NAMEN XI Verkündet : 22 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung Dr. 22 . Januar Richter Vorsitzenden Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Bank Beklagten streiten Ansprüche Zusammenhang Darlehensvertrag Erwerb Appartements . Beklagten wurden Ende August/Anfang September GmbH Co. Folgenden : GmbH Co. tätigen Untervermittler geworben Steuerersparnis Eigenkapital Appartement Bau befindlichen so genannten Boarding-House S. erwerben . Objekt handelte Teileigentum aufgeteilte Anlage Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden längeren Aufenthalt Gästen dienen sollte . KG Folgenden : Bauträgerin geplante errichtete Bauvorhaben wurde Klägerin finanziert . ursprünglich Vertrieb Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war übertrug Bauträgerin Aufgabe GmbH Co. Klägerin vereinbarte auch Erwerb Appartements Anleger finanzieren sollte . Verkaufsprospekt GmbH Co. war Klägerin namentlich Objektfinanziererin benannt . wurde Prospekt Schreiben Klägerin zitiert bestätigte Käufer Appartements Treuhandkonten führen Mittelverwendungskontrolle durchzuführen Kaufpreiszahlungen Erwerber erst Fälligkeit freizugeben . 21 . Oktober unterbreiteten Beklagten T. GmbH Folgenden : Treuhänderin notariell beurkundetes Angebot Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrages Erwerb Appartements Nr. . Zugleich ten Treuhänderin Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz verfügte umfassende Vollmacht Angelegenheiten vertreten Durchführung Erwerbs Teileigentums Zusammenhang stehen insbesondere Namen Kaufvertrag Darlehensverträge erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen gegebenenfalls auch wieder aufzuheben . Treuhänderin nahm Angebot schloss Beklagten Bauträgerin notariell beurkundeten Kaufvertrag . Fi- nanzierung Gesamtaufwandes schlossen Beklagten weiteren Darlehensvertrag anderen Bank persönlich Klägerin 15 . Oktober datierten Vertrag Annuitätendarlehen Höhe DM vereinbarungsgemäß Grundschulden abgesichert wurde . Vertrag enthielt Widerrufsbelehrung § VerbrKrG 30 . September geltenden Fassung Folgenden : . . Nettokreditbetrag wurde Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto Beklagten gutgeschrieben Finanzierung Erwerbs eingesetzt . Boarding-House wurde Februar fertig gestellt Pächterin betrieben bereits Anfang insolvent wurde . Jahr fiel auch Bauträgerin Konkurs . Betrieb wird Gesellschaft fortgeführt Eigentümer Appartements Zweck gründeten . rückständiger Raten kündigte Klägerin 18 . März Darlehensvertrag . Folgezeit widerriefen Beklagten Darlehensvertragserklärungen Haustürwiderrufsgesetz Abschluss Vertrages Besuchs Vermittlers Wohnung veranlasst worden seien . Klägerin begehrt Klage Rückzahlung Darlehens Höhe € Zinsen . Widerklagend verlangen Beklagten Wege Schadensersatzes Rückzahlung Tilgungsleistungen Höhe € Rechtshängigkeitszinsen . Beklagten sind Auffassung Zahlungen verpflichtet sein Darlehensvaluta empfangen hätten . Kaufvertrag bildeten verbundenes Geschäft so Klägerin Verkäuferin halten müsse . stünden Klägerin Schadensersatzansprüche Aufklärungspflichtverletzungen unterbliebener Belehrung Haustürwiderrufsgesetz . Landgericht hat Klage Teil Zinsforderung stattgegeben Widerklage abgewiesen . gerichtete Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . erkennenden Senat Hinweis . zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Antrag Klageabweisung Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagten seien verpflichtet Landgericht zuerkannten Betrag Höhe Einwände erhoben hätten Klägerin zahlen . Anspruch könnten satzanspruch entgegenhalten . liege Ausnahmefälle kreditgebende Bank Aufklärung finanzierte Geschäft verpflichtet sei . So bestehe Anhaltspunkt Vermutung Beklagten Treuhänderin habe Teil kalkulierten Gesamtaufwandes Wissen Klägerin Treuhandvertrag genannten Zwecke verwendet . Aufklärungspflichten Klägerin hätten auch Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskontrolle Scheckzahlungen Bauträgerin Generalpächterin gleichzeitigen Rolle Objektfinanziererin bestanden . etwaige unrichtige Angaben Vermittler Höhe monatlichen Gesamtbelastung habe Klägerin einzustehen ausschließlich Rentabilität Anlageobjekts betreffe ; sonstiges Fehlverhalten Vermittlers hätten Beklagten konkret vorgetragen . Beklagten hätten Darlehensvertragserklärungen auch wirksam Haustürwiderrufsgesetz widerrufen Ende August/Anfang September Erteilung Vermittlungsauftrages Vermittler schlüssig dargelegte Haustürsituation mit-)ursächlich Abschluss Darlehensvertrages 15 . Oktober gewesen sei . zeitlichen Abstandes Wochen sei Kausalitätsvermutung entfallen zumal auch Darlehensvertrag erst Notartermin unterzeichnet worden sei . Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe hätten Beklagten konkret dargetan . Beklagten könnten Klägerin auch Einwendungen finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten zwar unabhängig wirksam gekommen sei . Einwendungsdurchgriff § Abs. VerbrKrG . sei gemäß § Abs. Nr. . ausgeschlossen . Regelung lasse auch § herleiten . Schließlich könnten Beklagten Erfolg geltend machen Darlehensvaluta empfangen haben . sei Parteien Darlehensvertrag vereinbart Klägerin Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch Beklagten schuldhafter Verletzung eigenen Aufklärungspflicht zugleich auch Grundlage Widerklage geltend gemachten Forderung ist rechtsfehlerfrei verneint . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist kreditgebende Bank steuersparenden Erwerbermodellen Risikoaufklärung finanzierte Geschäft nur ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet . darf regelmäßig ausgehen Kunden notwendigen Kenntnisse Erfahrungen verfügen jedenfalls Hilfe Fachleuten bedient haben . Hinweispflichten bezüglich finanzierten Geschäfts können nur besonderen Umständen konkreten Einzelfalls ergeben . kann Fall sein Bank Zusammenhang Planung Durchführung Vertrieb Projekts Rolle Kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand Kunden schafft Entstehung begünstigt Zusammenhang Kreditgewährungen Bauträger auch Erwerber schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Darlehensnehmer hat auch erkennen kann Senat 1 . Senatsurteile 17 . Oktober XI . 19 . Dezember XI . 20 . März XI . jeweils m.w . . . Aufklärungsverschulden hat Berufungsgericht verneint insoweit Rechtsfehler unterlaufen wäre . Berufungsgericht hat Recht Aufklärungspflicht Klägerin Beklagten vermutete doppelte Berechnung Kosten Konzeption Vertrieb verneint . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs obliegt finanzierenden Bank Aufklärungspflicht einzelne Bestandteile Verkaufspreises . Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann Betracht Vertriebskosten andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung Verhältnisses Gesamtkaufpreis so -9- weitgehend ist Bank sittenwidrigen Überteuerung Kaufpreises ausgehen muss Bank positive Kenntnis unrichtigen Prospektangaben hat vgl. Senatsurteil 10 Juli XI . m.w . . . haben hier Beklagten aber substantiiert vorgetragen noch Beweis gestellt . sittenwidrige Überteuerung Appartements haben behauptet . Klägerin hat auch Aufklärungspflicht Hinblick Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung Durchführung Mittelverwendungskontrolle verletzt . Beklagten haben behauptet Klägerin Zahlungen Projektkonto Bauträgerin überwacht hat lediglich vorgetragen August insoweit erst Abschluss hier Rede stehenden Darlehensvertrages März angeblich rechtsgrundlosen Pre-Opening-Zahlungen Zeitraum Oktober Dezember weiteren Scheckzahlungen Konto Pächterin gekommen sei . Umstand kann allenfalls Vorwurf rechtfertigen Klägerin habe obliegende Mittelverwendungskontrolle gebotenen Sorgfalt durchgeführt ; lässt aber Schluss Klägerin habe Kontrolle Anfang beabsichtigt . Nur Fall wären Prospektangaben unrichtig Senatsurteil 27 . Januar XI . Vorwurf mangelnder Sorgfalt Mittelverwendungskontrolle seinerseits Schadensersatzhaftung Klägerin begründen könnte ist vorgetragen noch ersichtlich Beklagten gerade Schaden entstanden ist vgl. Senatsurteil 27 . Januar aaO S. . Erst recht ist insoweit Aufklärungspflichtverletzung Hinblick Beklagten vermutete doppelte Berechnung Kosten Konzeption Vertrieb verneinen . Klägerin übernommene Mittelverwendungskontrolle bezog Verkaufsprospekt lediglich Freigabe Kaufpreiszahlungen Erwerber Maßgabe Bauträgerverordnung aber Überprüfung Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile . Klägerin war auch schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig . ist schon allein bejahen finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin Bauträgers Verkäufers Erwerbers Immobilie ist Verkäufer globale Finanzierungszusage erteilt hat Senatsurteile 18 . März XI 27 . Januar XI 20 . März XI . . schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen " Doppelfinanzierung besondere Umstände hinzutreten . ist etwa bejahen Kreditinstitut eigene wirtschaftliche Wagnis Kunden verlagert Senatsurteil 20 . März XI . . hat Berufungsgericht festgestellt wird Revision auch aufgezeigt . Insoweit genügt insbesondere Hinweis Revision Vertrieb Publikum sei Projekt finanzieren gewesen " . Annahme Klägerin könnte Abschluss Darlehensvertrages Oktober Risiko notleidend gewordenen Kreditengagements Bauträgerin Erwerber abgewälzt haben spricht Umstand Boarding-House fertig gestellt wurde Betrieb aufnehmen konnte Konkurs Bauträgerin erst eintrat vgl. Senatsurteil 27 . Januar aaO . Auffassung Revision lässt Haftung Klägerin eigenes Aufklärungsverschulden auch Grundlage erst Erlass Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung erkennenden Senats tatsächlichen Vermutung aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs kreditgebenden Bank bejahen . Rechtsprechung . . . ; . 23 ; Urteile 24 . April XI . 26 . Juni XI . 24 ; jeweils m.w . . können Anleger Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens kreditgebenden Bank Verkäufer Vertreiber finanzierten Objekts erleichterten Voraussetzungen Erfolg Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung finanzierenden Bank Zusammenhang arglistigen Täuschung Anlegers unrichtige Angaben Vermittler Verkäufer Fondsinitiatoren Fondsprospekts Anlageobjekt berufen . Kenntnis Bank arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet Verkäufer Fondsinitiatoren beauftragten Vermittler finanzierende Bank institutionalisierter Art Weise zusammenwirken auch Finanzierung Verkäufer Vermittler sei auch nur benannten besonderen Finanzierungsvermittler angeboten wurde Unrichtigkeit Angaben Verkäufers Fondsinitiators tätigen Vermittler Verkaufsprospekts Umständen Falles evident ist so allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt Bank habe arglistigen Täuschung geradezu verschlossen . Anwendung Grundsätze hier Aufklärungspflichtverletzung Klägerin widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs arglistige Täuschung Beklagten gegeben ist wird Revision dargelegt . wird aufgezeigt arglistige Täuschung Beklagten Vermittler Verkäufer liegen soll Klägerin gekannt haben soll noch wird objektive Evidenz arglistigen Täuschung Beweiserleichterung Form widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist eingegangen . Vielmehr beschränkt Revisionsbegründung Bezugnahme vorstehenden abstrakten Grundsätze Revisionsinstanz wahr unterstellendem Tatsachenvortrag Beklagten arglistigen Täuschung auszufüllen rügen Berufungsgericht insoweit Vorbringen Beklagten übergangen habe . 2 . Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen Klägerin zugerechnetem Verschulden unrichtige Angaben Vermittlers Rentabilität Appartements Notwendigkeit Einsatzes eigener Mittel haftet . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wird Rahmen gemodellen auftretende Vermittler Erfüllungsgehilfe Pflichtenkreis Vertrieb eingeschalteten Bank nur insoweit tätig Verhalten Bereich Anbahnung Kreditvertrages betrifft . Möglicherweise falsche Erklärungen Mieteinnahmen monatlichen Belastung Beklagten Berücksichtigung Mieteinnahmen Steuervorteilen Möglichkeit Appartement später Gewinn veräußern können betreffen Darlehensvertrag Rentabilität Anlagegeschäfts liegen Pflichtenkreises Bank sind § zuzurechnen Senat . ; Senatsurteile 27 . Januar XI 23 . März XI 15 . März XI 829 ; jeweils m.w . . ; verbundenen Geschäft siehe unten . 3 . Auffassung Revision steht Beklagten Klägerin auch Schadensersatzanspruch unterbliebener Belehrung Haustürwiderrufsgesetz . Rechtsprechung Senats kann zwar Umsetzung Urteile Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Folgenden : 25 . Oktober . . Schulte . f. nationales Recht Schadensersatzanspruch Anlegers Verschulden Vertragsschluss unterbliebener Widerrufsbelehrung § Abs. 30 . September geltenden Fassung Folgenden : . bejahen sein . setzt Verschulden finanzierenden Bank densursächlichkeit Belehrungsverstoßes vgl. Senat . 43 ; Senatsurteil 17 . April XI . zunächst einmal Anleger Haustürsituation Abschluss Darlehensvertrages bestimmt worden ist Widerrufsrecht belehrt werden musste . fehlt hier . Begründung Berufungsgericht Ursächlichkeit Verhandlungen Haustürsituation Ende August/Anfang September Abschluss Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung Mitte/Ende Oktober verneint hat lässt Ansicht Revision Rechtsfehler erkennen . Widerrufsrecht Sinne § Abs. Satz Nr. . setzt Kunde mündliche Verhandlungen Bereich Privatwohnung Arbeitsplatz späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist . genügt Haustürsituation Vertragsanbahnung späteren Vertragsschluss ursächlich war . enger zeitlicher Zusammenhang mündlichen Verhandlung § Abs. . Vertragserklärung wird gefordert . zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber Indizwirkung Kausalität kann gewissen Zeit ganz entfallen Senat 392 ; Senatsurteil 9 . Mai XI . 14 ; jeweils m.w . . . Darlehensnehmer auch größeren zeitlichen Abstand mündlichen Verhandlung Vertragsschluss Verstoß § . Lage befindet Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist Senat m.w . . ist Frage Würdigung Einzelfalls Senat Urteile 21 . Januar XI 18 . März XI f. 20 . Mai XI 13 . Juni XI f. . . Zeitraum erforderlich ist Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen Rahmen Kausalitätsprüfung zukommt ist Frage Würdigung konkreten Einzelfalles jeweils Tatrichter obliegt Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann vgl. Senatsurteile 9 . Mai aaO 10 Juli XI . jeweils m.w . . . Gemessen Grundsätzen ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt Abschluss Darlehensvertrages Parteien mehr Eindruck Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation gekommen ist . Ansicht Berufungsgerichts notwendige Kausalzusammenhang zeitlichen Abstandes Wochen Haustürsituation Ende August/Anfang September Unterzeichnung Darlehensvertrages Beklagten Mitte/Ende Oktober mehr zuverlässig festgestellt werden kann ist beanstanden . Berufungsgericht Würdigung Revision angegriffenen Feststellungen Haustürsituation Abschluss Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung Angebots Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken vgl. Senat Ur- teile 20 . Mai XI 13 . Juni XI . . hätte Beklagten Nachweis oblegen gleichwohl Haustürsituation Vertragsschluss bestimmt worden sind . fehlt substantiierter Vortrag . Ansicht Revision geben Urteile 25 . Oktober . Schulte . Anlass Änderung Rechtsprechung Richtung Zeitablauf unabhängige Vermutung Kausalität Haustürsituation Vertragsabschluss . Richtlinie 85/577/EWG Rates 20 . Dezember betreffend Verbraucherschutz Falle außerhalb Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen . Nr. 31 . Dezember " Haustürgeschäfterichtlinie " hat engeren Anwendungsbereich § . lediglich Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst vorliegend Fall bloßen Vertragsanbahnung geht . kommt Richtlinie Frage Kausalität vornherein Bedeutung . 4 . Auffassung Revision ist Berufungsgericht auch zutreffend ausgegangen Beklagten Darlehensrückzahlung verpflichtet sind Klägerin Appartement Begründung verweisen können Darlehensvertrag finanzierten Immobilienerwerb handele verbundenes Geschäft vgl. Senat 337 ; 1 . 21 ; Senatsurteile 26 . September XI . 19 . Dezember XI . 17 . April XI . 13 ; jeweils m.w . . . VerbrKrG findet eindeutigen Wortlaut § Abs. Nr. VerbrKrG Realkreditverträge grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind Anwendung Senat 337 ; 25 ; . 21 ; Senatsurteil 24 . April XI . 25 ; jeweils m.w . . . ist hier Fall . Parteien haben Darlehensvertrag Stellung Grundschulden insgesamt DM Sicherheit vereinbart . Darlehen auch grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist ist Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Parteien unstreitig . Ansicht Revision kommen auch einschränkende Auslegung § Abs. Nr. VerbrKrG analoge Anwendung § VerbrKrG . Realkreditverträge zwar § VerbrKrG . wohl aber § . widerrufen werden können Betracht . ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos verbundenes Geschäft vgl. nur 1 . 29 ; Senatsurteil 24 . April XI . 25 ; jeweils m.w . . . Gesetzgeber hat § Abs. Nr. abschließende Regelung Raum teleologische Reduktion lässt analoge Anwendung § VerbrKrG verbietet . Gesetzgeber Neuregelung § Abs. Satz Zukunft verbundenes Geschäft Krediten Erwerb Immobilie mehr generell ausgeschlossen hat ist geeignet Verständnis zuvor geltenden anders lautenden Vorschrift bestimmen Senat . . Ebenso zutreffend hat Berufungsgericht Einwendungsdurchgriff § hergeleiteten Grundsätzen Rechtsprechung verbundenen Geschäft verneint . Rückgriff Rechtsprechung finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten . . ; vgl. nur 1 . 25 ; Senatsurteile 27 . Januar XI 26 . September XI . . Ansicht Revision stellt Rechtsprechung auch Berücksichtigung Urteile 25 . Oktober . Schulte . Verstoß Gemeinschaftsrecht . hat erkennende Senat ebenfalls bereits Urteil 16 . Mai 1 . . . Einzelnen begründet vgl. auch Senatsurteil 26 . September XI . . . Revision bringt hiergegen Neues . 5 . Schließlich haben Beklagten Darlehensvaluta auch empfangen . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist vertragsgemäß Girokonto Beklagten ausgezahlt worden . . Revision war zurückzuweisen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 17.12.2004 OLG Entscheidung