ZB BESCHLUSS 27 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Februar Richter Sprick Weber-Monecke Fuchs Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Beschluß 2 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 30 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert : € DM . Gründe : Klägerin gewährt geborenen Tochter Beklagten Sozialhilfe . Vorbereitung etwaigen Unterhaltsklage begehrte Klägerin Beklagten Auskunft Vermögensverhältnisse . Familiengericht verurteilte Beklagten antragsgemäß begehrten Auskünfte erteilen bestimmte Belege vorzulegen . Hiergegen hat Beklagte Berufung eingelegt . Oberlandesgericht hat Interesse Beklagten Auskunft erteilen Belege vorlegen müssen DM bewertet Berufung Beschluß 30 . Oktober unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstandes DM übersteige § . . richtet sofortige Beschwerde Beklagten . II . Rechtsmittel hat Erfolg . Oberlandesgericht ist ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. 85 ; Senatsbeschluß 24 . Juni FamRZ m.w . ersichtlich ausgegangen Wert Beschwerdegegenstandes Falle Verurteilung Auskunftserteilung voraussichtlichen Aufwand Zeit Kosten richtet sorgfältigen Erteilung Auskunft verbunden ist . hat angenommen Aufwand DM übersteige Beklagte Gegenteiliges vorgetragen habe . ist Rechtsgründen beanstanden ; Beklagte behauptet auch sofortigen Beschwerde höhere Beschwerdesumme DM . macht vielmehr geltend sei Amtsgericht rechtliches Gehör verweigert worden . 2 . März zugestellten Klageschrift Terminsladung 22 . März habe Prozeßbevollmächtigten umgehend informiert gleichzeitig gebeten solle Verlegung Verhandlungstermins dienstlichen Verhinderung fraglichen Zeitpunkt erreichen versuchen . habe nämlich beabsichtigt äußerst komplexen Sachverhalt Sozialhilfebezug Tochter zugrunde liege Vertreterin Klägerin Gericht erörtern . Grundsätzlich habe erwarten können Terminsverlegungsantrag abgelehnt werde . aber doch geschehen sei habe Prozeßbevollmächtigten Termin 22 . März mehr hinreichend informieren können . Auch Voraussetzungen erweist selbst Verstoß Grundsatz rechtlichen Gehörs vorläge Berufung zulässig . Zwar kann analoger Anwendung § Abs. . V.m . . Einzelfällen Berufung unabhängig Erreichen Berufungssumme auch jüngeren Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschlüsse 9 . Dezember ; 25 November f. dort zugelassen werden rechtliche Gehör Parteien schriftlichen Verfahren § Abs. vereinfachten Verfahren § . verletzt wurde . Fälle ähneln Fall Säumnis § Abs. . .. steht Gedanke Fällen Instanzgerichte Verletzung rechtlichen Gehörs selbst beseitigen sollen Bundesverfassungsgericht angerufen wird vgl. jetzt § . Verallgemeinerung § Abs. Satz . abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber Betracht soweit hier Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage besteht . § Abs. . beschränkt Zweckbestimmung Verbesserung Rechtsschutzes Fällen Säumnis enthält grundsätzliche Wertung dahingehend Verstoß örungsgrundsätze bereits allein Berufung ermöglichen soll vgl. Senatsurteil 11 Juli m.w . . Sprick ber-Monecke