BESCHLUSS 17 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Fd Übermittlung fristwahrender Schriftsätze kommt Rechtsanwalt Verpflichtung wirksamen Ausgangskontrolle nur dann Büroangestellten Weisung erteilt Sendebericht ausdrucken lassen Grundlage Vollständigkeit Übermittlung prüfen Notfrist erst Kontrolle Sendeberichts löschen Anschluss 7 Juli . Beschluss 17 Juli ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Senat Familiensachen Saarländischen Oberlandesgerichts 25 . Februar wird Kosten Antragsgegners verworfen . : € Gründe : Amtsgericht hat Antragsgegner Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet . Verfahrensbevollmächtigten 19 . Oktober zugestellten Beschluss hat Antragsgegner 19 November Amtsgericht Beschwerde eingelegt . Beschwerdebegründung ist 21 . Dezember Freitag Oberlandesgericht Postwege eingegangen . gerichtlichem Hinweis Versäumung Beschwerdebegründungsfrist hat Antragsgegner 2 . Januar Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Begründungsfrist beantragt . Beschwerdegericht hat Antrag zurückgewiesen Beschwerde Antragsgegners Beschluss Amtsgerichts unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Antragsgegner Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG Verbindung § § Abs. Satz Abs. Satz statthaft . ist indes zulässig Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist Rechtsauffassung Antragsgegners Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Recht hat Beschwerdegericht Antragsgegner begehrte Wiedereinsetzung Versäumung Beschwerdebegründungsfrist verwehrt Beschwerde unzulässig verworfen . Begründung Beschwerde ist erst 21 . Dezember Fristablauf 19 . Dezember Oberlandesgericht eingegangen . Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand liegen Feststellungen Beschwerdegerichts . hat Antragsgegner Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet versäumt . Versäumnis beruht Organisationsverschulden Verfahrensbevollmächtigten § Abs. zurechnen lassen muss . Zutreffend hat Beschwerdegericht Hinweis ständige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs abgestellt Ausgangskontrolle versendeten fristgebundenen Schriftsätze Verfahrensbevollmächtigten Antragsgegners unzureichend organisiert ist . 1 . Rechtsprechung Senats hat Rechtsanwalt Büro Ausgangskontrolle schaffen gewährleistet wird fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen . Übermittlung kommt Rechtsanwalt Verpflichtung nur dann Büroangestellten Weisung erteilt Sendebericht ausdrucken lassen Grundlage Vollständigkeit Übermittlung prüfen Notfrist erst Kontrolle Sendeberichts löschen . Ausgangskontrolle dient nur Fehler Übermittlung auszuschließen . Vielmehr soll ebenso Feststellung ermöglicht werden Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist Senatsbeschluss 7 Juli . 14 ; siehe auch 15 . Juni ZB . . 2 . Recht hat Beschwerdegericht ausgeführt Verfahrensbevollmächtigte Antragsgegners entsprechende Kanzleiorganisation dargetan hat . hat zwar Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen habe Büroangestellten generelle Anweisung erteilt Schriftsätze Rechtsmitteleinlegung Rechtsmittelbegründung entsprechenden Gerichte vorab Fax auch Post übermitteln . habe Büroangestellte 19 . Dezember also Tag Fristablaufs konkret angewiesen Beschwerdebegründung noch selben Tag Oberlandesgericht faxen aufgefallen sei Beschwerdebegründungsschrift Anschriftenzeile Vermerk aufgewiesen habe : " Vorab : " . Ausgangskontrolle Sendeberichts lässt indes Wiedereinsetzungsantrag noch Kanzleimitarbeiterin Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung entnehmen . Auffassung Rechtsbeschwerde reicht Hinweis kontrolliert werde Fristsachen erledigt seien erst dann Frist gestrichen werde Wiedereinsetzung rechtfertigen . bleibt offen Kontrolle Versendung Telefaxes wirkungsvoll durchgeführt werden kann . Anweisung fehlt Frist Kalender erst Vorlage Prüfung Sendeberichts streichen besteht Gefahr hier auch realisiert hat Frist Telefax übersendenden Schriftsatzes Kalender gestrichen wird Schriftstück tatsächlich entsprechenden Weise abgesandt worden ist . gilt umso hier übersendenden Schriftsatz sonst übliche Aufdruck " vorab " fehlt . 3 . Antragsgegner erstmals Rechtsbeschwerde Arbeitsanweisung Fristenkontrolle entsprechenden Kanzlei vorlegt Versendung nochmals kontrolliert werde richtige Fax-Nummer eingegeben worden sei Sendebericht " o.k. " ausweise kann Vortrag Rechtsbeschwerdeinstanz mehr berücksichtigt werden . Auffassung Rechtsbeschwerde war Beschwerdegericht gehalten Antragsgegner unzureichenden Vortrag hinzuweisen ergänzenden Sachvortrag ermöglichen . insoweit darlegungspflichtige Beteiligte Ausgangskontrolle vorgetragen hat ist Gericht verpflichtet notwendigen Vortrag hinzuweisen Senatsbeschluss 15 . Juni ZB . . So liegt Fall auch hier . Begründung Wiedereinsetzungsantrages bestand Anhaltspunkt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Versendung Telefaxes geforderte Ausgangskontrolle Kanzlei angeordnet war . kommt Antragsgegner Erwiderung Gegenseite zungsgesuch Rahmen Ausgangskontrolle Eingangsbestätigung erforderlich sei eingegangen ist . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Homburg Entscheidung Entscheidung 25.02.2013 UF