BESCHLUSS XI 13 . März Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . März Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger Beschluss 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Revision geltend machende Beschwer über € erreicht ist § Nr. . Wert Klägern erstrebten Verurteilung Zahlung beträgt € . Ansprüche Nutzungsersatz § Abs. Halbs . bleiben auch geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten Nebenforderungen § Abs. Halbs . Betracht vgl. Senatsbeschluss 25 . Oktober XI . . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 11.05.2017 Derstadt