BESCHLUSS 7 . Dezember Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. § Abs. ; EGBGB Art . Abs. . Ermittlung Ehezeitanteils Rentenanwartschaft österreichischen Pensionsversicherungsanstalt schuldrechtlichen . Beschluss 7 . Dezember AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Senats Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 5 . August wird Kosten Antragsgegners zurückgewiesen . : € . Gründe : Parteien streiten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . geborene Antragstellerin Folgenden : Ehefrau geborene Antragsgegner Folgenden : Ehemann hatten 3 . April Ehe geschlossen . sind Ehemann jedenfalls auch deutsche Staatsangehörige . zogen Ehemann März Rentenanwartschaften Pensionsversicherungsanstalt früher : Pensionsversicherungsanstalt Angestellten erwarb . Anfang Dezember zugestellten Scheidungsantrag Ehefrau wurde Ehe Urteil Landgerichts geschieden . Beschluss 5 . Mai hat Justizminister Landes sprochen gesetzlichen Voraussetzungen Anerkennung Urteils gegeben sind . Antrag Ehefrau hat Amtsgericht öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt ehezeitlich erworbenen Anwartschaften Parteien Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund ausgeglichen . weiteren Anwartschaften Ehemannes Pensionsversicherungsanstalt hat Amtsgericht Ehefrau Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten . Parteien beziehen inzwischen Vollrente Alters Bundesversicherungsanstalt Angestellte . Antragsgegner bezieht Mai Pension österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ursprünglich monatlich € belief Januar monatlich öS 1.335,79 € beträgt . Pension Antragsgegners liegen insgesamt Versicherungsmonate zugrunde Ehezeit 1 . April 30 November § Abs. fallen . 26 . Juni zugestellten Schriftsatz hat Ehefrau Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Umfang Abtretung künftig fällig werdenden Pensionsansprüche Pensionsversicherungsanstalt beantragt . Amtsgericht hat schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt Ehefrau monatliche Ausgleichsrente DM zugesprochen Ehemann Abtretung entsprechender Pensionsansprüche verpflichtet . Beschwerde Ehemannes hat Oberlandesgericht Ausgleichsrente Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels € Juni 289,89 € Zeit Juli Dezember € Zeit Januar herabgesetzt . richtet Beschwerdegericht sene Rechtsbeschwerde Ehemannes vollständige Abweisung Antrags schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt . II . zulässige Rechtsmittel ist unbegründet . 1 . Recht ist Berufungsgericht internationalen Zuständigkeit ausgegangen Lage Rechtsstreits Amts prüfen ist Senatsurteil m.w . . Vorbehaltlich abweichender internationaler Vorschriften besteht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs immer dann autonomen Gerichtsstandsbestimmungen deutsches Gericht örtlich zuständig ist Senatsurteil 28 . September FamRZ . Verfahren Versorgungsausgleich folgt internationale Zuständigkeit Zuständigkeit Scheidung auch Versorgungsausgleichsverfahren § Abs. Verbund Scheidungssache selbständig durchgeführt wird Senatsbeschlüsse 30 . September FamRZ 24 . April . muss Verzahnung öffentlich-rechtlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Abs. Nr. Einklang Regelung anwendbaren materiellen Recht Art . Abs. EGBGB auch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten . 2 . Ebenfalls Recht hat Beschwerdegericht Antrag Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs deutschem Recht behandelt . Art . Abs. EGBGB blieb 1 . September abgeschlossene Vorgänge also auch hier 16 . Januar rechtskräftig geschiedene Ehe Parteien Recht anwendbar Inkrafttreten Gesetzes 25 Juli Neuregelung internationalen Privatrechts galt . Art . Abs. 1 . September geltenden Fassung war Scheidung Ehe Recht Staates maßgebend Ehemann Zeit Erhebung Scheidungsklage angehörte . Zwar hat Vorschrift gleichheitswidrigen Anknüpfung verfassungswidrig erklärt FamRZ . Orientierung verfassungskonformen Restbestand Art . Abs. . hat Senat internationale Zuständigkeit primär Staatsangehörigkeit Ehegatten angeknüpft verfassungsrechtlich unbedenklich ist 30 . September aaO f. ; BVerfG Nr. . führt hier Zuständigkeit deutschen Gerichte Parteien deutsche Staatsangehörigkeit besitzen . Scheidungsstatut folgte schon früherem Kollisionsrecht Versorgungsausgleich anwendbare Recht . Versorgungsausgleich ist insoweit selbständiger Vorgang anzusehen folgt auch intertemporaler Hinsicht Scheidung . Rechtshängigkeit Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist auch Entscheidung Versorgungsausgleich maßgebend ankommt Versorgungsausgleich Folgesache außerhalb Scheidungsverbunds selbständigen Verfahren durchgeführt wird 26 . Oktober FamRZ ; gegenwärtigen Recht vgl. Senatsbeschluss 6 Juli FamRZ . 3 . Entscheidung Oberlandesgerichts hält auch sonst Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Recht hat Beschwerdegericht Ehezeitanteil Versorgung Antragsgegners Pensionsversicherungsanstalt § Abs. Nr. Verbindung § Abs. rata temporis ermittelt . verstößt insbesondere § Satz niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ausgleichsberechtigte Ehegatte Hälfte ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften -rechten anderen Ehegatten beteiligen ist . Einzelregelungen § dienen Verwirklichung Grundsatzes verschiedenen Versorgungsanrechten Vorgaben Berechnungshinweisen -kriterien Hilfe jeweils Ehezeit maßgeblichen Vorschriften erworbene Anteil Versorgungsanrechts ermitteln ist Senatsbeschluss 15 . Januar ZB FamRZ . Bemessung Ehezeitanteils ist Belang Versorgungsregelung österreichischen Pensionsversicherungsanstalt Jahre unerheblich geändert wurde . Bemessungsgrundlage Versorgung früher einkommensstärksten Monaten Versicherungszeit richtete ist hier relevante Zeit entsprechenden Versicherungsmonate abzustellen . wurde seinerzeit stets Grundversorgung % Bemessungsgrundlage gewährleistet hier Nachweis ten voraussetzt . Derartige Änderungen allgemeiner Bemessungsgrundlagen sind Entscheidung Versorgungsausgleich berücksichtigen auch erst Ende Ehezeit eingetreten sind . Wird also Satzung Versorgungswerks ausgleichspflichtige Ehegatte angehört Ende Ehezeit Weise geändert Qualität Höhe Versorgungsanwartschaft auswirkt so ist Entscheidung Versorgungsausgleich Rahmen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten berücksichtigen . Rechtsprechung Senats ist öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtungen beschränkt gilt allgemein Änderungen Satzung Versorgungseinrichtung Mitglieder entziehen können Senatsbeschluss 26 . Oktober FamRZ . Rente Pensionsversicherungsanstalt errechnet Produkt Bemessungsgrundlage Versicherungsdauer abhängigen Steigerungssatz . Bemessungsgrundlage hat österreichische Sozialversicherung hier maßgeblichen Zeit nur durchschnittliche Einkommen einkommenshöchsten Monate erstmaligen Eintritt Versicherung Ende letzten Versicherungsjahres berücksichtigt ; ergab Ehemann Bemessungsgrundlage öS. Versicherungsfälle Stichtag 31 . Dezember wird Bemessungszeitraum schrittweise einkommenshöchsten Versicherungsmonate erhöht § Abs. ASVG ; vgl. 22 . Juni 8) . so ermittelte Bemessungsgrundlage ist Steigerungssatz multiplizieren je Versicherungsmonate bestimmten Prozentsatz hier maßgeblichen Zeitpunkt % weiteren Steigerung Versicherungsmonate allgemeinen Renteneintrittsgrenze hier : 60 . Lebensjahr beläuft Ehemann % ergab . kommen sondere Steigerungsbeträge Höherversicherung hier öS belaufen . Anders deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird also gesamte Versicherungszeit erzielte Einkommen Form zeitlich zuzuordnenden Entgeltpunkten berücksichtigt nur herausgehobener Teil . weist auszugleichende Versorgung Ähnlichkeiten deutschen Beamtenversorgung . Ehezeitanteil ist § Nr. ermitteln . Vorschrift erfasst Leistungen nur Anrechnungszeit auch Grundsätzen gesetzlichen Rentenversicherung bemessen . Negativfassung vorrangige Anwendung Nr. ausschließt wird Nr. § Nr. Auffangtatbestand Versicherungen anderen Faktoren bemessen Eherecht . Aufl . Rdn . m.w . ; Wick . . Versorgungsordnung Pensionsversicherungsanstalt richtet Antragsgegner gezahlte Rente nur Dauer Anrechnungszeit Summe höchsten monatlichen Beiträge Bemessungsgrundlage wesentlichen Höhe Rente gewinnt . Bemessung Ehezeitanteils § Nr. scheidet . Andererseits bemisst Rente auch gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen Sinne Nr. . entscheidender Unterschied Bemessung Renten gesetzlichen Rentenversicherung folgt Multiplikation Bemessungsgrundlage Steigerungsbetrag Zahl zurückgelegten Versicherungsjahre abhängig ist vgl. Senatsbeschlüsse 20 . September ZB FamRZ ; 12 . Oktober -9- FamRZ 35 f. 15 . Dezember FamRZ . Letztlich bemisst Pension Ehemannes auch nur Bruchteil entrichteten Beiträge Sinne § Nr. ist auch Versicherungsdauer abhängig . Berufungsgericht hat Versorgung Antragsgegners Pensionsversicherungsanstalt Recht Nr. bemessen vgl. auch schon AG FamRZ . Bewertung Ehezeitanteils Pension Ehemannes Pensionsversicherungsanstalt § Nr. spricht auch zeitanteilige Berechnung Berücksichtigung vollen Bemessungsgrundlage führt hier möglicherweise erst Ende Ehezeit erreicht wurde . Ehemann hatte Ende Ehezeit seinerzeit geltenden Versorgungsordnung schon Grundversorgung % Bemessungsgrundlage erreicht Ehezeit nur Monate Jahre ; Steigerungssatz somit % Versicherungszeiten zurückgelegt hat . Ebenso unerheblich ist Ehemann schon Lebensjahren Versorgungsansprüche hätte geltend machen können . weiteren Beitragszahlungen ist zwar auch Bemessungsgrundlage angestiegen ; rata errechnende Ehezeitanteil hat aber entsprechend verringert . Somit unterfällt hier auszugleichende Versorgung Pensionsversicherungsanstalt Berechnungsgrundlage Vorschrift Nr. Auffassung Rechtsbeschwerde Anwendbarkeit Vorschrift § ausschließt . Auch Oberlandesgericht schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Bruttorente Ehemannes zugrunde gelegt Beschränkung Ausgleichsanspruchs § Nr. Erwägung gezogen hat ist Ergebnis beanstanden . Zwar scheidet § Nr. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt Einkünften Vermögen bestreiten kann Gewährung Ausgleichsrente Ausgleichspflichtigen Berücksichtigung beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillige Härte bedeuten würde . unbillige Härte Sinne Vorschrift liegt stets dann Ausgleichspflichtigen Erfüllung Ausgleichsanspruchs eigene notwendige Lebensbedarf verbleiben würde . kommt Anwendung § Nr. aber auch dann Betracht angemessene Bedarf Ausgleichspflichtigen weiterer Ausgleichsberechtigten gleichrangiger Unterhaltsberechtigter gefährdet ist Senatsbeschluss 9 November Veröffentlichung bestimmt . hat Ehemann hier vorgetragen . Oberlandesgericht ist Bemessung Ausgleichsrente Bruttobetrag Versorgungsrente Ehemannes Vorwegabzug Steuern Beiträge Pflegeversicherung ausgegangen . Insoweit hat Senat bereits wiederholt ausgesprochen System gesetzlichen Pflegeversicherung angelegten Unterschieden beitragsrechtlichen Behandlung Ausgleichspflichtigen bezogenen Rente einerseits Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits evidenten Berücksichtigung gesamten Vermögensverhältnisse Parteien mehr nehmbaren Verstößen Halbteilungsgrundsatz Anwendung § Nr. begegnet werden kann Senatsbeschlüsse 9 November aaO 10 . August ZB FamRZ 26 . Januar FamRZ . Umstände hat Oberlandesgericht hier allerdings festgestellt . ist ausgegangen Belastung Ehemannes Steuern Pflegeversicherungsbeiträge nur insgesamt knapp % Bruttopension ausmacht . Versicherungsverlauf Parteien dürfte Ehemann auch nachehelich weitaus höhere Anwartschaften erlangt haben Ehefrau . gesamte Altersversorgung übersteigt genannten Belastung geschiedenen Ehefrau unerheblich . Ehemann auch sonstigen Gründe unbilligen Härte Sinne § Nr. führen könnten vorgetragen hat vgl. insoweit Senatsbeschluss 9 November aaO hat Beschwerdegericht Recht Beschränkung Wegfall Ausgleichsanspruchs abgelehnt . Sprick RiBGH Dr. ist krankheitsbedingt Unterschriftsleistung verhindert . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.06.2001 Entscheidung 05.08.2004 UF