NAMEN XI Verkündet : 15 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Widerlegung Vermutung Sittenwidrigkeit Mithaftungserklärung Vorliegen krassen finanziellen Überforderung mitverpflichteten Ehepartners . Urteil 15 November XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat gemäß § Abs. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 13 . Oktober eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 24 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Januar zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Wiedereinsetzung entstandenen Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin wendet Inanspruchnahme Mithaftungserklärung Rückzahlung Darlehens notariellen Schuldanerkenntnis Vollstreckung notariellen Unterwerfungserklärung . Klägerin 4 . Juni verstorbener Ehemann waren je Hälfte Miteigentümer Einfamilienhauses . Ehemann besaß Alleineigentümer Mehrfamilienhaus Grundstück . Finanzierung geplanten vorhabens Grundstück Mehrfamilienhauses Wohneinheiten beantragte Ehemann Klägerin Rechtsvorgängerin Beklagten Folgenden : Beklagte Ende November Förderung Rahmen Wohnungsbauprogramms Beklagte Bescheid 5 Juli bewilligte . Förderung bestand Gewährung streitgegenständlichen Darlehens DM jährlich % tilgen jedoch erst August Höhe % p.a. verzinsen war verlorenen Aufwendungszuschusses Höhe DM . Ferner hatte Ehemann Klägerin DM investieren . nahm damaligen Arbeitgeberin Klägerin Baufinanzierung Objekts weiteres Darlehen DM so gesamten Investitionskosten ca. Mio. DM betrugen . Darlehensvertrag Ehemann Klägerin Beklagten wurde 20 . Dezember . Januar unterzeichnet . Auszahlung ersten Darlehensrate legte Ehemann Klägerin Beklagten Vermögensverhältnisse Klägerin offen . Auszahlung ersten Darlehensrate unterzeichnete Verlangen Beklagten auch Klägerin Darlehensvertrag . Schreiben 17 . Mai teilte Beklagte Ehemann Klägerin erste Darlehensrate nur ausnahmsweise ausgezahlt haben Auszahlungsvoraussetzungen noch vorgelegen hätten . Zugleich forderte notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis Klägerin 15 . Juni Betrag DM abgab . wurde Grundstück Abteilung Grundbuchs Nummer Beklagten Grundschuld DM Zinsen eingetragen Sparkasse bewilligten Grundschuld DM Zinsen nachrangig war . August vereinbarte Ehemann Klägerin Beklagten Herabsetzung Baudarlehen zahlenden Zinssatzes Ende Jahres % Zeitpunkt Todes Ehemanns Klägerin valutierte Darlehen Beklagten noch € . Tod Ehemanns schlugen Klägerin gemeinschaftlichen Kinder Erbschaft Nachlasspfleger bestellt wurde Überschuldung Nachlasses Insolvenzantrag stellte . Schreiben 19 . März kündigte Beklagte Darlehen forderte Klägerin Zahlung € . Zugleich kündigte Fall Nichtzahlung Zwangsvollstreckung . Insolvenzverwalterin veräußerte Einfamilienhaus Haus . wurde Einfamilienhaus Preis € verkauft noch bestehenden Belastungen Höhe € abgelöst wurden . übrigen Erlös wurden teilweise Verbindlichkeiten Ehemanns getilgt . Mehrfamilienhaus ergaben zunächst Verwertungsschwierigkeiten ; wurde Juli Einvernehmen Beklagten Kaufpreis € veräußert . Klage begehrt Klägerin Feststellung Beklagten Darlehensvertrag 20 . Dezember . Januar noch Schuldanerkenntnis 15 . Juni Ansprüche zustehen würden Zwangsvollstreckung notariellen Urkunde 15 . Juni unzulässig sei . macht geltend Darlehensvertrag Schuldanerkenntnis finanzieller Überforderung sittenwidrig nichtig seien . trägt 23 . März geborene Klägerin Jahr monatliches Nettoeinkommen DM erzielt Übrigen ausreichendes Vermögen Abdeckung Darlehens verfügt haben . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage lediglich insoweit stattgegeben Zwangsvollstreckung notariellen Urkunde 15 . Juni unzulässig erklärt hat € übersteigt . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Berufungsgericht Berufung Klägerin zurückgewiesen hat Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klage sei Wesentlichen unbegründet Beklagten Klägerin Anspruch Zahlung noch offenen Darlehensvaluta zustehe . Klägerin sei zwar Ehemann Mitdarlehensnehmerin lediglich Mithaftende gewesen eigenes Interesse Kreditaufnahme gehabt habe . Auch habe Klägerin Mithaftung Maßgaben Rechtsprechung Bundesgerichtshofs finanziell krass überfordert so Voraussetzungen § Hinsicht vorliegen würden ; Klägerin sei Jahr prognostizierenden monatlichen Nettoeinkommen € möglich gewesen Zinslast dann % p.a. verzinsende Darlehen Jahr planmäßig noch 243.505,29 € valutiert gewesen wäre erbringen . hätte auch Vermögen maximal 187.644,12 € belaufen habe jährliche Zinslast € erbringen können . Beklagten sei aber gelungen krassen finanziellen Überforderung herrührende Vermutung Beklagte habe emotionale Verbundenheit Klägerin Ehemann ausgenutzt widerlegen . Feststellungen Landgerichts habe Beklagte Zeitpunkt Abgabe Mithaftungserklärung ausgehen dürfen Leistungsfähigkeit Klägerin gegeben gewesen sei . habe unbestrittenen Vortrag Beklagten Angaben Ehemanns eigene Vermögenswerte DM verfügt weitere Geldanlagen deutlich über DM hälftigen Miteigentumsanteils Einfamilienhaus besessen . Ernstliche Zweifel bestünden . habe Beklagte ausgehen dürfen Hinblick Gesamtinvestitionssumme Mio. DM Grundstück eingetragene zweitrangige Grundschuld hinreichend chert sei . würde bereits krasse finanzielle Überforderung Klägerin ausscheiden . Zumindest habe Beklagte ausgehen dürfen Klägerin nur geringem Maße Anspruch genommen werden würde . abgesehen stehe Beklagte ausgegangen sei Klägerin unterzeichne Darlehensvertrag emotionaler . Vielmehr habe annehmen dürfen Klägerin Auszahlung Ehemann zugesagten Subventionen habe erreichen wollen wirtschaftlichen Ergebnis auch zugutegekommen wären . Auszahlung Fördermittel sei Förderbedingungen Mithaftung abhängig gewesen . Schließlich habe Beklagte Vermutung auch widerlegt Darlehen leistenden Zinsen Eingehung Mithaftung noch endgültig festgestanden hätten . Beklagte sei nämlich Maßgabe öffentlichen Rechts verpflichtet gewesen Zinsen Marktbedingungen anzupassen . sei vorliegend August auch erfolgt Zinssatz % p.a. abgesenkt monatliche Zinslast € vermindert worden sei . Klage sei lediglich Bezug Vollstreckungsgegenklage kleinen Teil begründet nämlich Vollstreckung Betrag € hinausgehe . Insoweit sei berücksichtigen Darlehen nur noch € valutiert gewesen sei Beklagte Veräußerungserlös € anrechnen lassen müsse . Insoweit müsse wechselnden Vorbringen erster zweiter Instanz festhalten lassen . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Ausgangspunkt hat Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin Mithaftende ist . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hängt rechtliche Qualifizierung Ehepartner Angehörigen übernommenen Verpflichtung eigene Darlehensschuld reine Mithaftung Ehepartner Angehörige maßgeblichen Willen Beteiligten gleichberechtigter Vertragspartner Darlehensnehmer Anspruch Auszahlung Darlehensvaluta haben Gegenzug gleichgründig Rückzahlung Darlehens verpflichtet sein aber ausschließlich Sicherungszwecken mithaften einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte . Ermittlung wirklichen Parteiwillens beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere Maßgeblichkeit Vertragswortlauts Ausgangspunkt Auslegung Berücksichtigung Interessenlage Vertragspartner vgl. nur Senatsurteile 25 . Januar XI 16 . Juni XI . . Wortlaut vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist . Bezeichnung " Darlehensnehmerin " deutet genommen Darlehensvertrag verstorbenen Ehemann gemeinsam geschlossen wurde . Wortlaut ist aber Stärke Verhandlungsposition kreditgewährenden Bank allgemein üblichen Verwendung Vertragsformularen grundsätzlich Bedeutung beizumessen sonst Senatsurteile 25 . Januar XI 16 . Juni XI . . gefestigten Rechtsprechung erkennenden Senats ist Mitdarlehensnehmer konkreten Vertragsbezeichnung Regel nur anzusehen Darlehensgeber erkennbar eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse Kreditaufnahme hat -9- chen gleichberechtigt Auszahlung Verwendung Darlehensvaluta bestimmter Teile mitentscheiden darf Senatsurteile aaO . Interesse Kreditaufnahme hatte Klägerin . übereinstimmenden Willen Vertragsschließenden diente Darlehen DM ausschließlich Finanzierung Bauvorhabens Alleineigentum Ehemanns Klägerin stehenden Grundstück ist ausschließlich verwandt worden . Klägerin gleichwohl Auszahlung Verwendung Teilen Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte Recht ganz teilweise Gebrauch gemacht hat ist ersichtlich . Verwendungszweck Finanzierung Bauvorhabens Ehemanns Klägerin war bereits Darlehensvertrag festgelegt . Zwar mag Errichtung Mehrfamilienhauses auch Erzielung Mieteinkünften steuerlichen Vorteilen privaten Altersvorsorge gedient haben . Anders Revisionserwiderung Gegenrüge geltend macht spricht aber gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft allenfalls mittelbaren Vorteil Klägerin Kreditaufnahme vgl. Senatsurteile 28 . Mai XI f. 16 . Juni XI . . 2 . Feststellungen Berufungsgerichts überforderte Mithaftungsübernahme Klägerin Anfang finanziell krasser Weise . ist Revision günstig angegriffen worden so Revisionsverfahren auszugehen ist . 3 . hält Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe tatsächliche Vermutung Klägerin ruinöse Mithaftung emo- tionaler Verbundenheit Ehemann übernommen Beklagte sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat widerlegt Angriffen Revision stand . ständigen Rechtsprechung Senats ist Berufungsgericht Ausgangspunkt auch verkannt hat Vorliegen krassen finanziellen Überforderung Mitverpflichteten Hinzutreten weiterer Umstände Wege tatsächlichen Vermutung Sittenwidrigkeit Mithaftungserklärung auszugehen Hauptschuldner Mithaftenden persönlich besonders nahe steht Verhältnis Ehegatten auch hier Fall ist . Dann kann allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen werden Mithaftende vielleicht Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein emotionaler Verbundenheit Hauptschuldner gestellt Kreditgeber sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat vgl. nur Senatsurteile 14 . Oktober XI 25 . Januar XI 25 . April XI FamRZ . handelt hierbei tatsächliche Vermutung insoweit beweispflichtige Gläubiger widerlegen hat vgl. nur Senatsurteil 24 November XI . . Maßgaben hält angefochtene Entscheidung rechtlichen Überprüfung stand . Begründung Berufungsgerichts ist mehrfacher Hinsicht Rechtsfehlern beeinflusst . Erfolg beanstandet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte durfte ausgehen Inanspruchnahme Klägerin Hinblick Gunsten Beklagten Grundstück lastende zweitrangige Grundschuld allenfalls Teil erfolgen würde finanzielle Leistungsfähigkeit überfordert würde . ständiger Rechtsprechung Senats sind anderweitige Sicherheitsleistungen Kreditnehmers dingliche Sicherheiten Rahmen Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften Schuldbeitritte berücksichtigen Haftungsrisiko Betroffenen rechtlich gesicherter Weise vertretbares Maß beschränken . Willen verständiger Parteien darf finanziell krass überforderten Bürgen Mithaftenden jedoch Rücksicht weitere Sicherheit allenfalls finanzielle Leistungsfähigkeit Abs. erfasste " Ausfallhaftung " treffen vgl. nur Senatsurteile 14 November XI 16 . Juni XI . . muss gewährleistet sein Kreditgeber erst ordnungsgemäßen Verwertung anderen Sicherheit Anspruch nimmt . ist vorliegend vertraglichen Regelungen Fall . abgesehen wird krasse finanzielle Überforderung Klägerin Grundschuld hier beseitigt Grundschuld Berufungsgericht übersehen hat § Abs. Darlehensvertrags 20 . Dezember . Januar nur Sicherung streitgegenständlichen Darlehens auch gegenwärtigen künftigen Ansprüche Beklagten Ehemann Klägerin diente vgl. Senatsurteil 16 . Juni XI aaO . . Umstände waren Beklagten bekannt so Gesichtspunkten Annahme Berufungsgerichts Widerlegung tatsächlichen Vermutung Betracht kommt . kommt Werthaltigkeit Grundschuld mehr . Berufungsgericht Zusammenhang allerdings Summe Investitionen ca. Mio. DM nämlichen Grundstückswert schließt ist konkrete Feststellungen Wert haltbar . Auffassung Berufungsgerichts durfte Beklagte Hinblick Vermögensverhältnisse Klägerin auch Weiteres vertrauen Schreiben Ehemanns 30 . März angegebenen Vermögenswerte verfügte . Annahme fehlt Revision Recht rügt entsprechenden Feststellungen Berufungsgerichts . Rechtsprechung Senats wird tatsächliche Vermutung verwerflichen Gesinnung Gläubigers widerlegt Wertangaben Bürgen Mithaftenden zeitlichem Zusammenhang Abschluss Bürgschaftsvertrags Mithaftungserklärung erteilten Selbstauskunft objektiv krasse finanzielle Überforderung erkennen lassen vgl. Senatsbeschluss 1 . April XI . . subjektiven Vorwurf Sittenwidrigkeit räumen nur sorgfältigen Überprüfung Gläubigers standhalten aaO . Angaben Dritten gilt erst recht . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagte Angaben Ehemanns Klägerin gebotenen sorgfältigen Überprüfung unterzogen hat . Insoweit ist hinzuweisen Ehemann Klägerin Selbstauskunft 21 . Oktober Guthaben Klägerin Kreditinstituten Bausparkassen nur insgesamt DM beziffert hat Schreiben 30 . März Klägerin noch " weitere Geldanlagen Wertpapiere ca. Bausparguthaben Wertpapieranteile Rückkaufwerte Lebensversicherungen Kleinsparverträge " aufgeführt hat . Berufungsgericht Widerlegung tatsächlichen Vermutung Übernahme Mithaftung emotionalen Verbundenheit Klägerin Ehemann Ausnutzen Lage Beklagte ferner gestützt hat Klägerin Sicht Beklagten Darlehensvertrag emotionaler Verbundenheit Auszahlung Subvention Ehemann unterzeichnet habe trägt Revision Recht rügt angefochtene Entscheidung ebenfalls . Rechtsprechung Senats kann zwar freien hindeutendes Handeln allein emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse finanziell krass überforderten Ehepartners Darlehensgewährung grundsätzlich bejahen sein zusammen Ehepartner gemeinsames Interesse Kreditgewährung hat Verwendung Darlehensvaluta unmittelbare Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen Senatsurteil 14 November XI 45 ; Urteil 27 . Mai ZR . Fall ist dann auch tatsächliche Vermutung widerlegt vgl. Urteil 27 . Mai ZR aaO . unmittelbarer Vorteil insbesondere Miteigentum finanzierten Objekt liegt hier aber Klägerin . Nur mittelbare Vorteile etwa Verbesserung Lebensstandards Wohnverhältnisse Aussicht spätere Mitarbeit Betrieb ändern Sittenwidrigkeit vgl. Senatsurteil 28 . Mai XI . kommt auch Widerlegung tatsächlichen Vermutung Bedeutung . Auffassung Berufungsgerichts gilt Ehepartner Darlehensgewährung Erzielung verlorenen Zuschusses verbunden ist Darlehen ersten Jahren zinsfrei ist . auch handelt Verhältnis Klägerin allenfalls mittelbare geldwerte Vorteile vgl. Senatsurteil 25 . Januar XI staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen . Ansonsten würde mithaftenden Ehepartner nur Gewährung Eigenkapitalhilfen Mitverantwortung Scheitern Investitionspläne aufgebürdet eheliche Frieden gefährdet betroffene Partner allein erheblichen psychologischen Druck ausgesetzt . spricht indes gerade Berücksichtigung verlorenen Zuschusses Zinsvergünstigung Rahmen Widerlegung tatsächlichen Vermutung . versteht selbst staatliche Fördermaßnahmen abhängig gemacht werden dürfen Dritter finanzielle Verpflichtungen übernimmt erfüllen kann andererseits aber Rest Lebens pfändungsfreien Betrag Einkünfte beschränken Voraussetzungen etwaige künftige gesetzliche Entschuldungsmodelle erfüllt vgl. Senatsurteil 11 . März XI . Schließlich rügt Revision Recht Auffassung Berufungsgerichts Widerlegung tatsächlichen Vermutung Belang ist Darlehen leistenden Zinsen Eingehung Mithaftung noch endgültig festgestanden haben . gestaltet zwar maßgeblichen Zeitpunkt Vertragsschlusses vgl. Senatsurteile 14 November XI f. 11 . Februar XI Prognose schwieriger Klägerin Zeitpunkt Zinsbeginns Zinslast Einkommen aufbringen konnte enthebt Berufungsgericht aber entsprechenden Feststellungen Beklagte belastbare Prognose angestellt hat Ergebnis geführt hat Sicht Beklagten krasse finanzielle Überforderung Klägerin verneinen gewesen wäre . fehlt hier . Zusammenhang rügt Revision auch Erfolg Berufungsgericht Berechnung jährlichen Zinsbelastung Klägerin § Abs. Darlehensvertrags 20 . Dezember . Januar anfallenden jährlichen Verwaltungskosten übersehen Einkommensverhältnissen Klägerin Eintritt Vor-)Ruhestandsalter berücksichtigt hat . 4 . Erfolg bleibt Revision Auffassung Berufungsgerichts wendet Beklagten vorformulierte abstrakte Schuldversprechen Klägerin halte Inhaltskontrolle § . stand . ständiger Rechtsprechung Senats stellt Übernahme persönlichen Haftung abstraktes Schuldversprechen gemäß § . Auch vorformuliert Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist hält Schuldversprechen Inhaltskontrolle § . stand hier Zweckerklärung festgelegt Sicherung fremder eigener Verbindlichkeiten Schuldners dienen soll vgl. Senatsurteile 5 . März XI 10 . Dezember XI . bringt Revision Erhebliches . . angefochtene Urteil ist erkannten Umfang aufzuheben Abs. . Sache insoweit Endentscheidung reif ist ist weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Gelegenheit haben auch weiteren Einwänden Parteien insbesondere Vorliegen krassen finanziellen Überforderung Klägerin insoweit Revisionserwiderung Schriftsatz 10 . Mai erhobenen Gegenrüge befassen . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2015 Entscheidung