BESCHLUSS 3 . August Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja EGBGB Art . Konkurrenz verschiedenen Anknüpfungsalternativen Art . Abs. . Beschluss 3 . August AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . August Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : 1 . Antrag Antragstellers Bewilligung Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg hat . 2 . Senat beabsichtigt Rechtsbeschwerde Antragstellers Beschluss 20 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 11 . Januar Beschluss § FamFG zurückzuweisen . 3 . Beteiligten wird Gelegenheit Stellungnahme 20 . September gegeben . Gründe : Beteiligten streiten Abänderung vereinfachten Verfahren errichteten Titels Kindesunterhalt Mai geborene Kind Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger . Ehe Kindesmutter ebenfalls türkische Staatsangehörigkeit besitzt wurde Beschluss Amtsgerichts 19 . April rechtskräftig Tag geschieden . ist Verfahren unstreitig Antragsteller biologische Vater etwa Wochen Rechtskraft Scheidung geborenen Kindes ist Geburt ebenfalls aufhält . Antragsteller leitete Jahr Amtsgericht Vaterschaftsanfechtungsverfahren . Verfahren erteilten gerichtlichen Hinweis " ersichtlich sei Vaterschaft begründe " nahm Antragsteller Antrag Anfechtung Vaterschaft . Antragsgegner Kind fortlaufend Leistungen Unterhaltsvorschussgesetz erbringt hat Antragsteller übergegangenem Recht Kindesunterhalt Anspruch genommen . Antragsgegner Antragsteller Dezember Erteilung Auskünften Einkommensverhältnisse aufgefordert hatte wurde Antragsteller Beschluss Amtsgerichts 15 . Mai vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren § FamFG verpflichtet Antragsgegner Dezember rückständigen laufenden Kindesunterhalt zahlen . Beschluss gerichtete Beschwerde nahm Antragsteller 27 . Januar . hier verfahrensgegenständlichen Antrag 29 . Januar hat Antragsteller Abänderung Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehrt Unterhalt zahlen müssen . Begründung hat berufen biologische Vater sei auch rechtlicher Vater angesehen werden könne . Amtsgericht hat Antrag abgewiesen . Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ Anmerkung FamRZ veröffentlicht ist hat gerichtete Beschwerde Antragstellers zurückgewiesen . Hiergegen wendet Antragsteller zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Senat beabsichtigt Rechtsbeschwerde § FamFG zurückzuweisen . Voraussetzungen Zulassung Rechtsbeschwerde § Abs. Satz FamFG liegen Rechtsbeschwerde hat auch Sache Aussicht Erfolg . 1 . Streitfall stellen insbesondere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung § Abs. Satz Nr. FamFG . Grundsätzliche Bedeutung hat Sache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann . Klärungsbedürftig ist Rechtsfrage dann Beschwerdeentscheidung aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist mithin insbesondere dann Bundesgerichtshof bisher entschieden worden ist Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden Senatsbeschluss 24 . April FamRZ . 4 ; Beschluss 8 . Februar ZR . . So liegt Fall hier zwar auch Bezug Beschwerdegericht zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage konkrete Anwendung Günstigkeitsprinzips Rahmen Art . Abs. Satz EGBGB " Fällen auswirkt " rechtliche Vaterschaftsfiktion widersprechenden Ergebnissen wahrscheinlichen biologischen Abstammung " führt . Art . Abs. Satz EGBGB unterliegt Abstammung Kindes Recht Staates Kind gewöhnlichen Aufenthalt hat Aufenthaltsstatut . kann Art . Abs. Satz Verhältnis Elternteil auch Recht Staates bestimmt werden Elternteil angehört Personalstatut Mutter verheiratet ist Art . Abs. Satz Recht allgemeinen Wirkungen Ehe Geburt Art . Abs. unterliegen Ehewirkungsstatut . Senat hat bereits ausgesprochen Personalstatut Ehewirkungsstatut Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind Senatsurteil . FamRZ 20 . April juris . . Wird Kind gewöhnlichem Aufenthalt Scheidung Ehe Mutter geboren könnte insbesondere vorangehende Vaterschaftsanfechtung deutschem Recht Dritten anerkannt werden kann Konflikten Art . Abs. Satz EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen etwa türkische griechische polnische Recht weitere Beispiele jurisPK-BGB/Gärtner/Duden Stand : Dezember Art . . Kind Abkömmling geschiedenen ansehen Empfängniszeit noch Zeit Beendigung Ehe fiel . Auflösung Konflikts werden Wesentlichen verschiedene Lösungsansätze vertreten : Ansicht soll Abstammungsstatut Fällen vorrangig gewöhnlichen Aufenthalt Kindes angeknüpft werden Gesetzgeber Art . Abs. Satz EGBGB einerseits Regelanknüpfung ausgestaltet habe gewöhnliche Aufenthalt Kindes andererseits engste Beziehung Sachverhalt aufweise vgl. Andrae Familienrecht 3 . Aufl . . . ; . wohl überwiegende Meinung Rechtsprechung Literatur vertritt unterschiedlichen Begründungen Ansicht Rechtsordnung maßgeblich sein soll Kind schon Geburt Vater verhelfe Prioritätsgrundsatz . wird teilweise Günstigkeitsprinzip rekurriert Wohl Kindes Hinblick unterhaltsund erbrechtliche Absicherung besten entspreche schon frühestmöglichen Zeitpunkt Vater zugeordnet werde vgl. FamRZ ; OLG FamRZ 689 ; OLG FamRZ 922 ; OLG FamRZ FamRZ ; OLG 320 ; jurisPKBGB/Gärtner/Duden [ Stand : Dezember Art . . ; 3 . Aufl . Art . . . Teilweise wird Prioritätsgrundsatz kindeswohlbezogenen Günstigkeitsprinzip formalen Ordnungskriterium hergeleitet Art . Abs. berufenen Rechte gleichrangig seien vgl. Rechtsordnung Kind zeitlich erstes Vater zuordne nur Vaterschaftsanfechtung wieder verdrängt werden könne vgl. MünchKomm/Helms 6 . Aufl . Art . . . Freilich kann Prioritätsgrundsatz Wertungskonflikt verschiedenen Art . Abs. berufenen Rechten genommen auflösen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllende pränatale Vaterschaftsanerkennung mutmaßlichen Erzeuger Kindes etwa deutschem Recht nachwirkenden vermutung geschiedenen Ehemannes Kindesmutter Art . Abs. Satz berufenden Auslandsrecht konkurriert . Weisen alternativ berufenen Rechtsordnungen Kind schon Geburt unterschiedliche Väter wird überwiegenden Auffassung Günstigkeitsprinzip Rechtsordnung Vorzug gegeben wirklichen Vater Kindes führt vgl. Einzelnen Staudinger/Henrich Art . . ; Gärtner/Duden [ Stand : Dezember Art . . . . weitere Ansicht meint Gesichtspunkt Abstammungswahrheit vornherein wesentliches Kriterium Günstigkeitsprinzips anzusehen vorzugswürdige Rechtsordnung generell sei Kind Umwege möglichst schnell unnötige Kosten wirklichen Vater verhelfe FamRZ . gedanklichen Grundlage soll auch wirksame postnatale Vaterschaftsanerkennung mutmaßlichen Erzeuger geschiedenen Ehe gegründeten Vaterschaftsvermutung ausländischem Recht durchsetzen können Anerkennung Vaterschaft " zeitnah " Geburt angekündigt wird wirksame Vaterschaftsanerkennung Zeitpunkt Beurkundung Geburt Standesbeamten vorliegt vgl. OLG . FamRZ ; AG FamRZ ; AG FamRZ ; Staudinger/Henrich Art . . ; vgl. auch AG FamRZ . Senat hat zwar bislang offengelassen Verhältnis Anknüpfungsalternativen zueinander stehen unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen Alternative Konkurrenzfall Vorrang gebührt vgl. Senatsbeschluss 20 . April FamRZ . . Frage stellt hier obwaltenden Umständen allerdings . Rechtsbeschwerde angegriffenen Feststellungen Beschwerdegerichts ist Anerkennung Vaterschaft Kind anderen Mann erfolgt beabsichtigt . Art . Abs. Satz vorzunehmende Anknüpfung Abstammungsstatuts gewöhnlichen Aufenthalt Kindes würde führen Kind überhaupt Vater zugeordnet werden könnte Mutter Zeitpunkt Geburt mehr verheiratet war § Nr. Anerkennung Vaterschaft anderen Mann § Nr. noch gerichtliche Vaterschaftsfeststellung § Nr. vorliegen . würde Anknüpfung Personalstatut Antragstellers gemäß Art . Abs. Satz EGBGB zutreffenden Ausführungen Beschwerdegerichts führen Kind Antragsteller rechtlicher Vater zugeordnet wird geschiedene Ehemann Art . Abs. türkischen Zivilgesetzbuches auch dann noch rechtlicher Vater Kindes gilt geschiedenen Ehefrau hier Fall ist Ablauf Tagen Beendigung Ehe geboren worden ist . Sachverhaltskonstellation kommt folglich schon verschiedenen Anknüpfungsalternativen Art . Abs. unterschiedlichen Vater-Kind-Zuordnungen führen Art . Abs. Satz berufene deutsche Aufenthaltsrecht Kind überhaupt rechtlichen Vater zuweist Auswahl Betracht kommenden Vätern geht . gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit ist indessen auch kollisionsrechtlich unerwünschter Zustand Art . Abs. eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden soll . alternativ -9- rufenes Auslandsrecht ermöglichte Vater-Kind-Zuordnung geschiedener Ehe völligen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist besteht ersichtlich Rechtsprechung Literatur Einigkeit so ausdrücklich MünchKomm/Helms 6 . Aufl . Art . . 20 ; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden Stand : Dezember Art . . zwar auch Vertretern Ansichten herrschenden Meinung bevorzugten strengen Prioritätsgrundsatz Ausgangspunkt folgen wollen vgl. insbesondere 329 ; Staudinger/Henrich Art . . ; FamRZ . Auffassung spielt auch entscheidende Rolle Kind Vater-Kind-Zuordnung nachwirkender Vaterschaftsvermutung geschiedenen Ehemann Mutter häufig Vater zugewiesen wird auch Fall sein scheint Erzeuger Kindes ist . Insoweit ist nur ergänzend hinzuweisen auch deutschen Abstammungsrecht insbesondere Ehelichkeitsvermutung § Nr. Vater-Kind-Zuordnungen geläufig sind zwar typisierten Vaterschaftswahrscheinlichkeit beruhen fehlerhafte Zuordnungen vorbehaltlich bestehender Anfechtungsmöglichkeiten bewusst nehmen . angefochtene Entscheidung begegnet auch insoweit rechtlichen Bedenken Beschwerdegericht weiteren Erwägungen möglichen Rückverweisungen internationale Privatrecht angestellt hat . kann Ergebnis offen bleiben Verweisung Art . Abs. Satz EGBGB Gesamtverweisung Sachnormverweisung handelt vgl. Staudinger/Henrich Art . . Nachweisen Streitstand türkische Kollisionsrecht möglicherweise wieder deutsche Recht zurückverwiesen hätte . alternative Anknüpfung Art . Abs. verfolgt gerade Ziel Feststellung Abstammung auch Fällen ermöglichen Frage kommenden Rechte Feststellung ausgeschlossen wäre . Rückverweisung Art . Abs. Satz EGBGB berufene Recht bleibt einhelliger zutreffender Meinung jedenfalls dann unbeachtlich Annahme Rückverweisung Möglichkeit Feststellung Abstammung entfiele vgl. OLG FamRZ ; ; Heiderhoff Stand : Mai Art . . ; 6 . Aufl . Art . . . Auch Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen . 2 . Gemessen hat Rechtsbeschwerde auch Aussicht Erfolg . Antragsteller Übrigen Tatsachen vorgetragen hat Herabsetzung Unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten desunterhalts rechtfertigen könnten kommt Beschwerdegericht offengelassene Frage Einhaltung Frist § Abs. Satz FamFG . Dose Botur Hinweis : Rechtsbeschwerdeverfahren ist Rücknahme Rechtsbeschwerde erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF