BESCHLUSS 11 November Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja Widerlegung Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Eingangsstempels hat Berufungsgericht Verfahrensbevollmächtigten Partei erklärt Schriftsatz persönlich letzten Tag Frist Gerichtsbriefkasten geworfen haben auch dann Zeugen vernehmen Glaubhaftmachung lediglich eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat Berufungsgericht Rahmen Freibeweises ausreichend erscheint Anschluss 7 . Oktober FamRZ . Beschluss 11 November ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November Richter Dose Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde wird Beschluss 7 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 6 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Amtsgericht Familiengericht hat Urteil 29 . April Ehe Parteien geschieden Versorgungsausgleich durchgeführt Folgesachen Unterhalt Zugewinnausgleich Antragsgegner jeweils Zahlung Antragstellerin verurteilt . Urteil ist Verfahrensbevollmächtigten Antragsgegners 2 . Mai zugestellt worden . 2 . Juni datierenden Schriftsatz hat Antragsgegner Urteil Berufung eingelegt . Schriftsatz trägt Eingangsstempel landesgerichts 3 . Juni . Hinweis Oberlandesgerichts verspäteten Eingang Berufungsschrift hat Verfahrensbevollmächtigte Antragsgegners erklärt habe Berufungsschrift Vormittag 2 . Juni persönlich Gerichtsbriefkasten Oberlandesgerichts eingeworfen Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherung vorgelegt . Vorsorglich hat Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Berichterstatter Oberlandesgerichts hat sodann Stellungnahme Wachtmeisterei eingeholt Geschäftsleiter Oberlandesgerichts ergänzt worden ist . Oberlandesgericht hat Berufung Antragsgegners angefochtenen Beschluss unzulässig verworfen Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Antragsgegners . II . Rechtsbeschwerde richtet Übergangsregelung Art . Abs. Satz FGG-RG August geltenden Verfahrensrecht . ist § § Abs. Abs. Abs. statthaft auch ansonsten zulässig . Entscheidung Bundesgerichtshofs ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Alt . geboten . angefochtene Beschluss verletzt Antragsgegner verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG . darf Zugang rensordnung vorgesehenen Instanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert werden ; 227 ; Senatsbeschlüsse 11 . Juni FamRZ f. 9 November FamRZ . hat Oberlandesgericht hier verstoßen Rechtzeitigkeit Eingangs Berufungsschrift ausreichend aufgeklärt hat . . 1 . Oberlandesgericht hat fristgerechten Eingang Berufungsschrift feststellen können . Beweislast treffe Antragsgegner Berufungskläger . Richtigkeit gerichtlichen Eingangsstempels sei öffentliche Urkunde widerlegt worden . eidesstattliche Versicherung reiche Glaubhaftmachung . Oberlandesgericht angestellten Ermittlungen trage Gerichtsbriefkasten entnommener Schriftsatz Eingangsstempel Zusatz " Nachtbriefkasten " Berufungsschrift Fall sei . vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsgesuch sei begründet Antragsgegner Tatsachen vorgetragen habe unverschuldet rechtzeitigen Einlegung Berufung Lage gewesen sei . 2 . hält Wahrung Berufungsfrist Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Zutreffend ist rechtliche Ausgangspunkt Oberlandesgerichts Schriftsatz aufgebrachte Eingangsstempel § Beweiskraft öffentlichen Urkunde genießt . Oberlandesgericht hat Antragsgegner allerdings hinreichende Gelegenheit gegeben Beweis entkräften . hat zwar weitere Antragsgegner angeführte Indizien etwa Mitteilung Berufungseinlegung gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten aussagekräftig eingeschätzt hervorgehoben Schriftsatz Nachtbriefkasten eingeworfen worden sein könne Stempel entsprechenden Zusatz aufweise Empfang quittierende Wachtmeister Leerung Nachtbriefkastens befasst gewesen sei . eidesstattliche Versicherung Verfahrensbevollmächtigten hat indessen Frage Richtigkeit Eingangsstempels widerlegen lässt offensichtlich Betracht gezogen . Vielmehr hat insoweit Kommentarzitat Zöller/Gummer/Heßler 25 . Aufl . Rdn . berufen Glaubhaftmachung genüge . hätte abgesehen gebotenen Hinweis Aufklärung allerdings bewenden lassen dürfen . Widerlegung Beweises Richtigkeit Eingangsstempels ist Freibeweis zulässig Beschluss 15 . September ZB . Zwar reicht Rahmen eidesstattliche Versicherung Mittel Glaubhaftmachung Regel Nachweis erbringen Schriftsatz Eingangsstempel bereits Vortag eingegangen sei Beschluss 15 . September ZB . Form Beweisantritts hätte Oberlandesgericht Nachweis Unrichtigkeit aber scheitern lassen dürfen . Vielmehr war Rechtsprechung Senats gehalten anwaltlichen Versicherung auch Angebot Vernehmung Anwalts Zeugen sehen entsprechend vernehmen 7 . Oktober FamRZ Beschluss 8 . Mai ; vgl. auch Urteil 14 . Oktober . Oberlandesgericht hätte prüfen müssen Angaben Verfahrensbevollmächtigten Überzeugung gelangt Berufungsschrift abweichend Eingangsstempel bereits Vortag eingegangen ist . Berufungsschrift noch letzten Tag Frist eingeworfen wurde erst Eingangsstempel Folgetags erhielt bleibt etwa ausgeräumte Möglichkeit Schriftsatz Zusammenhang übrigen Post Nachtbriefkasten zunächst versehentlich ungestempelt blieb erst später Eingangsstempel Oberlandesgericht abgegebene Post erhielt . Oberlandesgericht wird Zurückverweisung Sache erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben gegebenenfalls auch erneut Wiedereinsetzung entscheiden haben . weist Senat Glaubhaftmachung unverschuldeten Fristversäumung Oberlandesgericht Recht unzureichend gehalten worden ist vgl. Urteil 27 . September IX BGH-Report auch Vorbringen Antragsgegners Berufung rechtzeitig eingegangen ist aber rechtzeitige Eingang Gründen gescheitert ist Verfahrensbevollmächtigten liegen . angestellte Vergleich Übersendung Post passt hier persönlicher Ablieferung Schriftsatz Einwurf Nachtbriefkasten bereits Oberlandesgericht eingegangen ist weitere Umstände Verspätung verursacht haben könnten ausscheiden . Dose Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung