NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. § Abs. Berufungsgericht kann Prüfungskompetenz Revisionsgerichts einschränken Prozessvoraussetzungen Amts prüfen sind Anschluss Beschlüsse 16 Juli . juris . . Urteil 10 . Oktober XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen Klägerin . Klägerin schloss Beklagten Finanzierung Immobilie Darlehensverträge einmal 23 . März über € Jahre festen Zinssatz nominal % p.a. anderen 28 . März über € Jahre festen Zinssatz nominal % Beklagte belehrte Klägerin Abschluss Darlehensverträge Widerrufsrecht anderen folgt : Schreiben vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 6 . März Beklagten zugegangen 12 . März erklärte Klägerin Widerruf Abschluss Darlehensvertrags 28 . März gerichteten Willenserklärung . Beklagte wies Widerruf . Klägerin äußerte Beklagten selben Tag zugegangenem Telefaxschreiben 28 . April stelle Widerruf auch Abschluss Darlehensvertrags 23 . März gerichtete Willenserklärung beziehe . Klage zuletzt Feststellung Darlehensvertrag 28 . März Widerrufs 6 . März Darlehensvertrag 23 . März Widerrufs 28 . April jeweils Tag Zugangs Schreiben beendet " rückabzuwickeln seien Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat Landgericht abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert Feststellungsbegehren entsprochen . Entscheidungsformel hat erkannt werde " Revision Urteil " zugelassen . Gründen hat ausgeführt habe " Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Hinblick divergierende obergerichtliche Entscheidungen Frage Verwirkung rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung Verbraucherwiderrufsrechten zugelassen " . komme " Revisionszulassung Beklagten begehrt allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen Feststellungsklage " Betracht . Revision erstrebt Beklagte vollständige Zurückweisung klägerischen Berufung . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil 29 Juli juris hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsklage sei zulässig . Zwar genieße Leistungsklage grundsätzlich Vorrang . Bank sei indessen auszugehen rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde auch Beklagte Gegenteil erklärt habe . Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge gekommen so Klägerin Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Verwendung Wortes " frühestens " Beschreibung Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist habe Beklagte Klägerin Bedingungen Widerrufs undeutlich unterrichtet . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung BGB-Informationspflichten-Verordnung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Klägerin Widerruf noch habe erklären können . Klägerin habe Widerrufsrecht verwirkt . -9- II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . Unrecht hat Berufungsgericht Feststellungsklage zulässig erachtet . 1 . Senat hat Zulässigkeit Feststellungsklage Aspekt Vorhandenseins Feststellungsinteresses Amts prüfen Senatsurteil 21 . Februar XI . . steht Berufungsgericht Gründen Berufungsurteils ausdrücklich ausgeführt hat lasse Revision nur Begründetheit auch Zulässigkeit Feststellungsklage . Berufungsgericht kann Prüfungskompetenz Revisionsgerichts einschränken Prozessvoraussetzungen Amts prüfen sind vgl. Beschlüsse 16 Juli . juris . . Auch Revisionsführer könnte Beschränkung Angriffs materielle Rechtfertigung Anspruchsgrunds Prüfung ausschließen . Insoweit gilt Rechtsmeinung Revisionserwiderung Fällen Beschränkung Zulassung Frage Zulässigkeit Klage vgl. Senatsurteil 12 . April XI . 10 ; Beschlüsse 17 . April . 17 . Mai . . 2 . Feststellungsanträge zielen positive Feststellung Darlehensverträge 23 . März 28 . März Widerrufserklärungen Klägerin umgewandelt haben . Revisionserwiderung gewünschte Auslegung negative Feststellungsklage kommt Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes Betracht anderen Fall betraf Senatsurteil 16 . Mai XI . . . positive Feststellungsklage sind Feststellungsanträge unzulässig . Senat Erlass Berufungsurteils näher ausgeführt hat Senatsurteile 24 . Januar XI . . 21 . Februar XI . . 14 . März XI . 16 . Mai XI . 4 Juli XI . muss Kläger Umwandlung Verbraucherdarlehensvertrags Rückgewährschuldverhältnis geltend macht vorrangig Leistungsklage Grundlage § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung Verbindung § § . Beklagte vorgehen . Ist Kläger Klage Leistung möglich zumutbar erschöpft Rechtsschutzziel fehlt Feststellungsinteresse Sinne besseren Rechtsschutzmöglichkeit Streitstoff Prozess klären kann . konkreten Fall hat Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt Beklagte habe angekündigt Feststellungsurteil freiwillig leisten wollen . steht Rechtsstreit Meinungsverschiedenheiten Parteien endgültig bereinigen wird . Feststellungsklage ist auch Maßgaben Senatsurteils 24 . Januar XI . ausnahmsweise zulässig . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . eigene Sachentscheidung Beklagten § Abs. kann Senat fällen . Feststellungsanträge sind abweisungsreif . 1 . Senat kann Revision Beklagten Feststellungsklage unzulässig abweisen . Klägerin müsste zunächst Gelegenheit gegeben werden zulässigen Klageantrag überzugehen Senatsurteil 4 Juli XI . . 2 . Senat kann aber auch Unbegründetheit Feststellungsklage erkennen . Zwar ist Feststellungsinteresse § Abs. nur stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung . Feststellungsbegehren Berufungsgericht zulässig erachtet hat kann tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse Revisionsinstanz sachlichen Gründen abgewiesen werden . . zuletzt etwa Senatsurteil 4 Juli XI . . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist Klage indessen Sache abweisungsreif . Berufungsgericht hat richtig erkannt Klägerin sei gemäß Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen § Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . Ebenfalls zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Widerrufsfrist sei Abgabe Widerrufserklärungen 6 . März 28 . April noch abgelaufen gewesen . Klägerin erteilten rufsbelehrungen informierten Einschubs " frühestens " unzureichend deutlich Beginn Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung Anlage § hier maßgeblichen 8 . Dezember 31 . März geltenden Fassung kann Beklagte Überschrift " Finanzierte Geschäfte " Gestaltungshinweis vollständig umgesetzt hat schon berufen Senatsurteil 11 . Oktober XI . Veröffentlichung bestimmt . tatrichterlichen Würdigung § erheblichen Umstände kann Senat abgesehen Revision durchgreifende Rechtsfehler Maßgabe Revisionsverfahren eröffneten Prüfungsumfangs vgl. Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 14 . März XI . aufzeigt vorgreifen . IV . Sache Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat Endentscheidung reif ist ist insoweit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung