BESCHLUSS ZB 7 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Berufungskläger hat Rücknahme Berufung regelmäßig auch dann Kosten unselbständigen Anschlussberufung tragen Berufungsfrist § eingelegt nur verspätet eingegangenen Begründung unselbständige Anschlussberufung behandeln war Fortführung Senatsbeschlusses 26 . Januar FamRZ . Beschluss 7 . Februar ZB OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . abgeändert . Kosten Berufungsverfahrens Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Beklagte tragen . : € Gründe : Parteien stritten restlichen Mietzins Schadenersatz Nebenkosten beendeten gewerblichen Mietvertrag . Landgericht hatte Klage teilweise übereinstimmender Erledigung Rechtsstreits teilweise stattgegeben Übrigen ebenso Widerklage abgewiesen . Kosten hatte Landgericht Kläger Beklagten auferlegt . Urteil haben Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt . Beklagte begründete Berufung verlängerter Frist rechtzeitig . Berufungsbegründung Klägers ging erst Ablauf Begründungsfrist . Hinweis Gerichts erklärte Kläger Berufung solle Anschlussberufung Berufung Beklagten behandelt werden . Später nahm Beklagte Berufung . angefochtenen Beschluss hat Oberlandesgericht Kosten Berufung % Kläger % Beklagten auferlegt . richtet Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Klägers . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch sonst zulässig . hat auch Sache Erfolg . 1 . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist geht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Berufungsführer Falle Berufungsrücknahme auch Kosten unselbständigen Anschlussberufung tragen hat . gelte aber dann ursprünglich selbständige Berufung versäumten Berufungsbegründungsfrist unselbständige Anschlussberufung behandelt werde . selbständige Berufung habe ursprünglich unabhängig gegnerischen Berufung fortgesetzt werden können . ursprünglich selbständige Berufung seien auch bereits Kosten ausgelöst worden . eigenständige Berufung lediglich Versäumung Begründungsfrist unselbständige Anschlussberufung übergegangen sei sei sachgerecht Gegner Berufung zurücknehme samten Kosten Berufungsverfahrens belasten . Fällen sei Kosten Verhältnis Wertes beiderseitigen Berufungen entscheiden . 2 . Ausführungen halten Angriffen Rechtsbeschwerde stand . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Berufungskläger grundsätzlich auch Kosten zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen § Abs. Wirkung Rücknahme Berufung verliert . Anschlussberufung ist eigenes Rechtsmittel nur Angriff Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels . Wird Anschlussberufung Belieben Berufungsklägers stehende Rücknahme Berufung gerichtliche Sachentscheidung hinfällig können diesbezüglichen Kosten Anschlussberufungskläger unmittelbarer noch entsprechender Anwendung § § Abs. Abs. Satz auferlegt werden Senatsbeschluss 26 . Januar FamRZ m.w . Beschluss 7 . Februar XI ZB FamRZ . gilt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur dann Anschlussrechtsmittel vornherein unzulässig war Anschlussrechtsmittelkläger Rücknahme Rechtsmittels eingewilligt hat vgl. Abs. unselbständige Anschlussrechtsmittel Rücknahme Berufung eigenständig weiterführt sodass gesondert entschieden werden muss . Dann fehlt § Abs. folgenden Abhängigkeit Belieben Gegners stehenden Rücknahme 26 . Januar FamRZ . Nur Fällen ist Kostenquotelung Wert Berufung unselbständigen Anschlussberufung gerechtfertigt . Rechtsprechung Literatur ist allerdings streitig auch dann gilt unselbständige Anschlussberufung rechtzeitig eingelegten eigenen Berufung hervorgegangen ist lediglich Versäumung Begründungsfrist unselbständige Anschlussberufung umgedeutet wurde Umdeutung vgl. Beschluss 6 Juli . Teilweise wird vertreten auch Fällen Quotierung Kosten Wert Berufung Anschlussberufung geboten sei . unzulässig gewordenes selbständiges Rechtsmittel könne ebenso behandelt werden vornherein zulässige Anschlussberufung . Anschlussrechtsmittel sei Fällen Vertrauen Durchführung gegnerischen Rechtsmittels eigenes Rechtsmittel eingelegt worden habe bereits Kosten ausgelöst Berufungsgericht : ; 58 ; OLG FamRZ Zöller/Gummer/Heßler 26 . Aufl . Rdn . 43 ; 65 . Aufl . § Rdn . . Gegenmeinung stellt Berufungskläger auch dann Kosten unselbständigen Anschlussberufung tragen müsste erfolgreich wäre . allein Willen abhängige Rücknahme Berufung werde Anschlussberufung unabhängig Umdeutung Boden entzogen § Abs. . Rücknahme Berufung unterliege nur Berufungsführer . S. § § Abs. Satz Abs. aber Anschlussberufungsführer OLG . Senat schließt zuletzt genannten Auffassung . Rechtsmittel Partei kann nur einheitlich selbständiges Rechtsmittel unselbständiges Anschlussrechtsmittel geführt werden . kann entscheidend ankommen Rechtsmittel ursprünglich schon Rechtsmittelfrist § erst Ablauf Frist zulässiges Anschlussrechtsmittel § Abs. Satz eingegangen ist . auch unselbständiges Anschlussrechtsmittel kann grundsätzlich schon Rechtsmittelfrist erhoben werden . Auch insoweit ist Bemessung Umfangs eingelegten Rechtsmittels entscheidend Rechtsmittelantrag Begründung abzustellen . Nur selbständiges Rechtsmittel vorliegt muss Streitgegenstand unabhängig gegnerischen Rechtsmittel entschieden werden auch insoweit Erledigung Rücknahme erklärt wird . allerdings Fall ist muss Auslegung Berücksichtigung gesetzlichen Vorgaben ergeben Zweifel prozessual zulässiges Prozessverhalten unterstellen ist Senatsbeschluss 21 . Dezember FamRZ 401 ; Beschluss 6 Juli . Frist Begründung selbständigen Berufung § Abs. Eingang Berufungsbegründung schon abgelaufen war ist Rechtsmittel Klägers insgesamt unselbständige Anschlussberufung auszulegen Kläger Hinweis Gerichts später auch ausdrücklich erklärt hat . Ist Rechtsmittel Klägers unselbständige Anschlussberufung qualifizieren kommt mehr eingelegt wurde . Kosten entstehen unselbständige Anschlussberufung ohnehin nur Rahmen gegnerischen Berufung ; Anschlussberufung führt dann allenfalls Erhöhung Streitwerts . unselbständigen Anschlussberufung Wert erhöhten Kosten Berufungsverfahrens muss Berufungskläger aber auch sonst rechnen . unselbständige Anschlussberufung ausgelösten höheren Kosten müsste jedenfalls Erfolg Anschlussberufung tragen ankommt selbständige Berufung verspätet begründet wurde . somit auch Falle gerichtlichen Entscheidung allein Erfolgsaussicht Berufung unselbständigen Anschlussberufung ankäme erscheint sachgerecht Berufungskläger Rücknahme Rechtsmittels auch Kosten Anschlussberufung aufzuerlegen . nimmt Gericht Belieben stehende Rücknahme Möglichkeit Erfolgsaussicht Anschlussberufung entscheiden frei gegnerischen Berufung weiterverfolgt werden kann § Abs. . Rücknahme Berufung unterliegt somit nur Berufungsführer Erfolgsaussicht unselbständigen Anschlussberufung aussagt . Umständen wird Berufungskläger Rechtsmittel gerade zurücknehmen Erfolg versprechenden unselbständigen Anschlussberufung Grundlage entziehen kann . Kostenentscheidung Oberlandesgerichts ist angefochten ist aufzuheben § Abs. Satz Halbs . . Sache Endentscheidung reif ist kann Senat selbst entscheiden § Abs. Satz Beklagten Berufungsverfahren angefallenen Kosten insgesamt auferlegen . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : Entscheidung 09.02.2006 OLG Entscheidung