NAMEN XI Verkündet : 5 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 14 . Dezember wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Folgenden : Kläger nimmt beklagte Entschädigungseinrichtung Wertpapierhandelsunternehmen Entschädigung Anlegerentschädigungsgesetz Folgenden : Anspruch . Parteien steht nur noch Streit Beklagte berechnete Handelsverluste Abzug bringen durfte . Kläger beteiligte Oktober Anlagebetrag insgesamt € Phoenix Folgenden : GmbH Folgenden : GmbH eigenen Namen gemeinsame Rechnung Anleger verwalteten Kollektivanlage Gegenstand Nummer Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlage Kundengelder " Termingeschäften Futures Optionen gemeinsame Rechnung Spekulationszwecken Vorrang Stillhaltergeschäften " war . GmbH war Ende sogenannten Grauen Kapitalmarkt tätig . 1 . Januar wurde Wertpapierhandelsbank eingestuft Aufsicht Bundesaufsichtsamtes Wertpapierhandel unterstellt . Bereits Mitte hatte GmbH begonnen eingegangenen Verpflichtungen Termingeschäften mehr aktuellen Marktwert " bewerten eingetretene Verluste verschleiern . legte GmbH nur noch geringen Teil Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß Termingeschäften . Großteil Gelder wurde Wege " Schneeballsystems " Zahlungen Altanleger laufenden Betriebskosten verwendet . Weise erhielt auch Kläger Auszahlungen insgesamt € . Anlegern wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt tatsächlichen Handelsverlauf widerspiegelten . März untersagte Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht GmbH weiteren Geschäftsbetrieb stellte 15 . März Entschädigungsfall . 1 Juli wurde Vermögen GmbH Insolvenzverfahren eröffnet . Beklagte ermittelte Grundlage überprüften Berechnungen Insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen Handelsverlauf Anleger Verlauf Endstand Anlage . Konto Klägers ergab so Abzug Handelsverluste 31 . März Endbetrag € . Klage verlangt Kläger Beklagten Zahlung % Anlagesumme Auszahlung Beklagten erbrachten Teilentschädigung € Rechtshängigkeitszinsen . Höhe Teilentschädigung haben Parteien Rechtstreit Hauptsache erledigt erklärt . Kläger meint Handelsverluste Beklagten 7.359,45 € beziffert worden sind hätten abgezogen werden dürfen . Landgericht hat Klage lediglich geltend gemachten Zinsen Zeitpunkt Teilerledigung stattgegeben Übrigen abgewiesen . gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsanspruch . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe Beklagte weiterer Entschädigungsanspruch § Abs. § Abs. . bemesse Ausgangspunkt zwar Höhe GmbH bestehenden Anspruchs § Abs. § Rückzahlung eingezahlten Gelder Agio tatsächlich erzielten Gewinne ; Verluste Anlage seien aber abzuziehen Unterschlagung Veruntreuung entstanden seien . Herausgabeanspruch umfasse Mittel Ausführung Auftrags hier : Investition Termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien . Sichtweise stimme Schutzzweck Anlegerentschädigungsgesetzes . würden nur Ansprüche geschützt unmittelbar Verschaffung Rechten Besitz Eigentum Geldern Wertpapieren richteten auch Ansprüche Verletzung vertraglicher Pflichten gehörten etwa Fall Unterschlagung Untreue Ansprüche Kunden Verschaffung Rechten Besitz Eigentum Geldern Wertpapieren vereitelt würden . Seien Kundengelder vertragsgemäß verwendet worden könnten derartige Ansprüche beeinträchtigt worden sein auch Anlage Verlusten geführt habe . ergebe Grundlage Berechnung Beklagten Kläger weiterer Entschädigungsanspruch . Klägerseite Berechnung Beklagten Frage stelle sei unbeachtlich . Klägerseite trage Beweislast Höhe Umfang geltend gemachten Entschädigungsanspruchs . genüge bloße Darlegung einzelnen Auszahlungen . Vielmehr müsste Falle Beklagte Entwicklung Anlage Gewinnen Verlusten darlegen beweisen . Bestimmung Handelsverluste gehe Bestimmung Höhe Anleger Institut zustehenden Forderung etwa Aufrechnungsforderung Instituts Sinne § Abs. Satz Beklagte beweispflichtig wäre . ergebe auch § Auftragnehmer Beweislast Verwendung erhaltenen Einlagen tragen würde . Beweislastgrundsätze seien Entschädigungsanspruch § Abs. § Abs. anwendbar selbständigen setzlichen Anspruch handele Voraussetzungen Umfang eigenständig geregelt seien . Weiteren komme auch Beweislastumkehr Betracht Beklagte Beweis tatsächlichen Handelsverläufe näher stehe Klägerseite . Beklagte treffe allenfalls sekundäre Darlegungslast vorliegend konkreten Berechnungen nachgekommen sei . Vorbringen sei Klägerseite genügend entgegengetreten . gelte insbesondere Klägerseite stelle Handelsverluste vereinbarungsgemäße Handelstätigkeit GmbH Mitteln überhaupt entstanden seien . Substantiierten Vortrag sei Klägerseite schuldig geblieben . Übrigen beschränke Rechtsmeinung Handelsverluste seien berücksichtigen . Klägerseite vorbringe Beklagten hätten Kontoauszüge Daten vorgelegen sei Benennung konkreter Unterlagen unsubstantiiert . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht hat Bemessung Entschädigungsanspruchs Klägerseite § Abs. § Abs. Recht Beklagten berechneten Handelsverluste anspruchsmindernd berücksichtigt . 1 . GmbH Finanzkommissionsgeschäften befasstes Kreditinstitut Abs. Satz Nr. KWG war Feststellungen Berufungsgerichts beklagten Entschädigungseinrichtung zugeordnetes Institut Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. . tritt Entschädigungsfalles hat Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht § Abs. § Abs. festgestellt . 2 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Verbindlichkeit GmbH Klägerseite Wertpapiergeschäften bejaht . Klägerseite GmbH ist Geschäftsbesorgungsvertrag Anschaffung Veräußerung Finanzinstrumenten hier : Abs. Sätze KWG eigenen Namen fremde Rechnung geschlossen worden . handelt Senat Urteil 20 . September XI . . Einzelnen begründet hat Finanzkommissionsgeschäfte Sinne § Abs. Satz Nr. KWG somit Wertpapiergeschäfte § Abs. . bestand auch Verbindlichkeit GmbH Klägerseite Geschäftsbesorgungsvertrag . Abs. Satz EAEG hier maßgeblichen Fassung Gesetzes 21 . Juni . S. ; vgl. Senatsurteil 23 November XI . sind Verbindlichkeiten Wertpapiergeschäften Verpflichtungen Instituts Rückzahlung Geldern Anlegern Wertpapiergeschäften geschuldet werden gehören Rechnung Zusammenhang Wertpapiergeschäften gehalten werden . Senat Urteil 23 November XI . . entschieden Einzelnen begründet hat wird Vorschrift auch Klägerseite GmbH geltend gemachte Anspruch Rückzahlung eingezahlten Gelder Grundlage § Abs. § Fall hat erfasst . vertragswidrig verwendeten Anlagegeldern handelt Gelder Anleger gehören Rechnung Zusammenhang Wertpapiergeschäften gehalten werden . Anlegerentschädigungsgesetz bezweckt gerade auch Schutz Anlegers Vertragsverletzungen Instituts Anspruch Kunden Rückzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten Gelder vereiteln Senatsurteil 23 November aaO . . 3 . Auffassung Revision umfasst Entschädigungsanspruch Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Beklagten berechneten tatsächlichen Handelsverluste . Abs. Satz sind Verbindlichkeiten Wertpapiergeschäften bereits erwähnt Verpflichtungen Instituts Rückzahlung Geldern Anlegern Wertpapiergeschäften geschuldet werden gehören Rechnung Zusammenhang Wertpapiergeschäften gehalten werden . Handelsverluste vertragsgemäßen Anlage Gelder entstanden sind werden erfasst . ergibt allerdings anders Berufungsgericht meint bereits unmittelbar Entschädigungsanspruch § Abs. § Abs. zugrundeliegenden Herausgabeanspruch einzelnen Anlegers GmbH § Abs. § Fall . wird Beauftragte Geschäftsbesorger zwar grundsätzlich Verpflichtung Auftragsausführung erhaltene Gelder wieder zurückzuzahlen frei auftragsgemäß weitergeleitet bestimmungsgemäß verbraucht hat vgl. Urteile 10 . Oktober 4 . Oktober BGHReport 30 . Oktober . ist hier aber Rechtsprechung IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs -9- nahmsweise Fall Anleger GmbH Insolvenzverwalter Vermögen entgegenhalten können Vorgehens GmbH betrügerischer Weise neue Anleger werben vertraglichen Verpflichtungen entsprechend vorgefassten Absicht grob verletzen Anspruch Rückzahlung Einlage Grundsatz Glauben § Verluste noch getätigten Anlagegeschäften vermindert werden darf vgl. Urteile 9 . Dezember ZR . 10 . Februar ZR . 22 . September ZR . . Einwand steht Klägerseite indes Beklagten Auffassung Revision Rahmen Entschädigungsanspruchs § Abs. § Abs. . Schutzzweck Anlegerentschädigungsgesetzes sind Rahmen bestimmungsgemäßen Verwendung Anlegergelder tatsächlich angefallene Handelsverluste Bemessung Entschädigungsanspruchs § Abs. § Abs. berücksichtigen . Gesetzesbegründung 30 . Juni geltenden Fassung § Abs. sollen Schutzbereich Norm nur Verpflichtungen Wertpapiergeschäften fallen vertraglichen Hauptleistungspflichten gehören beispielsweise Schadensersatzansprüche Beratungsfehlern BT-Drucks . S. . Neufassung § Abs. Vierte Finanzmarktförderungsgesetz 21 . Juni . S. sollten Willen Gesetzgebers Wesentlichen redaktionelle Unklarheiten Normtextes beseitigt werden vgl. BT-Drucks . S. Schutzbereich Vorschrift unberührt gelassen insbesondere erweitert haben . Unterscheidung Hauptleistungspflichten Schadensersatzansprüchen Beratungsfehlern Hinblick zweifelhaft ist auch Beratungsleistung vertragliche Hauptleistungspflicht darstellen kann ist Gesetzgeber verfolgte Ziel . Geschützt werden nur Ansprüche Anlegers unmittelbar Verschaffung Rechten Besitz Eigentum Geldern Wertpapieren richten . gehören auch Ansprüche Verletzung vertraglicher Pflichten etwa Falle Unterschlagung Untreue Ansprüche Kunden Verschaffung Rechten Besitz Eigentum Geldern Wertpapieren vereitelt werden vgl. Urteile 23 November XI . 25 . Oktober XI . . Ersatz tatsächlich entgangenen Gewinns Ausgleich Verlusten fehlerhaften Anlagestrategie entstanden sind unterfallen Schutz Anlegerentschädigungsgesetzes Senatsurteil 23 November XI aaO . Eingrenzung Schutzbereichs ist auch europarechtskonform . Abs. Satz beruht Art . Abs. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 3 . März Systeme Entschädigung Anleger . Nr. S. . bestimmt Anleger Gelder zurückzuzahlen sind geschuldet werden gehören Rechnung Zusammenhang Wertpapiergeschäften gehalten werden . Weiterhin gewährleistet Norm Anleger Finanzinstrumente zurückgegeben werden gehören Rechnung Zusammenhang Wertpapiergeschäften gehalten verwahrt verwaltet werden . Anspruch Anlegers Ausgleich Handelsverlusten Rahmen bestimmungsgemäßen wendung Anlegergelder entstanden sind will Richtlinie auch Erwägungsgrund unterstreicht gewähren . Auffassung Berufungsgerichts steht auch Rechtsprechung IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Rahmen § Abs. § Abs. InsO gestützten Rückgewähranspruchs Insolvenzverwalters Vermögen GmbH Anleger GmbH geleisteten Auszahlungen Handelsverluste berücksichtigt vgl. Urteile 9 . Dezember ZR . 10 . Februar ZR . 22 . September ZR . . Insoweit kommt nämlich GmbH Geltendmachung etwaiger Gegenpositionen verwirkt hat Insolvenzverwalter Grundsatz voll zivilrechtlich geprägte Rechtsposition einrückt . ist Verhältnis Entschädigungseinrichtung Anleger Bestimmung Umfangs Entschädigungsanspruchs § Abs. § Abs. Fall . richtet oben umrissenen Schutzzweck Anlegerentschädigung Entschädigung tatsächlich erlittene Kursverluste vorsieht . Berufungsgericht hat schließlich Auffassung Revision Bemessung Handelsverluste auch Recht Berechnung Beklagten zugrundegelegt diesbezügliche einfache Bestreiten Klägerseite ausreichend erachtet . Abs. Satz richtet Entschädigungsanspruch Anlegers Höhe Umfang bestehenden Verbindlichkeiten Wertpapiergeschäften Berücksichtigung etwaiger Zurückbehaltungsrechte Instituts . Bemessung Entschädigungsanspruchs erfolgt Schritten . Zunächst sind Höhe Umfang Verbindlichkeiten Wertpapiergeschäften festzustellen . umfassen § Abs. Satz Verpflichtungen Instituts Rückzahlung Geldern Anlegern Wertpapiergeschäften geschuldet werden gehören Rechnung Zusammenhang Wertpapiergeschäften gehalten werden . Sodann sind etwaige Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrechte Instituts klären gegebenenfalls allgemeinen Grundsätzen Entschädigungsanspruch gegenüberzustellen . allgemeinen Grundsätzen Beweislast hat Anleger Höhe geltend gemachten Entschädigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen Entschädigungseinrichtung etwaigen Zurückbehaltungsrechten Instituts vortragen muss vgl. Urteile 23 November XI . 25 . Oktober XI . . kann Anleger zunächst Darstellung erbrachten Einzahlungen geleisteten Auszahlungen beschränken . Verlangt Auszahlung tatsächlich erzielter Gewinne muss auch darlegen . muss etwaigen Verlusten Entstehung hier verschwiegen worden ist Vortrag halten . ist dann Sache Entschädigungseinrichtung Aufgaben § Abs. Satz gehört angemeldeten Ansprüche prüfen ; Zweck stehen § Abs. Abs. genannten Ermittlungsbefugnisse vgl. Urteil 20 . September XI . . . Hat Entschädigungseinrichtung Ausschöpfung Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten einzelnen Anleger zustehende Entschädigungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet ist Anleger zwar unbenommen Berechnung anzugreifen . kommt insoweit aber gemäß § Abs. gesteigerte Darlegungslast so bloß einfaches nur pauschal gesamte Rechenwerk bezogenes Bestreiten unbeachtlich ist . Entschädigungseinrichtung steht gleichermaßen Anleger darzulegenden Geschehensablaufs hat Beginn Entschädigungsverfahrens nähere Kenntnis maßgebenden Tatsachen vgl. Urteil 11 Juli XI . f. abgedruckt . Zurechnung Kenntnis Instituts fehlt Rechtsgrundlage ; Entschädigungseinrichtung steht Sicht Anleger auch " Lager " . Sachlage muss Anleger nachprüfungsfähigen Vortrag Entschädigungseinrichtung Höhe Handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten will . Maßgaben hat Berufungsgericht Bestreiten Klägerseite Recht unerheblich angesehen Ermittlung Entschädigungshöhe Berechnung Beklagten zugrundegelegt . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte gesamte Handelstätigkeit GmbH Zusammenhang aufgeklärt Einzelnen nachvollzogen . hat Unterlagen Insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch überprüft . Weise hat Beklagte Gewinne Verluste einzelnen Handelsperioden ermittelt Grundlage Kontenverläufe einzelnen Anleger nachgezeichnet . konkreten Berechnungen hat Klägerseite substantiiert bestritten . hat insbesondere aufgezeigt konkreten Positionen Berechnungen fehlerhaft sein sollen . Übrigen hat Berufungsgericht Einwendungen Klägerseite auseinandergesetzt Revision insoweit Verfahrensfehler dartut anderen Gründen erkennbar ist . Revision stellt lediglich noch Frage vereinnahmten Gelder vertragsgemäß Termingeschäfte angelegt worden seien ; nur pauschale Vortrag genügt indes Anforderungen Klägerseite obliegende gesteigerte Darlegungslast . Menges Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung