BESCHLUSS XI 16 . Dezember Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. 16 . Dezember beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats 22 . Oktober wird unzulässig verworfen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Klägerin dargelegt hat beabsichtigten Revision Abänderung Berufungsurteils Wertgrenze § Nr. übersteigenden Umfang anstreben will . Geltungszeit Übergangsregelung § Nr. hat Beschwerdeführer laufender Begründungsfrist nur Revisionszulassungsgründe vorzutragen auch darzulegen Revision Abänderung Berufungsurteils Umfang Wertgrenze  erstreben will Beschluß 27 . Juni 2433 ; Senatsbeschluß 15 Juli XI Beschlußumdruck S. . Erfordernis ist Klägerin Beschwerdeerwiderung Recht rügt nachgekommen . hat zwar angegeben Teile Berufungsurteils Zulassung Revision begehrt Abänderung Urteils erstreben will . hat aber versäumt ausreichende Angaben machen Feststellung zuließen angestrebte Abänderung Berufungsurteils Wertgrenze Klägerin Zahlung DM gerichteten Klageantrag beabsichtigten Revision weiterverfolgen will steht zwar Wert Beschwer Höhe    hat aber Angaben Bewertung Feststellungsantrags gemacht ebenfalls Revision weiterverfolgen will . kann offenbleiben Angaben entbehrlich wären auch klar ersichtlich wäre Feststellungsantrag Wert "#"$%&'"()%&*+"-,./012  % ! chende Beschwer Wertgrenze ! Feststellung ist hier möglich Beschwerdebegründung hervorgeht Feststellungsantrag Ersatz Klägerin bereits entstandenen über Millionen DM bezifferten Schäden ausschließlich Ersatz möglicherweise tig noch entstehender Schäden betrifft . Art Umfang künftig erwartenden Schäden enthält Beschwerdebegründung Angaben . Abgesehen sind Klägerin formulierten Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung § Abs. Satz Nr. klärungsbedürftig vorliegenden rechtsfehlerfrei entschiedenen Einzelfalles . näheren Begründung wird abgesehen .