BESCHLUSS 8 . Juni Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Erledigung Hauptsache bedarf Feststellung vorinstanzliche Entscheidung Rechtsmittelführer Rechten verletzt hat gerichteten Antrags . Beschluss 8 . Juni ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 29 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Mai wird Kosten unzulässig verworfen . : € Gründe : Beteiligte ist Betreuerin Betroffenen Mutter . Betroffene zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hatten notariellen Erbvertrag vereinbart gegenseitig Alleinerben Beteiligte einzusetzen . Tode Vaters schlug Beteiligte Nacherbschaft machte Pflichtteilsanspruch geltend . beantragte Amtsgericht Bestellung Ergänzungsbetreuers Aufgabenkreis " Geltendmachung Pflichtteilsanspruchs Tochter verstorbenen Ehemanns Betroffenen " . Amtsgericht bestellte Beteiligte Ergänzungsbetreuerin Aufgabenkreis " Erbschaftsangelegenheiten verstorbenen Ehemann Betroffenen " . Beschluss legte Beteiligte Namen Betroffenen eigenen Namen Beschwerde Ziel Beschränkung Aufgabenkreises Ergänzungsbetreuerin " Regelung Pflichtteilsanspruchs Tochter Betroffenen " . Beschluss Landgerichts Beschwerden zurückgewiesen wurden hat Beteiligte Rechtsbeschwerde eingelegt weiter Beschränkung Aufgabenkreises Ergänzungsbetreuerin anstrebt . Zwischenzeitlich hat Amtsgericht angegriffenen Beschluss Bestellung Ergänzungsbetreuers aufgehoben . II . Rechtsbeschwerde Beteiligten ist unzulässig angegriffene Entscheidung Rechtsmittelverfahrens aufgehoben wurde Beteiligte Hinweises Senats sachgerechten Antrag gestellt hat . 1 . Amtsgericht hat Beschluss 17 . Januar Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss Bestellung Beteiligten Ergänzungsbetreuerin aufgehoben Aufgaben Ergänzungsbetreuung abgeschlossen wurden . Bereich freiwilligen Gerichtsbarkeit führt Erlass angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung Angelegenheiten Hauptsache regelmäßig Unzulässigkeit Rechtsschutzbedürfnis Beteiligten Erledigung Verfahrensgegenstandes mehr gegeben ist 14 . Oktober . 11 ; ZPO/Koritz 3 . Aufl . § FamFG . 3 ; Müther . 1 ; Unger FamFG 2 . Aufl . § . ; Freiwillige Gerichtsbarkeit/FamFG . Aufl . § FamFG . 1 ; Jürgens Betreuungsrecht 4 . Aufl . § FamFG . . 2 . Hat angefochtene Entscheidung Hauptsache erledigt kann Beschwerdegericht § Abs. FamFG aussprechen Entscheidung Gerichts ersten Rechtszugs Beschwerdeführer Rechten verletzt hat . Vorschrift ist Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden 25 . Februar . . Voraussetzung ist jedoch Beschwerdeführer entsprechenden Antrag stellt berechtigtes Interesse Feststellung vorliegt . Feststellungsinteresse ist Regel anzunehmen schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt § Abs. Nr. FamFG konkrete Wiederholungsgefahr § Abs. Nr. besteht . 3 . hier entscheidenden Fall hat Senat Beteiligte Schreiben 1 . Februar hingewiesen angegriffene Beschluss Bestellung Ergänzungsbetreuerin Amtsgericht aufgehoben worden ist Verfahrensgegenstand Rechtsbeschwerde erledigt haben dürfte . Dennoch hat Beteiligte § Abs. FamFG erforderlichen Antrag gestellt Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Anträgen festgehalten . zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung angegriffenen Entscheidung Amtsgericht besteht insoweit jedoch Rechtsschutzbedürfnis mehr . Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung