BESCHLUSS 31 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Dose Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerden Antragstellerin Antragsgegners wird Beschluss 2 . Familiensenats 8 . August aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung Oberlandesgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : beteiligten Ehegatten streiten Kindesunterhalt . Ehegatten haben hierzu erlassenen Beschluss Amtsgerichts beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt Verfahrenskostenhilfegesuche Amtsgericht eingereicht . Ablauf Beschwerdefrist Oberlandesgericht eingegangen sind hat Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe Ehegatten abgelehnt Begründung abgestellt Gesuche Rechtsmittelgericht einzureichen gewesen wären . richten zugelassenen Rechtsbeschwerden Ehegatten . II . Rechtsbeschwerden haben bereits Erfolg Oberlandesgericht Erfolgsaussicht Bewertung umstrittenen noch geklärten Rechtsfrage verweigert hat Beantwortung Verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert werden dürfen . 1 . Ist Beschwerdegericht Verfahrenskostenhilfeverfahren Auffassung Erfolgsaussichten Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung Klärung Rechtsprechung Oberlandesgerichte umstrittenen höchstrichterlich noch geklärten Rechtsfrage abhängt muss Beschwerdeführer Vorliegen persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen zwar auch dann Auffassung vertritt Rechtsfrage Ungunsten Beschwerdeführers entscheiden ist Senatsbeschlüsse 8 . Mai FamRZ ; 17 . März 12 . Dezember ZB FamRZ . vorliegenden Fall war Frage Gericht 31 . Dezember geltenden Rechtslage Verfahrenskostenhilfegesuch beabsichtigte Beschwerde einzureichen war umstritten Oberlandesgericht verkannt hat vgl. nunmehr Senatsbeschluss 17 Juli Veröffentlichung bestimmt . hätte Verfahrenskostenhilfe Einreichung Gesuchs Amtsgericht verweigern dürfen . 2 . angefochtene Beschluss ist aufzuheben Erfolgsaussicht Anträge ausschließen lässt . Erfolgsaussicht Anträge noch persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gatten überprüfen sind ist Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung F -UEUK- Entscheidung UF