BESCHLUSS 10 . September Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . September Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Gegenvorstellung wird Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe Verfahren Rechtsbeschwerde bewilligt Rechtsanwalt beigeordnet . Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 20 . März aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . : € Gründe : 85jährige Betroffene leidet organisch wahnhaften Störung chronifiziertem Wahn . Ausnutzung Wahnvorstellungen wurde Betrüger längeren Zeitraum Wahrsagung manipuliert . zahlte Betroffene mehrfach Geldbeträge Höhe insgesamt mindestens € verschulden drohte . Einholung Sachverständigengutachtens Bestellung Verfahrenspflegers persönlicher Anhörung Betroffenen hat Amtsgericht Einverständnis Betreuung Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten Empfang Öffnen Post eingerichtet Beteiligte Betreuerin Berufsbetreuerin bestimmt . hat Betreuerin Namen Betroffenen Beschwerde eingelegt geltend gemacht hat Betroffene Einverständnis Betreuung widerrufen habe . Landgericht hat Beschwerde erneuter Anhörung Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt Betroffene psychischen Krankheit Lage sei Angelegenheiten übertragenen Aufgabenkreisen selbst besorgen . Einrichtung Betreuung sei auch Willen Betroffenen erforderlich freien Willensbestimmung Lage sei . 2 . Rechtsbeschwerde rügt zutreffend Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist . Verwertung Sachverständigengutachtens Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § Abs. FamFG Gericht Beteiligten Gelegenheit Stellungnahme eingeräumt hat . Insoweit ist Gutachten vollen Wortlaut grundsätzlich auch Betroffenen persönlich Hinblick Verfahrensfähigkeit § Verfügung stellen . kann nur Voraussetzungen § Abs. FamFG abgesehen werden Senatsbeschluss 7 . August FamRZ . . Anforderungen wird vorliegende Verfahren gerecht . Gerichtsakte lässt ersehen Amtsgericht eingeholte Gutachten Betroffenen bekannt gegeben worden ist . Ebenso enthält Sachverständigengutachten Hinweis Betroffene Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § Abs. FamFG befürchten hätte . angefochtene Beschluss beruht Verfahrensfehler . ist auszuschließen Landgericht ordnungsgemäßem Verfahren anderen Entscheidung gelangt wäre . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Z Entscheidung