BESCHLUSS ZB 25 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Wagenitz beschlossen : weitere Beschwerde Klägerin Beschluß 21 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 14 . Mai Verfügung Vorsitzenden 21 . Zivilsenats Familiensenat 14 . Mai wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gründe : Entscheidung Verlust eingelegten Rechtsmittels ist anfechtbar § Abs. Satz . übrigen ist Entscheidungen Oberlandesgerichte Beschwerde zulässig § Abs. . Antrag Beiordnung Notanwalts ist abzulehnen Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint Abs. Satz . Kostenentscheidung beruht § . Wert Beschwerdegegenstandes : DM . Wagenitz