BESCHLUSS 23 . Januar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Aufenthalt mittellosen Betreuten Pflegefamilie ist grundsätzlich Aufenthalt " Heim " anzusehen rechtfertigt Betreuervergütung nur § Abs. Satz VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand zugrunde legen . Ausnahme kann ergeben Aufenthalt Pflegefamilie Heimträger organisiert wird Aufenthalt ständig kontrolliert begleitet umfassende aktuellen Situation Betroffenen grundsätzlich unabhängige Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat . fehlt Familienpflege nur ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird . Beschluss 23 . Januar ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Januar Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Sache wird Behandlung Entscheidung eigener Zuständigkeit Oberlandesgericht zurückgegeben . Gründe : Beteiligte ist Mitarbeiterin Beteiligten Eigenschaft Betreuerin mittellosen Betreuten . Streit steht Vergütung § Abs. i.V. § Abs. Betreuervergütungsgesetz . Betreute ist psychisch krank lebt Pflegefamilie Unterbringung Familie erfolgt Formularvertrages Betreuten vertreten Betreuerin Pflegefamilie " Ambulante psychiatrische Dienste " . Verein hat Verfügung gestellten Vertragsformular Leistungspauschale vergütende Aufgabe " Träger Betreuten " Familienpflegeträger " Pflegefamilie Betreute " regelmäßigen Abständen ‘ bedarfsgerecht besuchen " " Alltagsbewältigung " unterstützen " auch dination Durchführung verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilflich " sein . kann Pflegefamilienverhältnis " jederzeit pflichtgemäßem Ermessen … beenden anderweitige Unterbringung … Betreuten sorgen . Pflegefamilie steht Betreuten Zimmer Verfügung ; Küchenzeile kann zusammen anderen Pfleglingen Familie nutzen . Verpflegung übernimmt Betreute teilweise je Befindlichkeit aktuellen Qualität Beziehung Pflegefamilie selbst . Putzen Zimmers wird ausschließlich Betreuten selbst wahrgenommen ebenso Einnahme Medikamente . weitere Einbeziehung Pflegefamilie wünscht Betreute ; Tagesstruktur ist selbst verantwortlich . Vormundschaftsgericht hat Vergütungsanspruch Beteiligten Zeit 1 . Januar 31 . Dezember Grundlage pauschalierten Arbeitsaufwandes Stunden Monat berechnet Stunden € € festgesetzt . hat Auffassung vertreten Aufenthalt Betreuten Pflegefamilie entspreche Unterbringung Heim . Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Betreuervergütung genannten Zeitraum Stunden € € festgesetzt Pflegefamilie Betreute untergebracht sei Kriterien Begriffs " " Sinne Abs. erfülle . Hiergegen richtet weitere Beschwerde Beteiligten 3 . Oberlandesgericht möchte weiteren Beschwerde entsprechen . ist Auffassung Familienpflege Kriterien Aufenthalt " Heim " generell erfüllt . Betreuer ungsverein pauschal vergütende Arbeitsaufwand könne § Abs. Satz Nr. nur Stunden bemessen werden mittellose Betreute Pflegefamilie lebe Betreuung bereits länger Monate bestehe ; vielmehr sei Fall gemäß Abs. Satz Nr. Betreuung Mittelloser Jahr allgemein geltende Zeitaufwand Stunden zugrunde legen . gelte unabhängig Gegebenheiten einzelnen Pflegefamilie . komme Pflegefamilie Pfleglinge aufgenommen habe Betreuten Aufnahme anderen Betreuten hätten eigene Kochgelegenheit verfügten Mahlzeiten Familie einnähmen Zimmer Wäsche selber reinigten insoweit Hilfe Familie Anspruch nähmen Haushalt überwiegend integriert seien Tagesablauf selbst gestalteten . Entscheidend sei vielmehr Pflege Familie schon Grundsatz Pflege Heim gleichstehe . Heim werde professionell geführt verfüge geschultes Personal so Pflege Heim ausreichend gesichert sei schon Einrichtung selbst genügenden Überwachung unterliege . Oberlandesgericht sieht beabsichtigten Entscheidung allerdings Beschuss Oberlandesgerichts gehindert . Entscheidung hat Oberlandesgericht Pflege mittellosen Betreuten Familie Aufenthalt Heim angesehen Betreuung nur verminderten pauschalen Arbeitsaufwand § Abs. Satz Ansatz gebracht . hat abgestellt Pflegefamilie entscheidenden Fall umfassende auch Veränderungen Gesundheitszustandes Hilfebedarfs einbeziehende Versorgungsgarantie übernommen habe Pflege vereinbarte Entgelt weit Mietzins Betreuten Familie Verfügung gestellte Zimmer hinausgehe Betreute eigene Kochgelegenheit verfüge Haushalt Pflegefamilie integriert sei . Qualifizierung " " stehe Pflegefamilie nur Betreute lebten . Maßgebend Heimcharakter sei allein Absicht Pflegefamilie Wechsel betreuenden Personen jederzeit zuzulassen . Voraussetzung sei entscheidenden Fall erfüllt Aufnahme Betreuten Pflegefamilie zwar geprüft werde Pflegefamilie integrieren lasse Aufnahme aber bestimmte Bedingungen insbesondere besondere persönliche Verbundenheit Pflegefamilie Betreuten geknüpft sei ; auch schon Pflegefamilie lebenden Betreuten hätten Möglichkeit selbst bestimmen künftig zusammenwohne . II . Vorlage ist unzulässig . 1 . Sache Bereich Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Oberlandesgericht Begründung Rechtsauffassung § Abs. Bundesgerichtshof vorzulegen Gericht weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung anderen Oberlandesgerichts abweichen will . Bundesgerichtshof hat prüfen streitigen Rechtsfrage tatsächlich Abweichungsfall vorliegt begehrte Stellungnahme Rechtsfrage Entscheidung Oberlandesgericht vorgelegten Falles tatsächlich erheblich ist . überprüfen muss vorlegende Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Grundlage Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts dort Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung Falles ermöglichen . Vorlagebeschluss muss Einzelnen begründete Darlegungen ergeben Befolgung abweichenden Rechtsansicht Beurteilung stehenden Sachverhalt abweichenden Fallentscheidung führen würde . Dementsprechend ist Vorlage nur dann zulässig Oberlandesgericht darlegt Abweichung Entscheidung treffen könnte FamRZ m.w . . 2 . Maßstäben ist Vorlage zulässig . Auffassung vorlegenden Oberlandesgerichts kann Pflege mittellosen Betreuten Familie grundsätzlich Aufenthalt " Heim " Folge qualifiziert werden Vergütung Betreuers nur § Abs. Satz vorgesehene niedrigere Stundenansatz zugrunde gelegt werden kann . Pflegeeinrichtung ist Verständnis vorlegenden Oberlandesgerichts dargelegt nur dann " " Sinne Vorschrift qualifizieren professionell geführt werde geschultes Personal verfüge so Pflege Einrichtung genügenden Überwachung unterliege . Verständnis lebt Betreute Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall " Heim " so Vergütung Landgericht angeordnet § Abs. Satz vorgesehene höhere Arbeitsaufwand Vereinsbetreuerin Ansatz bringen weitere Beschwerde Beteiligten unbegründet wäre . Folgt Oberlandesgericht vertretenen Rechtsauffassung kann zwar Einzelfall auch Wohnen Betreuten gefamilie Aufenthalt " Heim " Sinne § Abs. Folge anzusehen sein Betreuervergütung nur § Abs. Satz vorgesehene niedrigere Stundenzahl Ansatz bringen ist . Qualifikation " Heim " entscheidend sollen aber Gegebenheiten konkreten Pflegefamilie sein . komme insbesondere Intensität Eingliederung Organismus Pflegeinrichtung Einrichtungen betreuten Wohnens regelmäßig gegeben sei . Familienpflege stellt Oberlandesgericht Zahl Familie Betreuten Kriterien Einbindung einzelnen Betreuten Pflegefamilie insbesondere auch Familie Betreuten auch Veränderungen Gesundheitszustand Hilfebedarf umfassende Versorgungsgarantie übernommen habe . Zugrundelegung Rechtsauffassung Oberlandesgerichts käme vorlegende Oberlandesgericht nur dann beabsichtigten Entscheidung abweichenden Beurteilung Oberlandesgericht Aufenthalt " Heim genannten Kriterien Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall erfüllt wären also Pflegefamilie umfassende Versorgungsgarantie übernommen organisatorische Integration Betreuten Familie Intensität erreicht hätte Eingliederung Betreuten herkömmlich " " qualifizierenden Pflegeeinrichtungen kennzeichnend ist . ist indes festgestellt sonst ersichtlich . Landgericht ermittelte Sachverhalt spricht Gegenteil eher nur lockeres Wesentlichen Zur-Verfügung-Stellung Wohnraum Kontrolle beschränktes Miteinander konkreten Pflegefamilie . Fehlt aber vorliegenden Fall heimtypischen Intensität Betreuung Pflegefamilie so müsste vorlegende Oberlandesgericht auch dann Rechtsaufassung Oberlandesgerichts folgte Entscheidung gelangen Vergütung Betreuungsvereins § Abs. Satz VBVG vorgesehene Betreuung Heim lebende Betreuten geltende höhere Stundenansatz maßgebend weitere Beschwerde Beteiligten unbegründet ist . fehlt Entscheidungserheblichkeit Vorlagefrage Folge Vorlage unzulässig ist . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Betreuungsverein Betreuungsleistung Vereinsbetreuers zahlende Vergütung bestimmt § Abs. § . vergütende Zeitaufwand Betreuers wird § pauschaliert . Pauschale Aufgabenkreisen Betreuers Bemitteltheit Mittellosigkeit Betreuten differenziert stellt Differenzierung Betreute gewöhnlichen Aufenthalt Heim hat . ersten Fall wird Vergütung Betreute mittellos ist Betreuung Jahr besteht Arbeitsaufwand Betreuers Stunden Monat zweiten Fall Stunden Monat zugrunde gelegt . maßgebende Begriff " " wird Anlehnung § Abs. HeimG § Abs. definiert . Heime Sinne Vergütungsrechts sind " Einrichtungen Zweck dienen Volljährige aufzunehmen Wohnraum überlassen tatsächliche Betreuung Verpflegung Verfügung stellen vorzuhalten Bestand Wechsel Zahl Bewohner unabhängig sind " . -9- Regelung beruht 2 . Gesetz Änderung rechts . Ziel Gesetzes Vorschläge Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht " zurückgeht ist u.a. Einführung pauschalierenden Stundenansätzen Abrechnung Betreuervergütung vereinfachen . Ziel würde Oberlandesgericht Recht hinweist nur unzulänglich erreicht Begriff Aufenthalts " " auch Wohnformen umfasste Subsumtion Heimbegriff umfängliche Recherchen erfordern würde Aufenthalt Betreuten Familienpflege etwa konkreten sachlichen persönlichen Gegebenheiten jeweiligen Pflegefamilie Intensität Betreute Tagesablauf Organisation Familie eingebunden ist . gilt so mehr Gerichte Feststellung Laufe Pflege wandelbaren Gegebenheiten Angaben Betreuers angewiesen wären Vergütung wiederum Ergebnis gerichtlichen Feststellungen nachhaltig beeinflusst würde . Praktisch sinnvoll erscheint striktes griffige leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis vergütungsrechtlichen . spricht auch Abschlussbericht Bund-LänderArbeitsgruppe Betreuungsrecht Berufsbetreuer zuzubilligenden Arbeitsaufwand abstellen wollte Betreute " Pflegeheim vergleichbaren Einrichtung " lebt " Betreuungsrecht " Abschlussbericht veröffentlicht Vormundschaftsgerichtstag " Betrifft : Betreuung " . Formulierung ist Gesetz geworden ; Gesetzgeber hat Gerichte offenbar Mühe entheben wollen Einzelfall " Vergleichbarkeit " konkreten Wohnsituation Betreuten Pflegeheim prüfen müssen . Allerdings kann Vorlagefrage zeigt auch vergütungsrechtliche Handhabung Gesetz verwandten Begriffs " " unbeschadet tion § Abs. Einzelfall Schwierigkeiten bringen . Schwierigkeiten lässt Auffassung Senats ehesten teleologische Auslegung begegnen vgl. etwa Fröschle Betreuungsrecht Rdn . . Gesetz liegt Vorstellung zugrunde Aufwand rechtlichen Betreuung erheblich unterscheidet Betreute zuhause Heim lebt . Aufenthalt " Heim " dürfte allerdings vorlegende Oberlandesgericht Recht hinweist anderen Wohnformen anfallenden Betreuungsaufgaben nur deutlich verringern Heim herkömmlicherweise professionell heißt geschulten Heimleitung Heranziehung ausgebildetem Pflegepersonal geführt wird . professionell geführten Heim einhergehende Organisationsapparat lässt jedenfalls zunehmender Dauer Heimbetreuung eigene organisatorische Vorkehrungen Betreuers mehr mehr entbehrlich werden . Auch Überwachung täglichen Pflege kann Betreuer unbeschadet gelegentlicher Kontrollen zumeist Aufgabe verantwortlich zuständigen Leitungspersonal Heims überlassen . lässt umgekehrt herleiten Wohnformen Betreute professionelle Führung ausgebildetes geschultes Pflegepersonal kennen vergütungsrechtlichen Heimbegriff auch dann unterfallen formal Wortlaut weit greifende Definition § Abs. subsumieren lassen . dürfte Aufenthalt Betreuten Pflegefamilien schon Hinblick relativ geringe Zahl dort wohnenden Betreuten größere Organisationsdichte ausschließt auch regelmäßige eigene Kontrolltätigkeit Betreuers verzichtbar erscheinen lässt generell Fall sein . Aufenthalt mittellosen Betreuten Pflegefamilie dürfte rechtfertigen Vergütung Betreuers nur § Abs. Satz VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand Betreuers zugrunde legen . Maßgebend dürfte vielmehr insoweit § Abs. Satz vorgesehene Stundenansatz sein ; Prüfung Gegebenheiten einzelnen Pflegefamilie bedürfte Anwendung § Abs. Satz höheren Stundenansatzes insoweit so auch FamRZ . Ausnahme mag ergeben Unterbringung Pflegefamilie Träger organisiert ständig kontrolliert begleitet wird Heime vorbezeichneten Sinn unterhält umfassende Betreuungsleistung geschultes Personal auch dort Vordergrund steht Einzelfall Betreuung Betroffenen lediglich Heim Pflegefamilie individuellen Betroffenen besonders geeignet erscheinenden Wohnform " ausgelagert ist . Auch Fall werden Betreuung Betroffenen Pflegefamilie Organisation Begleitung Betreuten Träger aber nur dann Einheit angesehen Familienpflege Betreuer arbeitsersparende Unterbringung " Heim " beurteilt werden können Oberlandesgericht Recht abhebt Träger umfassende aktuellen Situation Betroffenen grundsätzlich unabhängige Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat . Voraussetzungen sind worauf auch vorlegende Oberlandesgericht hinweist vorliegenden Fall ambulante Betreuung ausgerichtete Organisation lediglich Unterstützungsleistungen verpflichtet hat gegeben . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung