NAMEN XI Verkündet : 8 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz § Abs. Abs. Nr. Abs. Satz Bl Cb Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel " Darlehensgebühr Beginn Darlehensauszahlung wird Darlehensgebühr Höhe % Bauspardarlehens … fällig Bauspardarlehen zugeschlagen Darlehensschuld . " unterliegt § Abs. Satz richterlichen Inhaltskontrolle ist Verkehr Verbrauchern gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam . Urteil 8 November XI OLG ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 November aufgehoben Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Mai abgeändert . Beklagte wird verurteilt Vermeidung Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft bis zu Monaten Ordnungshaft bis zu Monaten vollstrecken Vorstandsmitgliedern unterlassen nachfolgende inhaltsgleichen Klausel Darlehensverträgen verwenden Vertrag Person abgeschlossen wird Ausübung gewerblichen selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt Unternehmer : " Darlehensgebühr Beginn Darlehensauszahlung wird Darlehensgebühr Höhe % Bauspardarlehens Wahl gemäß Abs. Abzug Disagios fällig Bauspardarlehen zugeschlagen Darlehensschuld . " Beklagte wird verurteilt Kläger € Zinsen hieraus Höhe 5%-Punkten jeweiligen Basiszinssatz 19 . Februar zahlen . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger eingetragener Verein nimmt Satzung Verbraucherinteressen wahr ist qualifizierte Einrichtung § UKlaG eingetragen . beklagte Bausparkasse verwendet Vielzahl Verträgen vorformulierten Allgemeinen Bedingungen Bausparverträge " Tarif Fassung Juli nachfolgend : folgende Bestimmung : " Darlehensgebühr Beginn Darlehensauszahlung wird Darlehensgebühr Höhe % Bauspardarlehens Wahl gemäß Abs. Abzug Disagios fällig Bauspardarlehen zugeschlagen Darlehensschuld . " Bedingungen heißt weiter : " Verzinsung Tilgung Bauspardarlehens Bausparer ist berechtigt jederzeit Sondertilgungen leisten . " Kläger wendet Beklagten 19 . Februar zugestellten Klage Darlehensgebühr Höhe % . ist Ansicht Klausel sei unwirksam Inhaltskontrolle § standhalte . Unterlassungsklage § UKlaG nimmt Beklagte Anspruch unterlassen inhaltsgleiche Klausel Privatkunden Darlehensverträgen verwenden . hinaus begehrt Abmahnkosten Höhe € nebst . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Unterlassungsund Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil . veröffentlicht ist hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : beanstandete Klausel Kontrollfähigkeit unterstellt benachteilige Kunden unangemessen . Maßgebend sei Leitbild Darlehensvertrags Besonderheiten hauptsächlich Bausparkassengesetz geprägte Leitbild Bausparverträge Darlehensgebühr ausgehe . Darlehensgebühr sei Jahrzehnten allgemein gebräuchlich Rechtsstreitigkeiten Zusammenhang Bausparverträgen gerichtsbekannt sei . Gesetzgeber habe Üblichkeit Gebühr gewusst sei entgegengetreten . Einbeziehung Darlehensgebühr Berechnung effektiven Jahreszinses sei Anzeichen Gesetzgeber unstatthaft halte . habe Gebühr gebilligt Abschluss Bausparverträgen Bausparprämie vermögenswirksame Leistungen Aufnahme Kanon staatlich geförderter Altersvorsorge steuerliche Begünstigungen gefördert habe . Gesetzgeber Grundsatz akzeptiertes " Vorgehen " könne Rechtsprechung allgemeinen Rechtsgedankens Unbilligkeit verboten werden . derzeit niedrige Marktzinsniveau Auswirkungen zeigten Argumentation Klägers Bausparer habe bereits Verzicht marktkonforme Guthabenverzinsung Leistung Anspruch günstiges Festdarlehen erbracht folgen sei . Darlehensgebühr würde Abschlussgebühr umgelegt Lastenverschiebung Bauspargemeinschaft führen würde Bauspardarlehen aufnehmen . Umstand Darlehensgebühr anteilig zurückerstattet werde Bausparer Bauspardarlehen Fälligkeit tilge führe unangemessenen Benachteiligung Bausparer frei stehe Gebrauch mache . entstehe vorfällig tilgenden Kunden Mehrbelastung nominale Gesamtbelastung Darlehensphase sinke . Höher werde allein effektive . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung wesentlichen Punkten stand . Kläger hat Beklagte Anspruch gemäß Abs. Satz Nr. UKlaG Unterlassung weiteren Verwendung angegriffenen Klausel . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen beanstandeten Klausel vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung § Abs. Satz handelt Inhaltskontrolle Abs. bereits entzogen ist Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht gesamte Tarifwerk Beklagten geprüft genehmigt hat . Spezialkontrolle Allgemeinen Bausparbedingungen BaFin § Bausparkassengesetz nachfolgend BSpkG Berücksichtigung Besonderheiten Bausparvertrags Vorschriften Bausparkassengesetzes ausgerichtet ist führt Einschränkung Kontrollfähigkeit § Abs. vgl. Senatsurteile 9 Juli XI 5 November XI 7 . Dezember XI . . 2 . Unrecht hat Berufungsgericht indessen Wirksamkeit bejaht . Wirksamkeit formularmäßig Bauspardarlehensverträgen vereinbarten Darlehensgebühren wird Rechtsprechung Literatur unterschiedlich beurteilt . Meinung werden Vereinbarungen zulässig gehalten unterschiedlicher Begründung teilweise schon Kontrollfähigkeit betreffenden Klauseln jedenfalls aber verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird ; Agio-Klausel ; f. ; Agio-Klausel ; ; 2168 ; AG f. ; AG Urteil 12 . Juni juris . . ; Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . 31 ; 3.09 ; ; . f. ; . ; Edelmann . ; AGB-Kontrolle S. ; Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . . Gegenauffassung nimmt formularmäßige Vereinbarungen Darlehensgebühren Bauspardarlehensverträgen Inhaltskontrolle unterliegen Bausparkunden Geboten Glauben unangemessen benachteiligen Urteil 20 . Juni juris . f. ; AG Urteil 30 . Juni juris ; AG f. ; Maier f. ; Handbuch deutschen europäischen Bankrecht 2 . Aufl . § . 19 ; u.a. 7 . Aufl . . anders . 23.5 ; differenzierend . Zutreffend ist zuletzt genannte Auffassung . § getroffene Regelung Darlehensgebühr unterliegt Inhaltskontrolle Abs. 3 . . hält Auffassung stand 4 . . 3 . beanstandete Klausel unterliegt § Abs. Satz Inhaltskontrolle . § Abs. Satz beschränkt Inhaltskontrolle Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsvorschriften abweichende ergänzende Regelungen vereinbart werden . Hierunter fallen Bestimmungen Preis vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln Entgelt rechtlich geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung . Allerdings kann Disagio zinsähnliches Teil-)Entgelt Nominalzins zeitweilige Kapitalnutzung Gestalt Einmalentgelts erhoben wird Inhaltskontrolle entzogen sein integraler Bestandteil laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist Senatsurteile 29 . Mai XI 13 . Mai XI . 16 . Februar XI . f. Veröffentlichung vorgesehen . Preisnebenabreden echte Gegen-)Leistung Gegenstand haben Klauselverwender allgemeine Betriebskosten Aufwand Erfüllung gesetzlich nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten sonstige Tätigkeiten Kunden abwälzt Verwender eigenen Interesse erbringt sind hingegen Inhaltskontrolle unterworfen . . Senatsurteile 21 . April XI . 13 . Mai XI . 16 . Februar XI . Veröffentlichung vorgesehen jeweils . -9- Kläger beanstandete Klausel enthält kontrollfähige Preisnebenabrede Sinne . Klausel getroffenen Regelung dient Darlehensgebühr Abgeltung Tätigkeiten Beklagten Zusammenhang Bauspardarlehen anfällt . Inhalt Allgemeinen Geschäftsbedingung ist Auslegung ermitteln Senat selbst vornehmen kann Senatsurteile 13 November XI . 13 . Mai XI . 27 . Januar XI . . ist ausgehend Verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten Durchschnittskunden objektiven Inhalt typischen Sinn Rede stehenden Klausel fragen . ist so auszulegen Wortlaut verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird Senatsurteile 7 . Dezember XI . 7 . Juni XI . 13 November XI . 27 . Januar XI . . Maßstäben regelt Klausel Entgelt Verwaltungsaufwand Beklagten Zusammenhang Bauspardarlehen . Ansicht Revisionserwiderung Rechtsprechung Literatur vertretenen Auffassung vgl. LG ; Urteil 13 . August juris . f. ; AG Urteil 12 . Juni juris . . ; AG f. ; Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; Edelmann ; ; handelt laufzeitunabhängig ausgestalteten Darlehensgebühr Zins vereinbartes Teil-)Entgelt Kreditgewährung . Entgelt Zurverfügungstellung Darlehensvaluta lässt grundsätzlich kontrollfrei laufzeitunabhängiges Einmalentgelt laufzeitabhängigen Zins Kapitalüberlassung aufspalten Senatsurteil 13 . Mai XI . f. . Abs. zählt Kapitalüberlassung gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten Darlehensgebers ebenso Verpflichtung fortdauernden Belassung Darlehensvaluta synallagmatischen Verhältnis Zinszahlungspflicht steht . laufzeitabhängige Zins ist Regelfall nur Entgelt Belassung Darlehensvaluta werden zugleich interne Kosten Zusammenhang Kapitalüberlassung abgegolten . Grund kann laufzeitunabhängige Darlehensgebühr Beklagten hier verwendeten Klausel bestimmt ist gemessen § Abs. Satz Inhaltskontrolle Teilentgelt Kapitalüberlassung qualifiziert werden vgl. Senatsurteil aaO . . ändert auch Bezeichnung Darlehensgebühr " Revisionserwiderung mündlichen Verhandlung vorliegend laufzeitabhängiges Entgelt unabhängig tatsächlichen Dauer Kapitalnutzung anfallende Gebühr handelt vgl. Senatsurteil 16 . Februar XI . f. Veröffentlichung vorgesehen . Rahmen Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge gilt insoweit anderes AG Urteil 17 . April juris . . AG Urteil 30 . Juni juris . Bauspardarlehen Gelddarlehen vgl. § Abs. Satz BSpkG Form Tilgungsdarlehen . . ; MünchKommBGB/Schürnbrand 7 . Aufl . . ebenfalls Pflichtenprogramm § Abs. unterfallen Fandrich Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke Stand : 30 . Dezember Bausparbedingungen . . Auch Bausparkassengesetz enthält abweichenden Regelungen . Auffassung Revisionserwiderung Darlehensgebühr stelle Gegenleistung Beklagten Rahmen Bausparvertrags insgesamt erbrachten Haupt-)Leistungen fehlt schon Wortlaut angegriffenen Klausel Anhaltspunkt . spricht " Darlehensgebühr " Beginn Darlehensauszahlung fällig wird . wird Gebühr allein Inanspruchnahme Bauspardarlehens ausgelöst . allgemein Abgeltung Hauptleistungen Bausparvertrag insgesamt dienen soll lässt Klausel gerade entnehmen Gebühr auch Ansparphase nur dann anfällt Bausparer Bauspardarlehen tatsächlich aufnimmt . Darlehensgebühr stellt Ausführungen Revisionserwiderung auch Vergütung sonstige rechtlich selbstständige gesondert vergütungsfähige Leistung Beklagten . Zutreffend weist Revisionserwiderung allerdings Bausparkunden Beklagten § Abs. berechtigt sind Zinsfestschreibungsperiode jederzeit Sondertilgungen leisten Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen müssen Einräumung Sondertilgungsrechts Rahmen Darlehensvertrags zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen kann . bestimmte Zeit abgeschlossene verzinsliche Darlehensschuld hier vorliegende kann entsprechende Parteivereinbarung vorzeitig zurückgezahlt werden Kündigungsrecht § besteht vgl. gesondert vergütungsfähigen Sonderleistung Fall Senatsurteil 16 . Februar XI . . . Revisionserwiderung zugrunde gelegte Auslegung Darlehensgebühr sei Entgelt gemäß § Abs. bestehende Sondertilgungsrecht Bausparkunden fehlen aber tragfähige Anhaltspunkte . § Darlehensgebühr getroffene Regelung weist nämlich Bezug geschweige denn Gegenseitigkeitsverhältnis Kunden § Abs. eingeräumten Sondertilgungsrecht . Auch Bezeichnung " Darlehensgebühr " kommt Ausdruck Entgelt Abgeltung Sondertilgungsrechts Bausparkunden erhoben werden sollte . Zutreffend ist Auslegung verschiedener Instanzgerichte ; Urteil 20 . Juni juris . ; f. ; AG Urteil 30 . Juni juris . f. Darlehensgebühr konkrete vertragliche Gegenleistung Aufwand Verwaltungstätigkeiten Beklagten abgegolten wird Zusammenhang Bauspardarlehen anfällt . belegt Beklagten selbst gewählte Bezeichnung " Darlehensgebühr " . Gebühr handelt regelmäßig Entgelt konkrete regelmäßig öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbrachte Leistung . Entsprechend wird auch allgemeinen Sprachgebrauch Gebühr Betrag bezeichnet konkrete Dienstleistung entrichten ist vgl. online Stand : 6 . April Stichwort " Gebühr " . Beklagte Begriff Gebühr Zusatz " Darlehen " vorangestellt hat wird licht Dienstleistung Bausparer Entgelt bezahlen soll Zusammenhang aufgenommenen Bauspardarlehen stehen muss . weitere Konkretisierung Entgeltklausel findet Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen . soll Darlehensgebühr ungenannt gebliebene zusätzliche Sonderleistung abgegolten werden Aufwand Verwaltungstätigkeiten Beklagten Zusammenhang Bauspardarlehen erbracht werden . allgemeinen Sprachgebrauch auch verwandte Begriff Bearbeitungsentgelts wird Darlehensrecht ebenso verstanden einmalige pauschale Vergütung Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand Bank handelt Senatsurteil 13 . Mai XI . . Verwaltungsaufwendungen Sinne gehören Aufwendungen Zusammenhang Ausfertigung Prüfung Darlehensvertrags Ausreichung Überwachungstätigkeiten Vertragsschluss entstehen vgl. Verbraucherdarlehen Senatsurteil 13 . Mai XI . Bauspardarlehen Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . Aufwendungen Tätigkeiten Beklagten Zusammenhang Kreditsicherung Beleihung Grundstücken anfallen vgl. schon Gewährung Bauspardarlehen gemäß BSpkG aF Regel nur grundpfandrechtlicher Besicherung zulässig ist . 4 . Preisnebenabrede einzuordnende Klausel Darlehensgebühr hält Auffassung Berufungsgerichts Inhaltskontrolle stand . weicht Senat ständiger chung angewendeten Grundsätzen Senatsurteile 13 . Mai XI . . XI ZR . . wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung . werden Bausparkunden Beklagten auch unangemessen benachteiligt Abs. Satz Abs. Nr. . Klausel weicht Festlegung laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung . Entgelt Gewährung Möglichkeit Kapitalnutzung ist gesetzlichen Leitbild § Abs. Satz laufzeitabhängig ausgestaltet . Leitbild ist Kern Disposition Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen gesetzliche Regelung laufzeitabhängigen Ausgestaltung Entgelts Darlehensgewährung nur Zweckmäßigkeitserwägungen beruht Ausprägung Gerechtigkeitsgebots darstellt Senatsurteil 13 . Mai XI . . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind weiter Entgeltklauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlichen Grundgedanken Rechtsordnung unvereinbar Aufwand Tätigkeiten Kunden abgewälzt wird Verwender gesetzlich nebenvertraglich verpflichtet ist überwiegend eigenen Interesse erbringt . gehört wesentlichen Grundgedanken dispositiven Rechts Rechtsunterworfene Tätigkeiten erfüllen hat gesondertes Entgelt verlangen können . Anspruch besteht nur Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist Senatsurteile 18 . Mai XI f. 13 . Mai XI . 16 . Februar XI . . angegriffenen Klausel geregelte Darlehensgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet weicht gesetzlichen Leitbild § Abs. Satz laufzeitabhängiges Entgelt Darlehensgewährung vorsieht vgl. Senatsurteile 13 . Mai XI . f. 16 . Februar XI . . Weiter ist Klausel Leitbild vereinbar Darlehensgebühr maßgebenden Auslegung Abdeckung Aufwand Zusammenhang Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten Beklagten dient folglich Kosten Kunden abgewälzt werden Tätigkeiten anfallen Beklagten überwiegend eigenen Interesse erbracht werden vgl. bereits Senatsurteil 13 . Mai XI . . . angegriffene Klausel ist Auffassung Berufungsgerichts gesetzlichen Leitbild Darlehensvertrags Besonderheiten geprägten Leitbild Bauspardarlehensverträge messen . Bauspardarlehensvertrag handelt Darlehensvertrag vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand 7 . Aufl . . ; . . vertragstypische Pflichten § Abs. geregelt sind vgl. Fandrich Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke Stand 30 . Dezember Bausparbedingungen . . Mithin ist auch Bauspardarlehen gesetzlichen Regelung § Abs. Entgelt laufzeitabhängig leisten . Besonderheiten Bausparvertrags etwa Zuteilung Rahmen Bauspardarlehen Bausparkassen bereitgestellten Finanzmittel Bauspareinlagen Tilgungsleistungen Bausparer zweckgebundene Gewährung Bauspardarlehen nur wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Sinne § Abs. BSpkG begründen Bauspardarlehen allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzliches Leitbild . Ebenso führt Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung Bauspareinlagen Bauspardarlehen vgl. § Abs. BSpkG unabhängig Bauspardarlehensvertrag bereits Bausparvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen ansieht so Mülbert/ Schmitz Festschrift S. f. ; . . ; MünchKommBGB/Berger 6 . Aufl . § . ; Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . separaten späteren Abschluss Bauspardarlehensvertrags ausgeht so 14 . Aufl . § . 27 ; f. ; Handbuch deutschen europäischen Bankrecht 2 . Aufl . § . 4 ; Fandrich aaO bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild Bauspardarlehen zutreffend AG Urteil 30 . Juni juris . 24 ; AG Urteil 17 . April juris . . ; zweifelnd ; aA ; ; . ; f. ; Edelmann . Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Hauptleistungspflichten Bereitstellung Darlehensvaluta einerseits Erbringung Tilgungsleistungen andererseits ergeben Fällen speziellen Regelungen Bausparkassengesetzes § Abs. . allgemeine gesetzliche Programm Hauptleistungspflichten Darlehensrecht erfährt bausparvertragliche Verknüpfung Bauspardarlehen Bauspareinlagen Einschränkung noch Erweiterung . ergibt auch Senatsurteil 7 . Dezember XI . . Gegenstand Verfahrens war Gebühr Darlehensvertrag Abschlussgebühr Beginn Ansparphase Abschluss Bausparvertrags zahlen ist . geltende Pflichtenprogramm weist Bezug § Abs. ergebenden Leitbild Darlehensvertrags . Auch § Abs. Nr. BSpkG begründet § Abs. abweichendes Leitbild Bauspardarlehen . Vorschrift müssen Bestimmungen Bausparkunden berechneten Kosten Gebühren Allgemeinen Bedingungen Bausparverträge enthalten sein . wird allerdings besonderes § Abs. abweichendes Recht Entgelterhebung geregelt Senatsurteil 7 . Dezember XI . sodass § Abs. Nr. BSpkG genauso § Abs. Nr. § § vgl. Senatsurteil 13 . Mai XI . leitbildprägender Charakter beizumessen ist . Bausparer Bausparkasse bilden auch Sondervermögen sonstige Bruchteilsgemeinschaft sodass bepreiste Aufwand Erfüllung eigenen Verwaltungsaufgaben Gemeinschaft betrifft vgl. Urteil 22 . September ZR . . schließen jeweils eigenständige lehensverträge Bausparkasse Kreditinstitut vgl. § Abs. Abs. BSpKG . handelt Bausparkasse Gewährung Bauspardarlehen eigenen Interesse Verwalterin Sondervermögens Bausparer . Abweichungen streitigen Klausel wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung benachteiligen Vertragspartner Beklagten auch unangemessen Sinne § Abs. Satz Abs. Nr. . unangemessene Benachteiligung Vertragspartners wird indiziert klauselmäßige Abweichung wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung gegeben ist Senatsurteile 18 . Mai XI 13 . Mai XI . 16 . Februar XI . . Hinreichende Gründe Klausel gebotenen umfassenden Interessenabwägung Senatsurteile 7 . Mai XI f. 28 . Januar XI 14 . Januar XI . 16 . Februar aaO gleichwohl angemessen erscheinen lassen hat Beklagte dargetan noch sind ersichtlich . Abweichungen gesetzlichen Leitbild sind insbesondere sachlich gerechtfertigt noch wird gesetzliche Schutzzweck andere Weise sichergestellt vgl. Senatsurteile 14 . Januar aaO 16 . Februar aaO . Auffassung Berufungsgerichts hat Gesetzgeber § Abs. Nr. BSpkG angeordneten Pflicht Bausparern berechnete Kosten Gebühren Allgemeinen Bedingungen Bausparverträge aufzunehmen Erhebung Darlehensgebühren darlehensverträgen zugleich sachlich gebilligt vgl. Abschlussgebühr bereits Senatsurteil 7 . Dezember XI . f. ; zutreffend insoweit auch . mag üblichen Vertragspraxis ausgegangen sein Bausparern Allgemeinen Bedingungen Bausparverträge Kosten Gebühren berechnet werden vgl. BT-Drucks . S. . gesetzgeberischer Wille Rechtswirksamkeit bestimmter Kosten Gebühren unabhängig Art Ausgestaltung Einzelnen regeln billigen lässt aber Gesetzesmaterialien vgl. BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. noch genannten Vorschrift selbst entnehmen zutreffend AG Urteil 30 . Juni . . Genauso ergibt Meinung Berufungsgerichts Umstand Gesetzgeber Abschluss Bausparverträgen Bausparprämien weitere Vergünstigungen fördert jedwede Gestaltung Bausparbedingungen vornherein billigen wollte . Auch insoweit fehlt gesetzlichen Anhaltspunkt entsprechenden Willen Gesetzgebers . Bauspartarife Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht § BSpkG genehmigen sind spricht Auffassung Berufungsgerichts Revisionserwiderung vgl. auch Edelmann ebenfalls Angemessenheit gegenständlichen Bauspartarif umfassten Darlehensgebühr . steht bereits Gesetzgeber Kosten Gebühren behördlichen Genehmigungsvorbehalt bewusst ausgenommen hat . Abs. Satz BSpkG nimmt Grund Bezug § Abs. Nr. BSpkG Bestimmungen Höhe Kosten befasst vgl. BT-Drucks . S. . Abs. Satz BSpkG sind Bausparkassen lediglich verpflichtet BaFin Regelungen Höhe Kosten Gebühren anzuzeigen BT-Drucks . aaO . Revisionserwiderung Schreiben Bundesaufsichtsamtes Kreditwesen 21 . Dezember Az . verweist ergeben soll Verzicht Darlehensgebühr genehmigten Bauspartarifen unzulässig sei übersieht Schreiben Rechtsqualität nur Bausparverträgen kommunalen Partnern Tarif befasst . Tarif ist hier gegenständlich sodass genannte Schreiben vorliegend vornherein Relevanz hat . Ohnehin findet 1 . Januar geltenden Gesetzeslage Kontrolle Allgemeinen Bedingungen Bausparverträge bestimmten Gebühren Aufsichtsbehörde § Abs. Nr. BSpkG 31 . Dezember gültigen Fassung mehr . 1 . Januar sind Bausparkassen lediglich verpflichtet Regelungen Höhe Kosten Gebühren Aufsichtsbehörde anzuzeigen Abs. Satz BSpkG . Auch Erwägungen kollektiven Gesamtinteresse Bauspargemeinschaft rechtfertigen Erhebung laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr Rahmen Bauspardarlehen . Besonderheiten Rechtsnatur Bausparvertrags Vorschriften Bausparkassengesetzes ergeben können materiellen Wertungen Rahmen Inhaltskontrolle Abschlussgebühr zwar grundsätzlich beeinflussen Senatsurteile 9 Juli XI 7 . Dezember XI . . hier gegenständlichen Darlehensgebühr wird aber Beitrag Gewährleistung Funktionsfähigkeit Bausparwesens geleistet geeignet wäre Erhebung einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen . angegriffenen Klausel bestimmte Darlehensgebühr wird Kollektiv Bausparer Zuteilung Bauspardarlehen Verfügung stehende Zuteilungsmasse Sinne § Abs. Nr. BSpkG vgl. Bausparkassengesetz Bausparkassenverordnung 5 . Aufl . Anm . § Anm . gebucht stellt Bausparkasse Ertragsposition Jahresergebnis erhöht zutreffend AG Urteil 17 . April . . Unmittelbare kollektive Gesamtinteressen Entgeltklausel Einzelfall rechtfertigen können vgl. allgemein . § . ; 75 . Aufl . . nimmt Beklagte Erhebung Darlehensgebühr folglich wahr . Darlehensgebühr deckt auch Abschluss Bausparvertrags Bausparkunden zahlende Abschlussgebühr vgl. Senatsurteil 7 . Dezember XI . Kosten Tätigkeiten Bausparkasse kollektiven Gesamtinteresse Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden . hier maßgebenden Auslegung dient Darlehensgebühr Ausgleich Aufwendungen Verwaltungstätigkeiten Beklagten Zusammenhang Bauspardarlehen erbracht werden . handelt innerbetriebliche Leistungen Bausparkasse vgl. Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt . Schrifttum wird zwar zutreffend hingewiesen Bausparern zugutekomme Bausparkasse Aufgaben menhang Gewährung Überwachung Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle Ausfallwahrscheinlichkeit verringere vgl. vertragsgemäße Tilgungsleistungen Bausparer positiv Gemeinschaft Bausparer Verfügung stehende Zuteilungsmasse auswirkten . handelt allerdings lediglich reflexartigen Nebeneffekt vgl. Senatsurteil 13 . Mai XI . führt Beklagte Erhebung Darlehensgebühr Gesamtinteressen Kollektivs Umfang wahrnimmt Interessen Einzelner zurücktreten lässt . Darlehensgebühr dient einfachen Verbraucherdarlehen vorrangig Deckung Bausparkunden überwälzbaren Verwaltungsaufwendungen Beklagten erhöht erster Linie Ertrag . weiter Schrifttum vertretene Auffassung Nachhaltigkeit Tarifstruktur Bausparkassen sei Tilgungsleistungen Bausparer auch erhobenen Darlehensgebühren abhängig sodass Interessen Einzelnen Sicherung Nachhaltigkeit jeweiligen Tarifmodells Gesamtinteressen Kollektivs zurückzutreten hätten ; ähnlich bedarf näheren Erörterung . Berufungsgericht hat Funktion Darlehensgebühr hier gegenständlichen Tarifstruktur Feststellungen getroffen . Revisionserwiderung zeigt auch Vortrag Beklagten Vorinstanzen gegenständliche Bauspartarif ausschließlich gesonderter Berechnung streitigen Darlehensgebühr nachhaltig marktfähig sei . Insbesondere legt Beklagte konkret Verwaltungstätigkeiten verbundenen tatsächlichen Kosten gerade Erhebung laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr erfordern noch entsprechende Ausweitung Darlehensgeschäft bezogenen Zinsspanne konkreten Bauspartarif Finanzierung Verwaltungsaufwands ausgeschlossen ist . Abweichung Entgeltklausel gesetzlichen Leitbild wird schließlich gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung auch bausparspezifische Individualvorteile Bausparkunden sachlich gerechtfertigt . Revisionserwiderung weist zwar zutreffend Bauspardarlehen Verhältnis Marktumfeld Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind vgl. Senatsurteil 7 . Dezember XI . ; 176 ; OLG ; AG Urteil 30 . Juni juris . ; AG Urteil 17 . April juris . 59 ; . . Zinsänderungsrisiko Rahmen Bausparvertrags beklagten Bausparkasse getragen wird Kunden nur frei entscheiden können bestehender Zuteilungsreife Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen auch berechtigt sind aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß Abs. jederzeit tilgen Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen müssen vgl. sog. " Zinssicherungseffekt " Urteil 14 . Oktober juris . 30 ; ; ; . ; Edelmann . Vorteilen Bausparkunden stehen aber anders Vorteilen Darlehensnehmer Förderdarlehen vgl. Senatsurteil 16 . Februar XI . . unerhebliche Nachteile führen Darlehensgebühr bundene finanzielle Nachteil gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung Vergleich Marktumfeld geringen Nominalzins Bauspardarlehens einseitige Verteilung Zinsänderungsrisikos Bausparkunden gerechtfertigt ist . Bausparkunden hier gegenständlichen Bauspartarif entscheiden müssen etwa Genuss Sicht günstigen Bauspardarlehens kommen können bereits Abschluss Bausparvertrags Abschlussgebühr Höhe % Bausparsumme Abs. zahlen Ansparphase Bausparvertrags hinnehmen Spareinlagen bezogen Zeitpunkt Abschlusses Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden vgl. Senatsurteil 7 . Dezember XI . 46 ; AG Urteil 30 . Juni juris . 28 ; AG Urteil 17 . April juris . 59 ; ; . . ; Baums S. ; ; 109 ; Fandrich Westphalen Vertragsrecht AGBKlauselwerke Stand : 30 . Dezember Bausparbedingungen . . wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwerben § Abs. BSpkG genannten Rechtsanspruch Gewährung niedrig verzinslichen Bauspardarlehens nur dann Abschlussgebühr bezahlen Abschluss Bausparvertrags marktgerechte Verzinsung Spareinlagen verzichten . 5 . angegriffene Klausel zugleich Kläger meint Transparenzgebot verstößt bedarf Entscheidung . . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. . weitere Feststellungen treffen sind kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Klage vollem Umfang stattgeben . Unterlassungsanspruch § UKlaG umfasst Pflicht Verwendung Klausel Neuverträgen unterlassen auch Verpflichtung Durchführung bereits bestehender Verträge beanstandete Klausel anzuwenden vgl. Senatsurteile 27 . Januar XI . 20 . Oktober XI . 34 ; Urteile 13 Juli 35 . 6 . Dezember . . Erfolg hat Klagebegehren auch geltend gemachten Anspruchs Erstattung Abmahnkosten Rechtsgrundlage § UKlaG . V.m . § Abs. findet Senatsurteile 7 . Juni XI . 20 . Oktober XI . Höhe Parteien Streit steht . Ausspruch Zinsen folgt § . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung