NAMEN Verkündet : 13 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja EuGVVO Art . Nr. § Beteiligt Mitgliedstaat ansässiger Broker Gehilfe vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung Anlegers deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler überweist Anleger Folge unerlaubten Handlung Vermittlers Anlagekapital geführten Konto Broker ist gerichtete Schadensersatzklage internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte gegeben . Besteht unerlaubte Handlung Vermittlung Optionsgeschäften Anleger überhöhter Gebühren Vermittlers chancenlos sind handelt Broker Vermittler Zugang Börse eröffnet Gehilfenvorsatz Vermittler erhobenen Gebühren kennt Kenntnis früherer Missbrauchsfälle weiß Vermittler großer Anreiz besteht geschäftliche Überlegenheit Schaden Anlegers auszunutzen Geschäftsmodell gleichwohl Überprüfung unterzieht . Urteil 13 Juli XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Schlussurteil 6 . Zivilsenats 29 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Deutscher Wohnsitz verlangt Beklagten britischen Brokerunternehmen Sitz Schadensersatz Verlusten Zusammenhang Optionsgeschäften . englischen Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet institutionellen Kunden auch Privatkunden Clearingdienste Handel Derivaten . Privatkunden können Vermittler Handelsaufträge einreichen Beklagten abgewickelt werden . Vermittler war S. Folgenden : S. Einstellung Geschäftstätigkeit November deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis selbständiger Finanzdienstleister verfügte . Geschäftsbeziehung Beklagten S. lag " Broker " bezeichnetes Abkommen zugrunde Präambel Zweck verfolgte einträgliches Brokergeschäft aufzubauen . Beklagte hatte S. erdenkliche Unterstützung Entwicklung Geschäfts geben S. geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln . S. war verpflichtet größtmögliche Anstrengungen unternehmen Beklagten Kunden zuzuführen . hatte privatrechtliche Pflichten einzuhalten . Nr. Abkommens Verbindung Anhang sollte Beklagte Kundenkonten Broker-Kommission S. auszuhandelnden Höhe belasten Kommissionskonto S. Vergütung Nettokommissionen Transaktionen gutschreiben Betrag US-Dollar überstiegen . Kläger schloss 5 Juli S. formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag Durchführung Optionsgeschäften S. Vermittlung Brokereinzelkontos verpflichtete . Preisaushang Vertrag beigefügt war hatte Kläger S. Einschuss Dienstleistungsgebühr Höhe % Futuregeschäften Gewinnbeteiligung Höhe % realisierten Quartalsgewinne zahlen . Ferner schuldete Kauf Verkauf Option Futures Halfturn-Commission US-Dollar ; sollte S. jeweils ca. US-Dollar erhalten . Schließlich hatte Kläger Share Dealing-Gebühr Höhe % Kurswertes mindestens US-Dollar Transaktion Kauf Verkauf entrichten S. US-Dollar erhalten sollte . Zusammenhang Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrages unterzeichnete Kläger " Handelsvereinbarung Privatkunden " überschriebenes Vertragsformular Beklagten . S. eröffnete Durchführung Geschäfte Beklagten Konto Kläger . überwies geführten Konto Beklagte insgesamt € . Beklagte führte S. vermittelten Optionsgeschäfte überwies Kläger Zeit Mai Oktober insgesamt € . Übertragung Kontoguthabens anderes Brokerunternehmen erhielt Kläger sem Januar April insgesamt weitere € . Differenzbetrag € eingezahlten Kapital Zinsen vorgerichtliche Kosten macht Klage geltend Zahlungsbegehren nur deliktische Schadensersatzansprüche insbesondere Beteiligung Beklagten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung S. stützt . Beklagte ist Sache entgegengetreten hat fehlende Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt . Landgericht hat Klage internationaler Zuständigkeit deutschen Gerichte unzulässig abgewiesen . Berufungsgericht hat Grunde gerechtfertigt erklärt Verfahren Schadenshöhe Landgericht zurückverwiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsinstanz Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klage sei zulässig Grunde gerechtfertigt . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe Art . Nr. EuGVVO . Handlungsort Beklagten Last gelegten Delikts befinde . Beklagte müsse Anwerbung Klägers S. hier unterlassene Risikoaufklärung zurechnen lassen . Art . Nr. EuGVVO entfalte Sperrwirkung Inhalts deliktische Ansprüche vertraglichen Ansprüchen konkurrierten nur Gerichtsstand Erfüllungsorts geltend gemacht werden könnten . Entscheidung deliktische Ansprüche richte Art . deutschem Recht . habe Kläger Beklagte Anspruch Schadensersatz . S. habe Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt . habe pflichtwidrig Kenntnisse vermittelt Lage versetzt hätten Umfang Verlustrisikos Verringerung Gewinnchance Aufschläge Optionsprämie richtig einzuschätzen . Beklagte habe vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Klägers beteiligt ; Mittäterschaft Anstiftung Beihilfe qualifizieren sei könne dahinstehen . objektiven Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns lägen Beklagte vertraglicher Grundlage dauerhaft S. zusammengearbeitet Zugang Londoner Börse eröffnet habe . habe wirtschaftlichen Erfolg sittenwidrigen Handelns S. partizipiert . objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt . Beklagte habe zumindest Augen aufdrängenden Bedenken verschlossen gewissenlos leichtfertig S. vermittelten Aufträge Klägers Nachteil ausgeführt . Gefahr S. geschäftliche Überlegenheit Kläger sittenwidriger Weise missbrauche habe Beklagte Hand gelegen extremen Verlustrisiken Optionsgeschäften hohen Gebührenaufschlägen Optionsprämie gekannt habe . habe auch klar sein müssen bekannten zumindest bewusst Kenntnis genommenen Gebühren Kläger S. geschuldet habe hohen Anreiz geboten hätten geschäftliche Überlegenheit missbrauchen . Beklagte eigene Schutzmaßnahmen ergriffen insbesondere Vorgehen S. überprüft habe sei ersichtlich . aufsichtsrechtlichen Verfahren S. anhängig gewesen seien rechtfertige Rückschlüsse Methoden . Beklagte habe nachgeschaltetes Brokerunternehmen ordnungsgemäße Aufklärung S. vertrauen dürfen . Vertrauensgrundsatz gelte aufdrängenden Beteiligung unerlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig Augen verschlossen habe . Anspruch Klägers sei gemäß § Abs. gemindert . allenfalls fahrlässige grob leichtfertige Verhalten Klägers führe vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Beklagte S. Kürzung Schadensersatzanspruches . Höhe Schadens bisher nachvollziehbar dargelegt sei sei Verfahren gemäß § Abs. Satz Nr. Landgericht zurückzuverweisen . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Berufungsgericht ist jedenfalls Ergebnis Recht Zulässigkeit Klage ausgegangen . hat auch Revisionsverfahren Amts prüfende vgl. . ; . 9 ; Senatsurteil 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen ; Urteil 23 . März . jeweils m.w . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Nr. Verordnung Nr. 44/2001 Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen . Nr. 16 . Januar S. berichtigt . Nr. 24 November S. ; Folgenden : EuGVVO Recht bejaht . Vorschrift kann Person Beklagte Wohnsitz Hoheitsgebiet Mitgliedstaates hat anderen Mitgliedstaat Gericht Ortes schädigende Ereignis treten ist verklagt werden unerlaubte Handlung Ansprüche Handlung Gegenstand Verfahrens bilden . Ist Ort Begründung Schadensersatzpflicht Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat Ort identisch Ereignis Schaden entstanden ist kann Beklagte Wahl Klägers Ort Schaden eingetreten ist Erfolgsort auch Ort ursächlichen Geschehens verklagt werden vgl. Urteile 30 November . Slg . . 7 . März . Slg . I-415 . Shevill 19 . September . Slg . . 10 . Juni . Slg . . Kronhofer 16 Juli . . Zuid-Chemie . Zuständigkeit hängt tatsächlich unerlaubte Handlung begangen wurde ; schlüssige Behauptung erforderlichen Tatsachen Kläger reicht . Feststellung Tatsachen ist erst Begründetheit Klage erforderlich vgl. . ; Urteile 6 November . 23 . März . jeweils m.w . . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Kläger Schadenshaftung unerlaubter Handlung Sinne Art . Nr. EuGVVO geltend macht . verordnungsautonom auszulegende Begriff unerlaubten Handlung umfasst Klagen Schadenshaftung geltend gemacht wird Vertrag Sinne Art . Nr. EuGVVO anknüpft . Begriff " Vertrags " wiederum bezieht freiwillig eingegangene Verpflichtungen Urteile -9- 17 . September . Slg . I-7357 . 20 . Januar . Slg . I-481 . f. Engler jeweils m.w . . Gemessen bildet unerlaubte Handlung Gegenstand vorliegenden Verfahrens . Kläger verlangt Ersatz Vermögensschadens S. Vermittlung vornherein chancenloser Börsentermingeschäfte vorsätzlich vorsätzlicher Beteiligung Beklagten zugefügt haben soll vgl. Senatsurteil 9 . März XI . . Veröffentlichung vorgesehen . knüpft Klage entscheidend Parteien geschlossene Handelsvereinbarung . geltend gemachte Teilnehmerhaftung Beklagten ist Ausdruck Schwierigkeiten Erfüllung Handelsvereinbarung folgenden Verpflichtung auftreten können vgl. Generalanwalt Schlussanträge 15 . Juni . Slg . . Kalfelis . maßgeblichen Umstände Beurteilung Frage Beklagte vorsätzlichen unerlaubten Handlung S. haftungsrelevanter Weise vorsätzlich beteiligt hat stehen vielmehr Zusammenhang tatsächlichen Verhalten Beklagten S. Geschäftsbeziehung geschlossenen Abkommen Kläger beteiligt war . Auslegung somit anwendbaren Art . Nr. EuGVVO ist Regelungszweck berücksichtigen . Vorschrift trägt Rechtsprechung Gerichtshofes Europäischen Gemeinschaften Folgenden : nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung Art . Nr. Übereinkommens 27 . September gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen . S. . ; Folgenden Umstand Rechnung Streitigkeiten unerlaubte Handlungen Art . Nr. EuGVVO zuständigen Gerichten besonders enge Beziehung besteht Gründen geordneten Rechtspflege sachgerechten Prozessgestaltung Zuständigkeit Gerichte rechtfertigt vgl. Urteile 30 November . Slg . . . 11 . Januar . . . 7 . März . Slg . I-415 . Shevill 19 . September . Slg . I-2719 . 10 . Juni . Slg . . Kronhofer . Erwägung auch Auslegung EuGVVO maßgeblich ist vgl. 19 . Erwägungsgrund EuGVVO ; Urteil 16 Juli . . f. Zuid-Chemie liegt Annahme Gericht Ortes schädigende Ereignis eingetreten ist insbesondere Nähe Streitgegenstand leichteren Beweisaufnahme Regel besten Lage ist Rechtsstreit entscheiden vgl. Urteil 16 Juli . . Zuid-Chemie BV . Art . Nr. EuGVVO hat Rahmen Zuständigkeitssystems EuGVVO Ausnahmecharakter ist grundsätzlich eng auszulegen . EuGVVO baut Art . Abs. begründeten allgemeinen Zuständigkeit Gerichte Mitgliedstaates Beklagte Wohnsitz hat schließt Art . Abs. Anwendung nationaler Bestimmungen Gerichtsstände Wohnsitz Klägers Beklagten begründen Wohnsitz Hoheitsgebiet Mitgliedstaates haben vgl. Urteile 11 . Januar . Slg . . 19 . September . Slg . I-2719 . . Besonderen Zuständigkeitsregelungen Art . Nr. EuGVVO ist enge Auslegung geben ausdrücklich Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht Urteile 27 . September . Slg . . Kalfelis 11 . Januar . Slg . . 10 . Juni . Slg . . Kronhofer insbesondere Erstreckung Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten rechtfertigenden besonderen Umstände führen darf . Andernfalls würde Art . Abs. EuGVVO aufgestellte allgemeine Grundsatz Zuständigkeit Gerichte Mitgliedstaates Hoheitsgebiet Beklagte Wohnsitz hat unterlaufen Ergebnis ausdrücklich vorgesehenen Fälle Zuständigkeit Gerichte Klägerwohnsitz anerkannt Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend steht vgl. Urteile 19 . September . Slg . I-2719 . 10 . Juni . Slg . . . Kronhofer . Insbesondere darf Auslegung Art . Nr. EuGVVO Zuständigkeit führen ungewissen Umständen abhängt Ziele Verordnung zuwiderliefe nämlich Rechtsschutz Gemeinschaft ansässigen Personen stärken Kläger Schwierigkeiten festzustellen vermag Gericht anrufen kann verständigen Beklagten erkennbar ist Gericht verklagt werden kann vgl. Urteil 10 . Juni . Slg . . Kronhofer m.w . . Maßstäben Auffassung Berufungsgerichts gefolgt werden kann internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könne Handlungsort Sinne Art . Nr. EuGVVO gestützt werden bedarf Entscheidung . Berufungsgericht hat schädigende Tätigkeit S. Beklagte vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll Beklagten zuständigkeitsrechtlich zugerechnet so ständige Rechtsprechung erkennenden Senats § vgl. Senatsurteile 6 . Februar XI 22 November XI 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen Art . Nr. EuGVVO übertragen . Frage Rahmen Deliktsgerichtsstandes Art . Nr. EuGVVO grenzüberschreitenden Beteiligung unerlaubten Handlung Bestimmung Ortes schädigende Ereignis eingetreten ist wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig ist ist umstritten bejahend : Regulation Art . . ; 68 . Aufl . EuGVVO Art . . 22 ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . . ; 7 . Aufl . EuGVVO Art . . 25 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 31 . Aufl . . . ; verneinend : Urteil 5 . Februar S. . ; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3 . Aufl . . . ; Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . . . ; zweifelnd auch : 3 . Aufl . EuGVO Art . . ; Wagner/Gess f. ; Art . Nr. : . . Frage kann offen bleiben . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Nr. EuGVVO ist nämlich jedenfalls gegeben Erfolgsort liegt . schlüssigen Vortrag Klägers ist Vermögensschaden Klage ersetzt verlangt Guthaben Kreditinstitut geführten Girokonto eingetreten Beihilfe Beklagten verübten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung S. angelegte Kapital Beklagte überwiesen hat . Begriff Erfolgsortes Sinne Art . Nr. EuGVVO wird Ausnahmecharakters Vorschrift Rechtsprechung restriktiv ausgelegt vgl. Urteile 11 . Januar . Slg . . 19 . September . Slg . I-2719 . . Wohnsitz Klägers Vermögensmittelpunkt kann Entscheidung Gerichtsständen Kapitalanlagedelikten Urteil 10 . Juni . Slg . . Kronhofer bereits Erfolgsort angesehen werden Kläger Verlust Vermögensbestandteilen anderen Mitgliedstaat finanzieller Schaden entstanden ist . Urteil lag allerdings wesentlich anderer Sachverhalt vorliegenden Fall zugrunde dort unerlaubte Handlung erst Überweisung Anlagekapitals Konto Wohnsitz Anlegers Ausland geführtes Konto verübt wurde vgl. Beschluss 9 . April ; Junker [ . Entscheidung ist entnehmen anderen Umständen Erfolgsort durchaus Wohnsitzstaat Klägers gelegen sein kann vgl. 21 ; 7 . Aufl . . . 24 ; Rauscher/Leible Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . Art . . ; ferner Blobel f. ; f. . ist hier Fall . Kläger hat Vortrag Anlagekapital erst Folge unerlaubten Handlung geführten Girokonto Beklagte überwiesen so unerlaubte Handlung verursachte Minderung Kontoguthabens Bestimmung Erfolgsortes maßgeblichen Schaden darstellt . Kläger macht Wesentlichen geltend Beklagte habe bedingt vorsätzlich zumindest Gehilfin Geschäftsmodell S. beteiligt angelegt gewesen sei ausschließlich eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinnerzielung möglichst Geschäfte vermitteln Anleger Gebührenhöhe -struktur vornherein chancenlos seien . Geschäftsmodell vornherein bewusst abzielt uninformierte leichtgläubige Menschen sittenwidriger Ausnutzung Gewinnstrebens Leichtsinns Geschäftspartner gewinnen Kosten bereichern vgl. Senatsurteile 2 . Februar XI 22 November XI 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen Seiten Anlegers voraussetzt vernünftig denkender Anleger Geldanlage eingelassen hätte erweist bereits Anleger veranlasste Überweisung Anlagekapitals Deliktserfolg so gerichtsstandsbegründender Erfolgsort Sinne Art . Nr. EuGVVO Ort Minderung Kontoguthabens ist vgl. Junker [ f. ; Regulation Art . . f. ; . 562 ; Rauscher/Leible Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . . . ; 7 . Aufl . EuGVVO Art . . . Auslegung Art . Nr. EuGVVO entspricht Zuständigkeitssystem EuGVVO Ausnahmecharakter Art . Nr. EuGVVO . führt zwar Kapitalanlagedelikten vorliegenden Art Abweichung Grundregel Art . Abs. EuGVVO regelmäßig Wohnsitzstaat Anlegers . ist aber hier unterstellten unerlaubten Handlung Beklagten unmittelbar Schaden Wohnsitzstaat Klägers belegenen Vermögens verursacht hat gerechtfertigt . Art . Nr. EuGVVO zuständige Gericht hat Fällen vorliegenden Art erforderliche Nähe Streitgegenstand geordnete Rechtspflege sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist . gilt insbesondere Gesichtspunkt Beweisnähe . Soll etwa Inhalt Gesprächen Vermittler Anleger Ausmaß Höhe Beweis erhoben werden dürften selten Zeugen benannt werden Gesprächen Anlagevermittler Anleger Wohnsitzstaat zugegen waren vgl. ; ; . Auch Gesichtspunkt Vorhersehbarkeit zuständigen Gerichts erfordert andere Auslegung Art . Nr. EuGVVO . Brokerunternehmen Beklagte Vermittlern anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet Ausrichtung gewerblichen Tätigkeit Staaten ausländische Märkte erschließt ist vorhersehbar Weise geworbene Anleger Überweisung Anlagegeldern gegebenenfalls selbstschädigende Vermögensverfügungen Heimatstaaten treffen vgl. 21 ; Regulation Art . . ; Rev . crit.dr.i.pr . [ ] . . Vorlage Vorabentscheidung Auslegung Art . Nr. EuGVVO ist erforderlich . richtige Auslegung Verordnung ist dargelegten Gründen derart offenkundig vernünftigen Zweifel Raum bleibt vgl. 82 f. ; Senatsurteil 23 . Februar XI ZR . jeweils m.w . . Entscheidung finanzielle Verluste Anlegers Heimatstaat eingetreten sind auch Rahmen Art . Nr. EuGVVO nationalen Gerichten obliegt ist Rechtsprechung anerkannt vgl. Urteil 5 . Februar . Slg . I-1417 . Torline . 2 . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Begründung Berufungsgericht Klage Grunde gerechtfertigt erklärt hat . Rechtlich beanstanden ist allerdings Berufungsgericht Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat vgl. Senatsurteil 9 . März XI . . Veröffentlichung vorgesehen . Rechtsfehlerfrei ist auch Auffassung Berufungsgerichts S. habe Kläger Vermittlung vornherein chancenlosen Optionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt . Vermittler haftet vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § Geschäftsmodell angelegt ist Anleger chancenlose Geschäfte ausschließlich eigenen Vorteil vermitteln . Vermittler geht allein hohe Gewinne erzielen möglichst Geschäfte realisiert Anleger überhöhter Gebühren Aufschläge chancenlos sind . Geschäftsmodell zielt vornherein ganz bewusst uninformierte leichtgläubige Menschen sittenwidriger Ausnutzung Gewinnstrebens Geschäftspartner gewinnen Kosten bereichern Senatsurteil 9 . März XI . f. Veröffentlichung vorgesehen . Haftungsvoraussetzungen sind rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts erfüllt . S. verlangten Gebühren brachten Chancen-Risiko-Verhältnis Gleichgewicht . verminderte Gewinnchance musste zunehmender Anzahl Optionsgeschäfte S. Belieben steigern konnte weiter abnehmen . einzelnen Optionskontrakte anknüpfende Halfturn-Commission jeweils US-Dollar Kauf Verkauf Share Dealing-Gebühr mindestens US-Dollar Transaktion pauschale Dienstleistungsgebühr % Einschuss zusätzliche 10%ige Gewinnbeteiligung anfallenden etwaigen Quartalsgewinn machten selbst Fall einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen Gesamtinvestition Chance positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich ließen weitgehenden Verlust eingesetzten Mittel so gut sicher erscheinen . Revision beruft Erfolg Kläger getätigte Geschäft Verlust führte einzelne Geschäfte isoliert betrachtet Gewinn abgeschlossen wurden . Revision erstmals mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände Vorliegen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Klägers S. greifen . Revision hat insoweit ausgeführt Kläger sei uninformiert vollständig aufgeklärt gewesen . sei Herr Verfahrens gewesen habe Geschäfte selbständig getätigt . Ausführungen sind ausdrücklichen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts unvereinbar . hat Kläger S. noch Beklagten notwendige Aufklärung erhalten . Insbesondere ist hinreichend Augen geführt worden sehr Verhältnis Chance ohnehin großem Risiko anfallenden Kosten Gleichgewicht gebracht wurde . hat Anlageentscheidungen auch selbständig getroffen . sind vielmehr S. gesteuert worden . Verfahrensrüge rechtsfehlerfreien Feststellungen hat Revision Revisionsbegründungsfrist erhoben . Hingegen halten Ausführungen Berufungsgericht haftungsrelevante Beteiligung Beklagten S. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Grunde bejaht hat rechtlicher Überprüfung stand . Voraussetzungen Teilnahme unerlaubten Handlung Sinne § richten Strafrecht entwickelten Grundsätzen . Demgemäß verlangt Teilnahme Kenntnis Tatumstände wenigstens groben Zügen jeweiligen Willen einzelnen Beteiligten Tat gemeinschaftlich anderen auszuführen fremde Tat fördern . objektiver Hinsicht muss Beteiligung Ausführung Tat hinzukommen Form Begehung fördert relevant ist . einzelnen Teilnehmer muss Verhalten festgestellt werden können rechtswidrigen Eingriff fremdes Rechtsgut unterstützt hat Kenntnis Tatumstände Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war f. ; Urteil 13 Juli ; Senatsurteil 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen jeweils m.w . . Fällen vorliegenden Art nur ausnahmsweise ausdrückliche Vereinbarung Beteiligten Vornahme sittenwidriger Handlungen ausdrückliche Zusage Beteiligten Hilfeleistung wird feststellen lassen ergibt Notwendigkeit gesamten Umstände konkreten Einzelfalles möglicherweise auch Grundzüge bestimmter missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen untersuchen ausreichende Anhaltspunkte Beteiligung sittenwidrigen Verhalten ergeben Urteil 13 Juli ; Senatsurteil 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen jeweils m.w . . Grundsätzen halten Ausführungen Berufungsgericht Voraussetzungen § Abs. Satz Abs. haftungsrelevanten Teilnahmehandlung Beklagten bejaht hat rechtlichen Überprüfung stand . Allerdings sind objektiven Voraussetzungen Teilnahme Sinne § Abs. Satz Abs. gegeben . rechtsfehlerfreien Feststellungen hat Beklagte Broker " Dauer angelegte Aufbau profitablen Brokergeschäfts gerichtete Zusammenarbeit S. begründet S. Zugang Londoner Börse eröffnet Transaktionskonto Klägers geführt Provisionen Gebühren S. überwiesen . Zusammenhang hat Berufungsgericht anders Revision meint Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beihilfe sogenannte neutrale berufstypische Handlungen verkannt . Rechtsprechung sind derartige Handlungen Beihilfe werten Handeln Haupttäters ausschließlich Begehung strafbaren Handlung abzielt Hilfeleistende Kenntnis hat . weiß Beitrag Haupttäter verwendet wird lediglich möglich hält Tun Begehung Straftat genutzt wird ist sein Handeln regelmäßig noch strafbare Beihilfehandlung beurteilen sei denn erkannte Risiko strafbaren Verhaltens terstützten war derart hoch Hilfeleistung Förderung erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ BGHSt f. ; Beschluss 20 . September 460 ; Urteil 18 . Juni NStZ . f. jeweils m.w . . bedeutet auch neutrale Handlungen objektive Hilfeleistung darstellen können Qualifizierung neutraler Handlungen Beihilfehandlungen Problem subjektiven Tatbestandes ist vgl. Fischer StGB 57 . Aufl . . m.w . . Ausführungen Berufungsgericht Teilnehmervorsatz Beklagten Sinne § bejaht hat sind hingegen rechtsfehlerhaft . Feststellung vorsätzlichen Handelns Beklagten unterliegt Ergebnis tatrichterlicher Würdigung Sinne § Abs. Satz nur eingeschränkten Überprüfung Revisionsgericht . kann lediglich überprüft werden Streitstoff umfassend widerspruchsfrei Verstoß Erfahrungssätze gewürdigt worden ist Urteil 13 Juli ; Senatsurteile 26 . Oktober XI 9 . März XI . jeweils m.w . . Prüfung hält Berufungsurteil Ergebnis stand . Berufungsgericht hat allerdings Recht angenommen Rechtsprechung erkennenden Senats Aufklärungspflichten gestaffelter Einschaltung Wertpapierdienstleistungsunternehmen Annahme Teilnehmervorsatzes entgegensteht vorliegend mögliche Haftung Beklagten bedingt vorsätzlichen Beteiligung sittenwidrigen Geschäftsmodell optionsvermittlers Verletzung Aufklärungspflichten geht vgl. Senatsurteil 9 . März XI . f. Veröffentlichung vorgesehen . kann vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen vorsätzlich geleisteter Beihilfe kollusivem Zusammenwirken beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohnehin Unternehmen ausreichende Aufklärung Anlegers andere Unternehmen vertrauen . Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei unterstellten Umstand S. aufsichtsrechtlichen Verfahren anhängig waren Gehilfenvorsatz Beklagten entgegenstehende Bedeutung beigemessen . Finanzdienstleister Erlaubnis Finanzaufsicht besitzt überwacht wird lässt zivilrechtliche Unbedenklichkeit Verhaltens Kunden schließen Senatsurteil 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen . Gleichwohl reichen Feststellungen Berufungsgerichts Bejahung Teilnehmervorsatzes Beklagten . subjektiven Voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt ausländischer Broker deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet positive Kenntnis Geschäftsmodell Gebührenstruktur Ausdruck kommt hat Vermittler erhobenen Gebühren Aufschläge kennt Geschäfte Anleger chancenlos machen . positive Kenntnis Gebühren Aufschläge ausgeführten Geschäfte hat reicht deutsche Recht einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung genden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt weiß Vermittler hohen Gebührenaufschläge großer Anreiz besteht geschäftliche Überlegenheit Schaden Anlegers auszunutzen . Fall ist Annahme bedingten Gehilfenvorsatzes erforderlich Broker praktizierte Geschäftsmodell Vermittlers positiv kennt . genügt Geschäftsmodell Beginn Zusammenarbeit Vermittler Überprüfung unterzieht Vermittler deutlich erkennen gibt Kontrolle Geschäftsgebarens Kunden auszuüben Belieben schalten walten lassen . Broker Weise Augen bewusst aufdrängenden Erkenntnis Sittenwidrigkeit Geschäftsmodells Vermittlers verschließt unkontrollierte Betreiben Geschäftsmodells ermöglicht überlässt Verwirklichung erkannten Gefahr Zufall leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe unerlaubten Handlung Vermittlers Senatsurteil 9 . März XI . f. Veröffentlichung vorgesehen . Voraussetzungen Teilnehmervorsatzes Beklagten hat Berufungsgericht festgestellt . Feststellungen ist entnehmen Beklagte positive Kenntnis Gebühren Aufschlägen hatte Kläger S. entrichten hatte . ist auch festgestellt Beklagte zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kannte wusste S. hoher Gebührenaufschläge großer Anreiz bestand geschäftliche Überlegenheit Schaden Anleger auszunutzen . Allein Berufungsgericht angeführte allgemeine Kenntnis Beklagten wesentlichen Grundlagen wirtschaftlichen Zusammenhängen extremen Verlustrisiken Optionsgeschäften hohen Aufschlägen Optionsprämie Unterlassen eigener Schutzmaßnahmen rechtfertigen Schluss Kenntnis In-Kauf-Nehmen sittenwidrigen Geschäftsmodells S. . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist war neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . 1 . kann Vorliegen Haupttat vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Klägers S. gemäß § objektiven Teilnahmehandlung Beklagten ausgegangen werden . Hingegen sind subjektiven Voraussetzungen Teilnahmehandlung Beklagten Berücksichtigung Rechtsprechung erkennenden Senats Urteil 9 . März XI . . Veröffentlichung vorgesehen gegebenenfalls diesbezüglichem ergänzendem Parteivortrag weitere Feststellungen treffen . Zusammenhang kommt zunächst Beklagte S. erhobenen Gebühren Aufschläge Geschäfte Kläger aussichtslos machten positiv kannte . Sollte Fall gewesen sein sind Feststellungen erforderlich Beklagte zurückliegenden Missbrauchsfälle kannte wusste S. hohen Gebührenaufschläge großer bestand geschäftliche Überlegenheit Schaden Klägers auszunutzen . ist Bedeutung geschäftserfahrene Beklagte selbst weltweit führendes Brokerunternehmen börsennotierte Futures Optionen bezeichnet Begründung Geschäftsbeziehung S. Inhalt deutschen Rechts einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt auch Kenntnis bisherigen Missbrauchsfällen erlangt hat . Zusammenhang sind Beklagten Kläger verwendeten Vertragsformulare würdigen englischer deutscher Sprache abgefasst sind Fußzeile jeweils Vermerk " agreement revised April " tragen . Ferner wird Ausgestaltung Beklagten S. geschlossenen " Broker " berücksichtigen sein Präambel Ziffer Zusammenarbeit erstrebten finanziellen Vorteile beteiligten Parteien Vordergrund stellen S. verpflichten Beklagten größtmöglichen Anstrengungen Kunden zuzuführen finanziell verantwortliche leistungsfähige Klienten definiert werden . sind Feststellungen erforderlich Beklagte Geschäftsmodell S. erforderlichen Kontrolle unterzogen S. erkennen gegeben hat Überprüfung Belieben schalten walten lassen . 2 . Fall Berufungsgericht auch erneuter Verhandlung subjektiven Teilnahmevoraussetzungen bejaht Haftung Beklagten § § Grunde gerechtfertigt erachtet weist Senat Erwägungen Berufungsgerichts Mitverschulden Klägers verneint hat rechtlichen Bedenken begegnen . Abwägung Verantwortlichkeit Schädiger Geschädigtem gehört Bereich tatrichterlicher Würdigung unterliegt nur eingeschränkten Überprüfung Revisionsgericht . kann lediglich überprüft werden Tatrichter Betracht kommenden Umstände rücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat Urteile 5 . März 11 . Januar . 3 Juli . jeweils m.w . . Überprüfung halten Ausführungen Berufungsgerichts stand . Berufungsgericht Abwägung Lasten Beklagten zugrunde gelegte Grundsatz Mitverschulden allenfalls fahrlässig handelnden Geschädigten § haftenden Schädiger regelmäßig Betracht kommt entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs f. Urteil 6 . Dezember ; Beschluss 10 . Februar juris . jeweils m.w . . Berufungsgericht hat auch berücksichtigt Grundsatz uneingeschränkt gilt ausnahmsweise etwa besonders leichtfertigem Verhalten Geschädigten Schadensteilung Betracht kommen kann Urteile 6 . Dezember 9 . Oktober 5 . März jeweils m.w . . leichtfertiges Verhalten Klägers hat Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei Begründung verneint lasse bloßen Umstand herleiten Kläger Geschäfte eingelassen habe Risiken überblickt habe . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 30.10.2007 OLG Entscheidung I-6