NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 31 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Nr. Auskunftsanspruch § Abs. Satz kann auch Zwecke Abwehr Anspruchs Zugewinnausgleich erhoben werden Abgrenzung Senatsurteil 17 . Oktober FamRZ . Verjährung wechselseitigen Auskunftsansprüche § beginnt gleichzeitig Verjährung Zahlungsanspruchs Zugewinnausgleich Berechnung dienen sollen . Stellung Leistungsantrags Zugewinnausgleichsverfahren wird nur Verjährung Zahlungsanspruchs auch wechselseitigen Auskunftsansprüche § gehemmt . Beschluss 31 . Januar AG Kirchheim ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 31 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Guhling Recht erkannt : Rechtsbeschwerde Beschluss 11 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 13 . März wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Gründe : Beteiligten streiten Zugewinnausgleich . haben 12 . Ehe geschlossen ; Scheidungsantrag wurde 20 Juli zugestellt . Stufenantrag hat Antragstellerin Folgenden : Ehefrau 10 . Oktober rechtskräftig geschiedenen Ehemann Antragsgegner zunächst Auskunft noch beziffernden Zugewinnausgleichsanspruch verlangt . Antrag ist 29 . Dezember Gericht eingegangen Ehemann 13 . Januar zugestellt worden . Widerantrag 3 . Februar hat Ehemann seinerseits Auskunft Bestand Endvermögens Ehefrau illoyale Vermögensverfügungen verlangt . Familiengericht hat Antrag Ehefrau stattgegeben Widerantrag Ehemanns Verjährung zurückgewiesen . Beschwerde Ehemanns hat Oberlandesgericht Ehefrau Wesentlichen Erteilung verlangten Auskunft verpflichtet . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Ehefrau Wiederherstellung familiengerichtlichen Entscheidung erstrebt . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Oberlandesgericht hat FamRZ veröffentlichte Entscheidung folgt begründet : Anspruch Ehemanns Auskunftserteilung ergebe § . fielen auch Ansprüche Auskunft illoyale Vermögensverfügungen . Selbst Anspruch Ehemanns Zugewinnausgleich Einrede Verjährung entgegenstünde hinderte Aufrechnung früher entstandene Forderungen Ehefrau . Unabhängig eigenen Zugewinnausgleichsansprüchen Ehemanns könne Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügungen jedenfalls Reduzierung Zugewinnausgleichsanspruchs Ehefrau führen . Zwar unterliege auch Auskunftsanspruch Verjährung . Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügungen Zeit Trennung gehe sei Auskunftsanspruch jedoch erst Zeitpunkt gerichtlichen Geltendmachung Zugewinnausgleichsanspruchs Ehefrau entstanden verjährt . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . § Abs. Satz kann Ehegatte dort näher bezeichneten Zeitpunkten anderen Auskunft Vermögen Zeitpunkt Trennung Nr. Auskunft Vermögen verlangen Berechnung Endvermögens maßgeblich ist Nr. . umfasst auch Auskünfte illoyalen Vermögensminderungen Sinne § Abs. Satz FamRZ . . 13 . Dezember ZB Veröffentlichung bestimmt . . Auskunftsanspruch hat dienende Funktion materiell-rechtlichen Regelungen güterrechtlichen Ausgleichs steht untrennbaren Zusammenhang vgl. Senatsbeschluss 5 . April ZB FamRZ . . Auskunftsanspruch steht Ehegatten wechselseitig Wissen jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen Zugewinnausgleichsberechnung erhalten . kann Gesetz entnommen werden Auskunft zwingend Zweck dienen muss eigenen Anspruch Zugewinnausgleich verfolgen . Wortlaut Vorschrift hebt Gegenteil ausdrücklich Ehegatte anderen Ehegatten Auskunft verlangen kann . schließt auch Auskunftsverlangen Ehegatten Zugewinn anderen vornherein offensichtlich übersteigt . Fall bedarf Auskunft Verfolgung eigenen Ermittlung selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs . Anspruch entfällt Fällen auch andere Ehegatte Zahlungsanspruch substanziiert darlegen muss . Schuldner Ausgleichsforderung kann Ausgleichspflichtige Ausgleichsberechtigten erteilten Auskunft Konsequenzen ziehen etwa Forderung anerkennt ganz teilweise bestreitet . So Ausgleichsberechtigten Verfolgung Auskunftsverlangens geht Begründung Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt erhalten hat auch Ausgleichspflichtige berechtigtes Interesse Umstände erfahren Rechtsverteidigung Ausgleichsanspruch dienen können OLG ; Staudinger/Thiele § . 6 ; Hoppenz Familiensachen 9 . Aufl . . f. ; Löhnig . Ehegatte hat grundsätzlich Beendigung Güterstands Zugewinngemeinschaft anderen Ehegatten Anspruch Auskunft Sinne § Rücksicht tatsächlich Ausgleich fordern kann Senatsurteil 17 . Oktober FamRZ . . Senat bisherigen Rechtsprechung Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat Auskunft Begehrenden unzweifelhaft eigene Ausgleichsforderung zusteht Senatsurteil 17 . Oktober FamRZ . betraf Fall Auskunft noch Ermittlung Abwehr Gegenanspruchs Bedeutung sein kann . lediglich dienendes Recht kann Auskunftsanspruch nur dann mehr erhoben werden Bedürfnis mehr besteht Auskunft ausschließlich zugedachten Zweck Zugewinnberechnung mehr verwendet werden kann . § geregelten Auskunftspflichten ist nämlich güterrechtlichen Ausgleichs stehende Bedeutung beigegeben vgl. Senatsbeschluss 5 . April ZB FamRZ . . kann Auskunft mehr verlangt werden Verfolgung eigenen noch Ermittlung Gegenanspruchs Zugewinnausgleich dienen kann etwa Zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen bestimmten Betrag festgesetzt worden ist OLG FamRZ ; OLG ; vgl. auch Hoppenz Familiensachen 9 . Aufl . § . 5 ; BGB/Cziupka [ Stand : 15 . Juni § . . Kriterien besteht Auskunftsanspruch Ehemann Ehefrau hat Anspruch Zugewinnausgleich rechtshängig gemacht . Ausgleichsanspruch ist auch verjährt noch Ablauf Verjährungsfrist Gericht eingegangene Antrag " demnächst " Sinne § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz FamFG zugestellt worden ist vgl. Urteil 3 . September . . gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch berechnen gegebenenfalls Unrecht erhobene Forderung Wehr setzen können bedarf Ehemann § bezeichneten Auskünfte . Ehefrau Übergang Zahlungsantrag ohnehin offenzulegenden Angaben eigenes Endvermögen können § geschuldete Auskunft ersetzen ; vgl. auch Senatsbeschluss 15 November Veröffentlichung bestimmt . Ehegattenunterhalt . Auskunftsanspruch gibt Ehemann umfassendere Rechte Rechtsverteidigung Ausgleichsforderung Ehefrau Bezug Vortrag Begründung Zahlungsantrags zustünden . kann Vorlage Belegen anfordern § Abs. Satz verlangen Aufnahme Verzeichnisses zugezogen wird Verzeichnis Behörde Notar nommen wird § Abs. Satz . Auch kann Auskunft ungenügend ist Ehefrau § Abs. Versicherung Eides verlangen bestem Wissen Bestand so vollständig angegeben habe imstande sei . Auskunftsanspruch Ehemanns ist auch verjährt . § Abs. unterliegt Recht anderen Tun Unterlassen verlangen Verjährung . regelmäßige Verjährungsfrist beginnt anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist Schluss Jahres Anspruch entstanden ist Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Kenntnis erlangt grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste § Abs. . Auskunftsanspruch entsteht gemäß § Abs. Satz Güterstand beendet ist Ehegatte Scheidung Aufhebung Ehe vorzeitigen Ausgleich Zugewinns vorzeitiger Aufhebung Zugewinngemeinschaft vorzeitige Aufhebung Zugewinngemeinschaft beantragt hat spätestens also Antrag Scheidung Aufhebung Ehe . Noch früher nämlich bereits Zeitpunkt Trennung entsteht Anspruch Auskunftserteilung Vermögen Zeitpunkt Trennung § Abs. auch sofort fällig wird BGB/Cziupka [ Stand : 15 . Juni § . ; MünchKommBGB/Koch 7 . Aufl . § . . Isoliert betrachtet würde regelmäßige Verjährung Auskunftsansprüche § Abs. Jahresende jeweiligen Einsatzzeitpunkte beginnen anderer Verjährungsbeginn bestimmt wäre ; Lauf Verjährung wäre gemäß § Abs. Satz gehemmt Ehe besteht . entsteht Zugewinnausgleichsanspruch Zahlungsanspruch erst Beendigung Güterstands § Abs. Satz regelmäßig also Rechtskraft Ehescheidung . Kenntniserlangung Ehegatten § Abs. Nr. beginnt Zahlungsanspruch darauffolgenden Jahresende verjähren . gesetzlichen Grundlage könnte Auskunftsanspruch früher Zugewinnausgleichsanspruch verjähren Zustellung Scheidungsantrags Rechtskraft Entscheidung vorliegenden Fall Jahreswechsel liegt . wechselseitigen Auskunftsansprüche entstanden hier Zustellung Scheidungsantrags 20 Juli . Verjährung hätte isoliert betrachtet 1 . Januar begonnen Jahresende geendet . 1 . Januar Rechtskraft Scheidung 10 . Oktober wäre Verjährung insgesamt Tage gemäß § Abs. Satz gehemmt gewesen so beiderseitigen Auskunftsansprüche bereits Ablauf 10 . Oktober verjährt gewesen wären Zugewinnausgleichsanspruch hingegen erst Jahresende . Auseinanderfallen Verjährung Zahlungsanspruch entspräche allerdings § Verjährungsrecht bezweckten Zielsetzung . Verjährung beruht Gedanken Schuldnerschutzes Rechtssicherheit . Zwecke stehen Annahme Hilfsanspruch Auskunft § könne Hauptanspruch verjähren Berechnung Auskunft benötigt wird vgl. Urteil 25 Juli . . -9- Aspekte Rechtsfriedens Rechtssicherheit liegt Hand . Zwar würde frühere Verjährung Auskunftsanspruchs führen Streit Bestehen Anspruchs mehr geführt werden braucht . Kern Beteiligten bestehenden Streits ist Fällen aber regelmäßig Hauptanspruch . Streit würde Verjährung nur Hilfsanspruchs gelöst . Gegenteil würde Lösung eigentlichen Streits Bestehen Umfang Zugewinnausgleichsanspruchs Annahme Verjährung nur Hilfsanspruchs erschwert Auskunftsanspruch Mittel Hand genommen würde Hilfe Klärung hätte beigetragen werden können . Ausschluss Hilfsanspruchs Streit Bestehen noch verjährten Einzelfall beenden kann Geltendmachung verjährten Hilfsanspruch umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist führt anderen Ergebnis . Wegfall Durchsetzbarkeit allein Zeitablaufs ist Willen Gesetzgebers erst Eintritt bestimmten Verjährung bereits Eintritt Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung gerechtfertigt Urteil 25 Juli . . Entsprechendes gilt Gedanken Schuldnerschutzes . Institut Verjährung geschützte Interesse Schuldners länger zurückliegender Vorgänge mehr aufklären kann Beweismittel etwa begründete Einwendungen abhandengekommen Zeugen mehr auffindbar sind Anspruch genommen werden bezieht erkennbar Hauptanspruch bloße Hilfsansprüche . haben allein Zweck Gläubiger Durchsetzung noch verjährten ermöglichen . auch insoweit ist berücksichtigen Annahme Verjährung Hilfsanspruchs Durchsetzung Abwehr allein Zeitablaufs erschwerte sogar ganz unmöglich machte Hauptanspruch bestimmte Verjährungsfrist gerade noch eingetreten ist Urteil 25 Juli . . Auskunftsanspruch § gilt Besonderheit nur Hilfsanspruch Geltendmachung eigener Zugewinnausgleichsansprüche dient Struktur angelegt ist wechselseitiger Auskunft Bemessungsgrundlagen Zugewinnausgleichsberechnung Übereinstimmung bringen . wechselseitig dienenden Funktion würde Auskunftsanspruch beschnitten träte Verjährung Zeitpunkt Zugewinnausgleichsanspruch noch verfolgt wird Berechnung wechselseitige Beibringung Bemessungsgrundlagen belastbare gegebenenfalls eidesstattlicher Versicherung bewehrte Auskunft erforderlich ist . Entsprechend unselbständigen Natur folgt § zugleich Bestimmung anderen Verjährungsbeginns Sinne Abs. . Verjährung wechselseitigen Auskunftsansprüche § beginnt gleichzeitig Verjährung Zahlungsanspruchs Zugewinnausgleich Berechnung dienen sollen vgl. BeckOGK/Siede Stand : 1 November § . ; BGB/Cziupka [ Stand : 15 . Juni § . ; so Ergebnis auch Urteile 25 Juli . . ; 28 . April 18 . Februar MDR . hat Verjährung beiderseitigen Auskunftsansprüche beteiligten Ehegatten erst Ablauf Jahres begonnen Zugewinnausgleichsanspruch Ehefrau entstanden ist mithin Jahresende . Frist regelmäßigen Verjährung endete somit Jahresende . gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet indessen Oberlandesgericht getroffene Annahme Verjährung Auskunftsanspruchs illoyale Vermögensverfügungen beginne erst Kenntnis beabsichtigten Inanspruchnahme laufen folgend BeckOGK/Siede [ Stand : 1 November § . . Gesetz knüpft Beginn Verjährung Kenntnis Anspruch begründenden Umständen vgl. § Abs. Nr. Kenntnis Auskunft tatsächlich benötigt werde . Auch Fall Neubeginns Verjährung Maßgabe § liegt insoweit . § Abs. Nr. wird Verjährung Erhebung Klage Leistung Feststellung Anspruchs Erteilung Vollstreckungsklausel Erlass Vollstreckungsurteils gehemmt . entspricht Zugewinnausgleichsverfahren Stellung Zahlung gerichteten Leistungsantrags . Erhebung Leistungsantrags Zugewinnausgleich wird aber nur Verjährung Zahlungsanspruchs gehemmt ebenso Verjährung Hilfsanspruchs Auskunft § . Zwar erfüllen Auskunftsansprüche Merkmal Hauptanspruch abhängenden Nebenleistung Sinne § § . . Ähnlich ist Auskunftsanspruch § jedoch unselbstständiger Natur hat lediglich dienende Funktion Durchsetzung . gleichen Erwägungen Hinblick Zielsetzungen Verjährungsrechts sprechen Verjährungsbeginn Auskunftsansprüche erst zeitgleich Beginn Verjährung anzunehmen führen mithin weiteren Schluss auch Hemmungstatbestand Abs. Nr. dienenden Auskunftsansprüche erstrecken . Verjährungshemmung rechtzeitig erhobenen Antrag Zugewinnausgleich erstreckt Hilfsanspruch Ausgleichsberechtigten gleichermaßen Ausgleichspflichtigen . Auskunftsanspruch auch Abwehr Gegenanspruchs Bedeutung sein kann muss auch dann weiterhin durchsetzbar sein vorliegenden Fall Gegenanspruch Zugewinnausgleich erst kurz Verjährung anhängig gemacht erst zugestellt wird ; BGB/Cziupka [ Stand : 15 . Juni § . . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Kirchheim Teck Entscheidung 09.03.2016 OLG Entscheidung 13.03.2017 UF