BESCHLUSS 17 . Oktober Betreuungssache ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Guhling Richterin Dr. beschlossen : Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . außergerichtlichen Kosten weiteren Beteiligten werden Staatskasse auferlegt . Wert : € Gründe : Betroffene gestorben ist Betreuungsverfahren erledigt hat ist Anregung Rechtsbeschwerdeführers noch Kosten entscheiden . Entscheidung Gerichtskosten folgt § Abs. GNotKG . Entscheidung außergerichtlichen Kosten beruht § FamFG . besteht Staatskasse außergerichtlichen Kosten Beteiligten aufzuerlegen . Rechtsbeschwerde hätte schon Aussicht Erfolg gehabt Instanzgerichte Betroffenen § Abs. Satz Nr. FamFG Verfahrenspfleger bestellt haben Amtsgericht Betreuung Aufgabenkreis erstreckt hatte Gesamtheit wesentlichen Bereiche Lebensgestaltung Betroffenen umfasste vgl. Senatsbeschluss 23 . FamRZ . f. . Interesse Betroffenen Bestellung Verfahrenspflegers offensichtlich besteht hat Landgericht festgestellt . Dose Guhling Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung 01.03.2018 Entscheidung 26.03.2018