gesetzesbegründung betrifft § Abs. Nr. Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften Aussichten Versorgung Wert Wert Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbaren Bezug wirtschaftlichen Rahmenbedingungen steht Veränderungen Veränderungen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neuen Bundesländern eingebunden sind . Vergleichbarkeit Entwicklungen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend Anrechte ähnlich dynamischen Rentenversicherung weiteren Vermögenseinsatz Inhabers Angleichung Lebensverhältnisse früheren deutschen Staaten teilhaben BT-Drucks . S. . Allerdings darf anzulegende Maßstab eng sein . Gesetzgeber hat Erlass Betracht gezogen Beitrittsgebiet Entwicklung vielfältiger Versorgungstypen unterschiedlichen Sicherungszielen Finanzierungssystemen bevorstand . Hintergrund ist erforderlich erwartende Versorgungsentwicklung betroffenen Anrechtes Einkommensfortschritt orientierten Anpassungsmechanismus gesetzlichen Rentenversicherung vollständig übereinstimmt . Eigentümlichkeiten begründete Abweichungen Leitbild gesetzlichen Rentenversicherung stehen Annahme Angleichungsdynamik vgl. BT-Drucks . aaO ; 12 . Aufl . Rdn . Soergel/Minz 13 . Aufl . Rdn . . ist auch schädlich allein Einkommensangleichung beruhende Einfluss Versorgungsniveau zeitweise andere spezifischen Anpassungsmechanismus betroffenen Versorgungssystems maßgebliche Faktoren Entwicklung Kapitalmarkt Entwicklung Mitgliederbestandes allgemeine wirtschaftliche Lage aktiven Mitglieder Versorgungssystems ganz teilweise kompensiert wird . Derartige Effekte sind auch gesetzlichen Rentenversicherung mehr fremd insbesondere Ergänzung Rentenanpassungsformel Nachhaltigkeitsfaktor § Abs. Nr. Abs. Fassung Gesetzes Sicherung nachhaltigen Finanzgrundlagen gesetzlichen Rentenversicherung RV-Nachhaltigkeitsgesetz 21 Juli . S. verdeutlicht wird . Nachhaltigkeitsfaktor ist Rentenniveau gesetzlichen Rentenversicherung teilweise Einkommensentwicklung aktiven Beitragszahler abgekoppelt gesamtgesellschaftliche gen insbesondere demographische Entwicklung Beschäftigungsstand angebunden worden . auch Leistungsstadium bestimmt Wertzuwachs Versorgungsanrechte überindividuellen Entwicklung finanziellen Grundlagen Versorgungswerkes . ergibt Leistungsfähigkeit offenen Deckungsplanverfahren finanzierten Versorgungswerke nur Erträgen Vermögenswerten beruht jeweiligen individuellen Beiträgen Mitglieder Vergangenheit gebildet wurden Leistungen auch laufenden Beiträgen noch versorgungsberechtigten Mitglieder finanziert werden . Finanzierungsverfahren ermöglicht Anpassung Weise Anwartschaften Versorgungsleistungen jeweils gleichen Umfang vorhandenen Mitteln erhöht werden ; System entspricht insoweit System gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Senatsbeschlüsse 25 . September FamRZ 20 . September ZB FamRZ . Wert erworbenen Anrechte gleicher Weise wenigstens nahezu gleicher Weise steigt Gesetzes angleichungsdynamischen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung lässt Regel Rückschau längerfristigen vergangenen Zeitraum jüngste Zeit Entscheidung ableiten . Dynamisierung gezahlten Renten betrug Zeitraum Januar Dezember jährlichen Durchschnitt rund % vgl. OLG Naumburg FamRZ aaO . gleichen Zeitraum erhöhte Wert angleichungsdynamischen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung -9- schnitt rund % . Januar unterlagen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Ost folgenden weiteren Anpassungen : : . Ost : : % Ärzteblatt % : % Ärzteblatt % : % Ärzteblatt % : % Ärzteblatt % : % Ärzteblatt % errechnet Zeitraum Anrechte durchschnittliche jährliche Anpassung rund % angleichungsdynamischen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittliche jährliche Anpassung rund % . erworbenen Anrechte halten erkennbar angleichungsdynamischen Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung Schritt . Lässt Wertzuwachs Versorgungsanrechte Jahren Beurteilung nahezu gleichen Steigerung Leistungserhöhungen angleichungsdynamischen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung so kann hierin Regel ausreichendes Indiz vergleichbare zukünftige Entwicklung gesehen werden insbesondere Prognose geht Höhe Versorgung Zukunft weiterhin Wertzuwachs beeinflusst wird Einkommensangleichung alten Bundesländern Beitrittsgebiet beruht . Prognose wird derzeit auch gestützt Höhe laufenden Beitragseinnahmen Versorgungswerkes maßgebliche Einkommen ständigen angestellten Ärzte Beitrittsgebiet weiterhin Honorarund Vergütungsabschläge mitbestimmt wird . 2 . Oberlandesgericht hat Hinweis Rechtsprechung Senats 20 . Oktober ZB FamRZ weiter ausgeführt Interesse gleichmäßigen Belastung Versorgungsträger Betracht kommenden Versorgungen Ausgleichspflichtigen grundsätzlich anteilsmäßig Quotierungsmethode Ausgleich heranzuziehen seien . Verbleibe jedoch Anwendung schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag sei Gericht Ermessen eingeräumt einzelne Versorgungen stärkerem Maße Ausgleich heranzuziehen Ausgleichsverpflichteten mindestens Hälfte Anrechtes verbleibe . Sachverhaltsgestaltung liege hier Einhaltung Höchstgrenze § Abs. Folge habe Anwendung Quotierungsmethode schuldrechtlich auszugleichende Restbeträge verbleiben auch Anwendung § vermeiden ließen . Wertausgleich analoges Quasi-Splitting gemäß § Abs. Satz richtig : Abs. könne allein Anrecht Ehemannes Anspruch genommen werden ; Umrechnung volldynamischen Anrechtes bedürfe gegenwärtig . Beurteilung Oberlandesgericht ist jedenfalls Ansatz zutreffend . Zwar ist unmittelbare Anwendung Quotierungsmethode vorliegenden Fall Raum angleichungsdynamischen nichtangleichungsdynamischen Anrechte verrechnet werden können kraft Gesetzes getrennt voneinander auszugleichen sind § Abs. Nr. VAÜG . Würde allerdings vollständige In-Sich-Ausgleich § Abs. analogen Quasi-Splitting auszugleichenden angleichungsdynamischen nichtangleichungsdynamischen Anrechte hier Höchstbetragsregelung scheitern würden schuldrechtlich auszugleichende Restbeträge verbleiben wird Gericht gleicher Weise Quotierungsfällen Sinne Ausgleichsberechtigten auszuübendes Ermessen einzuräumen sein Weise andere Versorgung Grenze Höchstbetrages Anspruch nimmt . gilt ähnliches Ermessen Auswahl Versorgungsträgern erweitertes Splitting § Abs. Nr. vgl. 25 . März ZB FamRZ . Auswahl Anspruch genommenen Versorgungen muss sachgerechten Erwägungen beruhen etwa Gedanken Auswahl stehenden Versorgungen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen werden kann Ausgleichsberechtigte vorzeitigen Tod Ausgleichspflichtigen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Versorgungsträger mehr durchsetzen muss Senatsbeschluss 25 . März aaO ; vgl. auch . angefochtene Beschluss lässt allerdings erkennen Erwägungen Oberlandesgericht Heranziehung angleichungsdynamischen Anrechte Ehemannes Ermessen Interesse Ehefrau ausgeübt hätte . Würdigung wird Oberlandesgericht tatrichterlicher Verantwortung nachzuholen haben . 3 . Oberlandesgericht hat Nominalbetrag Anrechte Ehefrau Wege analogen Quasi-Splittings noch begründet werden können Ergebnis bestimmt Zahl noch Verfügung stehenden Entgeltpunkte aktuellen Rentenwert vervielfältigt hat hier : DM DM € . kann gefolgt werden ausgleichsberechtigte Ehegatte hier Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben hat . Versicherter kann gesetzlichen Rentenversicherung Gründen Gleichbehandlung Versichertengemeinschaft Versorgungsausgleich höhere Rente erlangen Zahlung Höchstbeiträgen Ehezeit selbst hätte erwerben können . Hinsicht gemäß § Abs. i.V. § Abs. Satz beachtende Höchstbetrag will Limitierung etwa entsprechende Begrenzung Entgeltpunkte Jahr erreichen . wird bewirkt Zahl Ehezeit fallenden Kalendermonate geteilt wird ; Ergebnis entspricht Zahl Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte . Versorgungsausgleich berücksichtigende Zuschlag Entgeltpunkten darf zusammen Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten Wert übersteigen . ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind ist Höchstbetrag Geldbetrag Grundlage aktuellen Rentenwertes Ost ermitteln . folgt § Abs. Anwendung Vorschriften Versorgungsausgleich auch Ermittlung Höchstbetrages gemäß § Abs. Satz Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte Ost Stelle Entgeltpunkte treten . Nur ist Zweck Höchstbetragsregelung sichergestellt Geldbetrag ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen Geldbetrag eigenen angleichungsdynamischen Anrechte höher ist Geldbetrag hätte erlangen können selbst Ehe Beitrittsgebiet Höchstbeiträgen gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre vgl. Senatsbeschluss 1 . Dezember FamRZ . grundlegenden Beurteilung ändert auch dann ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsausgleich angleichungsdynamische auch regeldynamische Anrechte gutzubringen sind . Allerdings ist dann besonders berücksichtigen übertragenden begründenden regeldynamischen Anrechte anderen Bewertung unterliegen . kann rechtlich bedenkenfreier Weise erfolgen ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte Verhältnis aktuellen Rentenwertes Ost aktuellen Rentenwert angleichungsdynamische Anrechte umgerechnet werden OLG aaO ; Methode vgl. auch Kemnade FamRZ . 4 . angefochtene Entscheidung kann dargestellten Rechtsfehler Bestand haben . Zurückverweisung gibt Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit Einholung neuer Versorgungsauskünfte Ehefrau bisherige Auskunft 11 . Januar naturgemäß zwischenzeitlichen Änderungen Rechtslage Altersvermögensergänzungsgesetz 21 . März . S. noch berücksichtigt . Jedenfalls Neubewertung Berufsausbildungszeiten Rahmen Gesamtleistungsbewertung § Abs. Satz wird voraussichtlich Rentenauskunft Ehefrau Höchstbetragsberechnung auswirken . Sprick Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.07.2002 OLG Entscheidung UF