NAMEN Verkündet : 21 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Fassung 2 . Januar Auch sogenannten Präsenzgeschäft kann objektive Auslegung ermittelter Belehrungsfehler konkreten Textform dokumentierten Umstände Erteilung Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden . Urteil 21 . Februar XI AG ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat gemäß § Abs. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 13 . Januar eingereicht werden konnten Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 1 . Zivilkammer 1 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangen Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Erstattung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung . Kläger schlossen Beklagten 15 . Februar Finanzierung Immobilie Verbraucherdarlehensvertrag nominal € Laufzeit Jahren . Vertragsabschluss gestaltete so Mitarbeiter Beklagten Kläger zeitgleich Ort anwesend Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten . Darlehensvertrag war folgende Klägern ebenfalls unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt : Herbst wollten Kläger finanzierte Immobilie verkaufen . traten Beklagte Darlehen vorzeitig abzulösen . Beklagte machte Abschluss " Aufhebungsvereinbarung " Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung Höhe € abhängig . Kläger gaben gerichtete Willenserklärung 21 . Oktober " Vorbehalt Überprüfung geschlossenen Darlehensvertrages Widerrufsbelehrung " . entrichteten Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung . 21 November widerriefen Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung . Amtsgericht hat Klage Erstattung Vorfälligkeitsentschädigung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen . gerichtete Berufung hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision Kläger hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Klägern habe Erklärung Widerrufs November Widerrufsrecht mehr zugestanden Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung Widerrufsfrist wirksam Lauf gesetzt habe . Beklagte habe Kläger deutlich Beginn Widerrufsfrist unterrichtet . Darlehensvertrag Präsenzgeschäft gekommen sei habe Beginn Fristlaufs verständiger Würdigung Kläger unzweifelhaft erkennbar nur Erhalt Klägern ausgehändigten Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde ankommen können . Überdies sei fehlerhafte Belehrung Kläger unterstellt Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung Aufhebungsvereinbarung mehr widerruflich gewesen . Schließlich sei Klägern Grundsätzen Glauben verwehrt Widerruf Beklagte geltend machen . Widerruf Kläger stelle unzulässige Rechtsausübung jahrelanger anstandsloser Vertragsdurchführung gar vollständigen Rückabwicklung allein Ersparnis Vorfälligkeitsentschädigung diene . Widerrufsrecht Kläger sei auch verwirkt . Gerechnet Zustandekommen Darlehensvertrags seien Zeitmoment Widerruf Jahre vergangen . Auch Umstandsmoment sei erfüllt . Kläger seien " erteilte Belehrung unbestreitbar Wesentlichen aufgeklärt " worden . Unterliefen Unternehmer Belehrung Fehler geringem Gewicht sei interessengerecht Verbraucher zustehende Recht Widerruf zumindest Grundsatz informiert worden sei jahrelang reibungslosen Vertragsabwicklung praktisch ewiges Widerrufsrecht zuzuerkennen . Anerkennung ewigen Widerrufsrechts sei Kreditwirtschaft unzumutbar . könne unterstellt werden Gesetzgeber aktuelle Rechtsentwicklung tatsächlich beabsichtigt auch nur Kauf genommen habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei Zustandekommen Verbraucherdarlehensvertrags ausgegangen so Kläger Widerrufsrecht § Abs. hatten . 2 . Unzutreffend ist Einschätzung Berufungsgerichts Widerrufsbelehrung Beklagten habe gesetzlichen Anforderungen hier Art . § Abs. § § Abs. maßgeblichen 8 . Dezember 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . entsprochen . Beklagten vorformulierte Widerrufsbelehrung genügte Senat selbst bestimmen kann Senatsurteile 6 . Dezember XI . f. 12 Juli XI . Veröffentlichung bestimmt 11 . Oktober XI . Veröffentlichung bestimmt Angaben Voraussetzungen Fristbeginns gesetzlichen Vorgaben war Rücksicht konkreten Umstände Erteilung unwirksam . Senat hat wiederholt entschieden Senatsurteile 10 . März XI . 6 . Dezember XI . XI juris . ; Senatsbeschluss 15 . Februar XI . Widerrufsbelehrung Vorgaben § Abs. Satz . genügt Fristbeginn Wendung " Vertragsurkunde schriftliche Darlehensantrag Abschrift Vertragsurkunde " Wendung " Vertragsurkunde schriftliche Vertragsantrag Abschrift Vertragsurkunde Vertragsantrags " bezeichnet wird unrichtige Verständnis nahegelegt wird Widerrufsfrist beginne Tag Zugang Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags Unternehmers Rücksicht Verbraucher bereits Abschluss Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe . Weise missverständliche Formulierungen grenzt Senat Verbraucher gerichteten hinreichend deutlichen Wendung " Vertragsurkunde schriftlicher Antrag Abschrift Vertragsurkunde Antrags " Verwendung Personalpronomens Wort " Antrag " deutlich macht Anlaufen Frist schriftlichen Abgabe Vertragserklärung Verbrauchers abhängig ist Senatsbeschluss 27 . September XI . 8) . ist Begriff " Vertragsurkunde " auch Gesetzgeber Abs. Satz . verwendet hat Rücksicht Umstände Zustandekommens Darlehensvertrags niemals undeutlich . Abs. Satz . bezeichnet Begriff " Vertragsurkunde " Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original Vertrags . Entsprechend kann Begriff " Vertragsurkunde " objektiv auch anders insbesondere ausgelegt werden bestimmten Kontext schriftlichen Vertragsantrag Darlehensgebers . Unternehmer muss genauer formulieren Gesetzgeber selbst Senatsurteil 22 November XI Umdruck . Veröffentlichung bestimmt ; 27 . September XI . 8) . Senatsurteil 10 . März XI . anders interpretiert werden könnte stellt Senat ausdrücklich klar . Beklagte Wendung " Vertragsurkunde schriftliche Vertragsantrag Abschrift Vertragsurkunde Vertragsantrags " gebraucht hat hat Kläger fehlerhaft belehrt . objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann Rechtsmeinung Berufungsgerichts konkreten Textform dokumentierten Umstände Erteilung Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden vgl. OLG Urteil 3 November juris . 20 ; OLG Zweibrücken Urteile 23 November . . 16 . Dezember juris . ; . OLG Urteile 27 . Februar . 29 . Januar . . ; OLG Urteil 24 . Februar juris . . ; OLG Urteil 1 . August . . . gesetzlichen Vorgaben Widerrufsrecht auch formelle inhaltliche Gestaltung Widerrufsbelehrung handelt halbzwingendes Recht Gunsten Verbrauchers Senatsurteil 13 . Januar XI ZR . 17 ; Urteil 15 . Mai . . Halbzwingend ist hier intertemporal maßgeblichen Recht auch Vorgabe § Abs. Satz . Verbraucher Bedingungen Widerrufsrechts inhaltlich vollständig deutlich Senatsurteil 26 . Oktober XI . Textform hier gemäß § 1 . Januar 12 . Juni geltenden Fassung : Urkunde dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise Person Erklärenden nennt Abschluss Erklärung Nachbildung Namensunterschrift andere Weise erkennbar macht Urteil 29 . April . belehren . schließt Inhalt Widerrufsbelehrung Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses Parteien Maßgabe besonderen Umstände Erteilung -9- präzisieren zugleich zulasten Verbrauchers teilweiser Verzicht Formvorgaben § Abs. Satz . läge . Berufungsgericht stützt gegenteilige Ansicht tatsächlich auch gar abweichendes gemeinsames Verständnis Vertragsparteien Sache Belehrungsfehler sei konkreten Situation kausal geworden . Kausalität Belehrungsfehlers kommt indessen . Entscheidend ist nur Belehrung missverständliche Fassung objektiv geeignet ist Verbraucher Ausübung Widerrufsrechts abzuhalten vgl. Senatsurteile 23 . Juni . 12 Juli XI . 11 . Oktober XI . ; Urteil 29 Juli . . Gesetzlichkeitsfiktion § Abs. 1 . September 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . kann Beklagte berufen Muster Widerrufsbelehrung Anlage § Abs. 8 . Dezember 31 . März geltenden Fassung verwendet hat Senatsurteil 12 Juli XI . . . 3 . Rechtsfehlern behaftet ist weiter Auffassung Berufungsgerichts Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung sei Abschluss " Aufhebungsvereinbarung " streng genommen : vorzeitiger Beendigung mehr widerruflich gewesen . Senat Erlass Berufungsurteils näher ausgeführt hat ist Zweck Widerrufsrechts Verbraucher Möglichkeit geben geschlossenen Vertrag einfache Weise Widerruf lösen sonstigen Beendigungsgründen verbundenen gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen Kauf nehmen müssen . kann Verbraucher Abschluss Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen auch Vertrag zuvor gekündigt wurde . Gleiches gilt Parteien Vertrag Ausübung Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben zugleich Widerrufsrecht vergleichen Senatsurteil 11 . Oktober XI . . 4 . Schließlich hat Berufungsgericht Maßgabe Erlass Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile 12 Juli XI . . . Veröffentlichung bestimmt XI . . Voraussetzungen verkannt Widerrufsrecht Verbrauchers unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden verwirkt sein kann . . Berufungsurteil unterliegt mithin Aufhebung § auch anderen Gründen richtig darstellt § . Klägern § verwehrt ist Rechtsfolgen Widerrufs berufen steht abschließend . Gerade hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann Vertrauen Unternehmers Unterbleiben Widerrufs Verwirkung allgemein geltenden Maßgaben schutzwürdig sein auch erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich gesetzlichen Vorschriften entsprach Folgezeit versäumt hat Verbraucher § Abs. Satz . nachzubelehren . Verwirkung vorliegt richtet letztlich Tatrichter festzustellenden würdigenden Umständen Senatsurteile 12 Juli XI . XI . . Würdigung kann Senat Berufungsgericht bisher lediglich unzutreffender rechtlicher Maßstäbe Frage Verwirkung auseinandergesetzt hat vorgreifen . IV . Sache ist auch Sinne Kläger Endentscheidung reif § Abs. . Senat verweist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht § Abs. Satz Maßgabe Senatsurteile 12 Juli XI . XI . . 11 . Oktober XI . § weitere Feststellungen treffen haben wird . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung