BESCHLUSS 15 . Januar Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 27 . September wird unzulässig verworfen Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. . Landgericht Klage Leistung Darlehensschlussrate geringen Teilbetrag Höhe € abgewiesen hatte zwar Hauptforderung Darlehensvertrag Höhe € begründet sei Beklagten hilfsweise Aufrechnung gestellte Gegenforderung Leistung Schadenersatz Höhe € bestehe landgerichtliche Urteil nur Klägerin Beklagte Anschluss-)Berufung eingelegt hatte war Berufungsverfahren nur noch Aufrechnung gestellte Gegenforderung entscheiden Urteil 3 November . ; Urteil 26 . Oktober 115 ; Beschluss 19 . Dezember . 1 ; Zöller/ Vollkommer 29 . Aufl . . 21 ; . 9 . Aufl . . . bestimmte Beschwer Beklagten Berufungsurteil allein Klage landgerichtliche Verurteilung entsprechenden Teil . Bestreitet Beklagte Klageforderung mehr macht nur noch Aufrechnung Gegenforderung geltend ist Klage stattgebendes Urteil nur Höhe Betrages beschwert Zahlung verurteilt worden ist . Zwar wird Fall Forderungen entschieden . Wirtschaftlich geht Streit Parteien aber nur Betrag Höhe Klageforderung übersteigt . Auch wird Beklagte lediglich belastet unstreitige unstreitig gewordene Klageforderung Hilfe angeblichen Gegenforderung tilgen kann erfüllen muss . Wert Beschwer Beklagten ist höher Betrag Kläger Urteil zugesprochen wird vgl. Beschluss 24 November ; Beschluss 17 . Mai Abs. Rechtsmittelinteresse ; Beschluss 28 . März juris . . ; 4 . Aufl . Vorbem . . . Berufungsgericht hat Gegenforderung Höhe weiteren € Lasten Beklagten aberkannt Höhe Berufung Klägerin landgerichtliche Entscheidung hinaus Zahlung verurteilt . Nur Umfang ist Beklagte Berufungsurteil beschwert Berufungsgericht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur insoweit zweitinstanzlichen Begehren gefolgt ist . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Menges Vorinstanzen : Mühlhausen Entscheidung OLG Entscheidung