BESCHLUSS 23 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : § Nr. Satz Abs. i.V. Abs. Nr. Abs. ; § Abs. Abs. Satz Ermittlung Ehezeitanteils Umwertung Anrechts betrieblichen Altersversorgung Form Direktversicherung gewährt wird . Beschluß 23 Juli AG Schwetzingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Antragsgegnerin wird Beschluß 2 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 10 . August aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten weiteren Beschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . :  DM . Gründe : 13 . Juni geschlossene Ehe Parteien wurde Ehefrau Antragsgegnerin 18 . September zugestellten Antrag Antragsteller Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht Schwetzingen 22 Juli insoweit rechtskräftig 16 . Dezember geschieden Versorgungsausgleich geregelt . Ehe 1 . Juni 31 . August § Abs. erwarb Ehefrau Feststellungen Oberlandesgerichts anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte weitere Beteiligte Höhe DM . besteht Ehezeit Anrecht betrieblichen Altersversorgung Höhe Instanzgerichte Feststellungen getroffen haben Anrecht noch unverfallbar sei . Ehemann erwarb Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung zwar Feststellungen Oberlandesgerichts Höhe DM . besteht Ehemann betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung Arbeitgebers desbausparkasse Ö. AG weitere Beteiligte ehezeitliches Deckungskapital DM . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Ehefrau Wege Realteilung Ö. AG ebenfalls Rentenversicherung begründet Ehemann AG bestehenden Deckungskapital Teilbetrag 48.935,78 DM entnommen Berechnung Rentenversicherung Ehefrau Zugrundelegung Betrags Versorgungsträger überlassen hat . hat Ehemann bestehenden ehezeitlichen Deckungskapital fiktive Einzahlung gesetzliche Rentenversicherung volldynamische Rente DM DM ermittelt Ausgleichsforderung Ehefrau =) 1.598,45 DM DM : DM errechnet ; sind : : % Betrages hälftiger Teilung Ehemann AG bestehenden ehezeitlichen Anrechts Ehefrau entfiele . Amtsgericht hat Deckungskapitel tiger Teilung ehezeitlichen Anrechts Vornahme satzungsmäßiger Abschläge Ehefrau Verfügung stünde Mitteilung Versorgungsträgers DM beläuft % Betrags gekürzt Ehefrau Wege Realteilung Höhe nur : 48.935,78 DM gutgebracht . hiergegen gerichteten Beschwerde hat Ehefrau gerügt Bewertung Ö. AG begründeten rechte Ehemannes Barwert-Verordnung Unterbewertung Anrechte führe Art . GG verstoße . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene weitere Beschwerde Ehefrau weiterhin Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich begehrt . II . Rechtsmittel führt Aufhebung Entscheidung Zurückverweisung Oberlandesgericht . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts findet Umrechnung Anrechten betrieblichen Altersversorgung hier : Ehemannes Ö. AG ausdrücklichen Bestimmung Abs. Regelung Abs. Nr. Barwert-Verordnung Anwendung . Vorschrift sichere Anwendung Barwert-Verordnung Leistungen betrieblichen Altersversorgung volldynamisch seien ; gelte auch dann Versorgungsleistungen individuellen Deckungskapital vergleichbaren Dekkungsrücklage gewährt würden . Auffassung entspricht zwar Rechtsprechung Senats Beschluß 29 . September ZB FamRZ . findet angefochtenen Oberlandesgericht bestätigten Urteil Amtsgerichts aber Niederschlag . Amtsgericht geht Oberlandesgericht unbeanstandet bereits fehlerhaft ermittelten Ehezeitanteil Ehemann AG begründeten Anrechts . Übereinstimmung Versorgungsträger erteilten Auskunft hat Amtsgericht Ehezeitenanteil Versorgung ersichtlich Grundlage Deckungskapitals bemessen Ehemann Zeit Versicherungsbeginn Ehezeitende angespart worden ist . ist jedoch richtig . Ehezeitanteil Anrechten betrieblichen Altersversorgung ist auch dann Maßgabe § Abs. Nr. Satz zeitratierlich zugesagten Versorgungsleistung ermitteln betriebliche Altersversorgung Ehemannes Form Direktversicherung gewährt wird . Auch Fall ist hier Betriebszugehörigkeit Anrechtsinhabers Ehezeitende andauert grundsätzlich Teil künftigen Versicherungsleistung auszugleichen Verhältnis Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit gesamten vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit entspricht § Abs. Nr. Satz lit . . Umstand vorliegenden Fall Direktversicherung erst Eheschließung begründet Ehezeitende angesparte ausschließlich Ehezeit erworben worden ist ändert . Allerdings kann § Abs. Nr. Satz vorgegebene Berechnungsweise Direktversicherungen Problemen führen Arbeitgeber Fall vorzeitigen Ausscheidens Ehegatten Betrieb sog. versicherungsvertragliche Lösung § Abs. Satz entschieden hat . Fall kann Arbeitgeber Versorgungsleistung vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer Direktversicherer bereits geleisteten Prämien erbringenden Versicherungsleistungen beschränken . Leistungen werden vielfach niedriger sein Versorgungsleistung ergibt Ende Betriebszugehörigkeit hochgerechnete Versorgungsleistung Maßgabe § Abs. ratierlich nämlich Verhältnis tatsächlichen möglichen Betriebszugehörigkeit ermittelt wird . gilt namentlich dann Arbeitnehmer etwa erst langjähriger Betriebszugehörigkeit Direktversicherungszusage erhalten hat ; vergleichbare Divergenzen können nicht-gleichförmigen Prämienzahlungen Versicherungsverlaufs ergeben . derartigen Fällen kann auch Höhe Maßgabe § Abs. Nr. Satz zeitratierlich ermittelten Ehezeitanteils zugesagten Versorgung Höhe Ehezeitanteils zurückbleiben ergibt versicherungsvertraglichen Lösung geschuldete Leistung zeitratierlich aufgeteilt Verhältnis Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit gesamten Betriebszugehörigkeit multipliziert wird . ließe denken Ehezeitanteil betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung jedenfalls dann gemäß § Abs. Nr. Satz lit . Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung Maßgabe § Abs. Nr. Rückgriff Ehezeit Rahmen Versicherungsvertrags tatsächlich angesammelten Deckungskapital ermitteln feststeht versicherungsvertragliche Lösung Zuge kommt Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4 . Aufl . Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . . ; differenzierend 13 . Aufl . Rdn . . Frage kann indes offenbleiben Ehemann Betrieb ausgeschieden ist noch Arbeitgeber versicherungsvertragliche Lösung optiert hat dargestellte Voraussetzung Anwendung § Abs. Nr. hier vorliegt . hat Amtsgericht Ehemann AG begründete Anrecht gerade Oberlandesgericht angenommen gemäß § Abs. . V.m . Abs. Nr. Wege Ermittlung Barwertes volldynamisches Anrecht umgerechnet . Amtsgericht ist vielmehr Gegenteil Ehezeit begründetem Deckungskapital ausgegangen hat fiktiver Einzahlung gesetzliche Rentenversicherung § Abs. Nr. Wert entsprechenden volldynamischen Anrechts ermittelt . Vorgehensweise ist Oberlandesgericht selbst darlegt rechtsfehlerhaft . Zwar ergibt Formulierung § Abs. Umrechnung Grundlage Deckungskapitals Hilfe Barwert-Verordnung Nr. Vorschrift nur Zuge kommt Versorgungsleistungen individuelles Deckungskapital gebildet worden ist Nr. Vorschrift vorausgesetzt wird . kann jedoch Anrechte betrieblichen Altersversorgung gleicher Weise gelten . Umrechnung findet ausdrücklichen Bestimmung § Abs. Regelung Abs. Nr. Barwert-Verordnung Anwendung . Senat hat bislang offengelassen ausnahmslos auch Fälle gilt hier betriebliche Altersversorgung Form Direktversicherung gewährt wird deckungskapitalbezogene betriebliche Altersversorgungen dann § Abs. Nr. umzuwerten sind feststeht gemäß § Abs. Satz BetrAVG sog. versicherungsvertragliche Lösung Zuge kommt Beschluß 29 . September aaO ; bejahend 4 . Aufl . Rdn . . vgl. aber auch Rdn . ; aaO Hinweis hier auftretenden zusätzlichen Bewertungsprobleme ; vgl. FamRZ . Frage kann auch hier dahinstehen da 1 . ausgeführt Voraussetzungen versicherungsvertraglichen Lösung vorliegen . 2 . angefochtene Beschluß kann bestehen bleiben . Senat ist Lage Sache abschließend entscheiden . Ermittlung Barwertes Ehemann AG begründeten Anrechte fehlt lichen Feststellungen Höhe Ehezeitanteils Dynamik erworbenen Rente . Ehemann Ö. AG begründeten Anrechte volldynamisch sind Nominalbetrag Ermittlung Ehezeitanteils § Abs. . V.m . Abs. Nr. entsprechenden Wert volldynamischer Anrechte umzurechnen ist wird Oberlandesgericht Barwert ehezeitlichen Anrechts Grundlage Barwert-Verordnung Fassung Zweiten Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 26 . Mai . S. errechnen Ausgleichsbilanz einzustellen haben . Änderungsverordnung ist Bedenken Senat bisherige Fassung Barwert-Verordnung geltend gemacht hat Rechnung getragen . Literatur vereinzelt auch Neufassung Barwert-Verordnung weitergehende Einwendungen erhoben werden teilt Senat Kritik Senatsbeschluß 23 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . -9- wird Oberlandesgericht prüfen haben Ehefrau bestehende Anrecht betrieblichen Altersversorgung Maßgabe § Satz Nr. BetrAVG unverfallbar öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist . Auskunft Versorgungsträgers 20 . Oktober besteht Beschäftigungsverhältnis Ehefrau 1 . August ; Versicherungsbeginn ist 1 . Dezember angegeben . auch Höhe Anrechts fehlt jedoch tatrichterlichen Feststellungen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben