BESCHLUSS 11 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerden Beschluss 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . April werden Kosten Klägers weiteren Beteiligten zurückgewiesen . : € Gründe : Beteiligten streiten Kostenfestsetzung rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit . Kläger führte Beklagten Zahlung Miete gerichteten Rechtsstreit . Beklagten wurde Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe Beiordnung Beteiligten bewilligt . Endurteil wurden Kläger Kosten Revisionsverfahrens auferlegt . Schriftsatz 8 . August hat Beteiligte gemäß § Festsetzung erstattenden Gebühren Auslagen Revisionsverfahrens Höhe € Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Gebühren beantragt . Vollstreckungsgericht 3 . August wurden anderweitigen Titels angeblichen Kostenerstattungsansprüche Beklagten Kläger Gunsten Beteiligten gepfändet Einziehung überwiesen . Beteiligte hat Festsetzung Gunsten beantragt . Landgericht hat Beteiligten Kosten Höhe € Zinsen Kläger festgesetzt weiteren Festsetzungsantrag Beteiligten zurückgewiesen . Oberlandesgericht hat Beschwerde Klägers festgesetzten Umsatzsteuer stattgegeben weitergehende Beschwerde Beschwerde Beteiligten zurückgewiesen . Hiergegen richten zugelassenen Rechtsbeschwerden Klägers Beteiligten 3 . II . Rechtsbeschwerden sind begründet . 1 . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Beteiligte sei gemäß § eigenem Recht berechtigt Gunsten entstandenen Prozesskostenvergütung Staatskasse erstatteten Gebühren also Differenz Wahlanwaltsvergütung Prozesskostenhilfevergütung Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend machen . Abs. gewähre beigeordneten Rechtsanwalt eigenes originäres Beitreibungsrecht Person entstandenen Vergütungsansprüche gerichteten Kostenerstattungsansprüche vertretenen Partei beigeordnete Anwalt erstattungsanspruch Höhe Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche Auslagen kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne . beigeordneten Rechtsanwalt räume § ähnliche Rechtsstellung demjenigen Gläubiger gepfändete Forderung Einziehung überwiesen worden sei . verstrickungsähnlichen Wirkung § stehe Beitreibungsrecht Rechtsanwalts auch Beteiligten ausgebrachte Pfändung Kostenerstattungsanspruchs obsiegenden Partei Pfändung erst Anmeldung Anspruchs § erwirkt worden sei . Beteiligten seien Gebührenansprüche Höhe insgesamt € netto entstanden Staatskasse bereits € Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien sodass Gegner noch erstattender Betrag Höhe € netto verbleibe . Umsatzsteuer Betrag könne Kläger festgesetzt werden Beteiligten vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei Beteiligte Umsatzsteuer eigene Partei geltend machen müsse . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Recht hat Oberlandesgericht Abzug Prozesskostenhilfevergütung noch erstattende Wahlanwaltsvergütung Beteiligten Prozessbevollmächtigter Beteiligten Pfändungsgläubigerin festgesetzt . § Abs. sind Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt Gebühren Auslagen Prozesskosten verurteilten Gegner eigenen Namen beizutreiben . bereits entschieden hat 253 ; Beschluss 20 November FamRZ . 8) räumt Vorschrift beigeordneten Rechtsanwalt selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich Überweisungsgläubiger § . Rechtsanwalt ist Einziehung Kostenerstattungsanspruchs Partei Prozessstandschafter übertragen Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . 11 ; Beschluss 9 Juli FamRZ . . § Abs. ist Einrede Anspruch Person Partei zulässig . Gegner kann nur Kosten aufrechnen Rechtsstreit Kosten erlassenen Entscheidung Partei erstatten sind . Regelung sollen beigeordneten Rechtsanwalt Gebühren Rahmen Prozesskostenhilfe Vergütungsansprüche gesichert werden Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . . Ausschluss Einreden Person Partei sog. Verstrickung tritt bereits Entstehung ; Musielak/Voit/Fischer 12 . Aufl . . ; ZPO/Kratz Stand : 1 . Juni § . ist so lange gerechtfertigt beigeordnete Rechtsanwalt Kostenforderung noch eigenen Namen geltend machen kann . Unerheblich ist Rechtsanwalt Beitreibungsrecht § Abs. Zeitpunkt Einwendung bereits ausgeübt hatte 14 . Februar FamRZ . . Beteiligten ausgebrachte Pfändung fällt auch Begriff " Einrede Person Partei " gemäß § Abs. Anspruch erhoben werden kann . Begriff Einreden " umfasst Zusammenhang Einwendungen Rechtsbeziehungen Kostengläubigers Kostenschuldner Verteidigung Zahlungsanspruch herleiten kann nur Einreden rechtstechnischen Sinne Zöller/Geimer 30 . Aufl . . 14 ; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2 . Aufl . . . fallen etwa Abtretung Pfändung vgl. 22 . Aufl . . 8) . Partei ist nämlich Falle Beitreibung Rechtsanwalt gemäß § mehr berechtigter Zahlungsempfänger . Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß § § Rechtsanwalts ; ist etwaige Erfüllung Kostenschuld Leistung Partei unwirksam vgl. Fall Forderungsüberweisung 25 f. ; . Kostenschuldner wird dann Zahlungspflicht allein Leistung berechtigten Rechtsanwalt befreit . Zwar steht Partei Kostenerstattungsanspruch Rechtsanwalt gemäß § eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . 11 ; Beschluss 9 Juli FamRZ . auch weiterhin Forderungspfändung unterliegt . Pfändung geht gesetzlichen Einziehungsrecht Rechtsanwalts jedoch § Abs. angeordneten bereits Entstehen Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung Rang . eigene Einziehungsrecht nachrangigen greift nur so weit vorrangige Einziehungsrecht Rechtsanwalts vorgeht . weiteren Begründung Entscheidung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 28.04.2015