BESCHLUSS 5 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Sprick WeberMonecke Prof. Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Beschluß 10 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 8 . Mai wird Kosten Antragstellers zurückgewiesen . : DM . Gründe : zutreffenden Gründe Beschlusses wird verwiesen . Vorbringen Antragstellers rechtfertigt andere Beurteilung . Auch sein Einwand Oberlandesgericht habe berücksichtigt Kosten Auskunftserteilung notwendigen Hinzuziehung Sachverständigen Ermittlung Wertes Wertzuwachses ererbten Grundstükke unbeträchtlich sein würden Oberlandesgericht schriftsätzlich hingewiesen habe hat Erfolg . gemäß § Abs. Satz ist nur verpflichtet Bestand Endvermögens Auskunft erteilen . muß Auskunftsverpflichtete Auskunftsberechtigten lediglich Angabe Endvermögen gehörenden Gegenstände Anzahl Art wertbildenden Faktoren Lage versetzen Wert Endvermögens ungefähr selbst berechnen können Senatsurteil 19 . Oktober § Abs. Satz Endvermögen . hinausgehende Verurteilung Wertermittlung enthält amtsgerichtliche Urteil schon zusätzlichen Antrags auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § Abs. Satz . Tenor amtsgerichtlichen Entscheidung Formulierung findet Stichtag erzielten " Zugewinn " Auskunft erteilen muß Zusammenhang Entscheidungsgründen gelesen werden Auskunftspflicht Endvermögen § Abs. Satz bezogen ist somit Verpflichtung Wertermittlung enthalten ist . Selbst aber Verpflichtung § Abs. Satz Rede stünde wäre Wertermittlung Anspruch Genommene nur insoweit Ermittlung Angabe Vermögenswerte verpflichtet selbst imstande wäre . Dritte Personen insbesondere Sachverständigen bräuchte beauftragen vgl. Senatsbeschluß 4 . Oktober § Abs. Satz Wertermittlung . Weber-Monecke Sprick Wagenitz