BESCHLUSS XI 15 . Januar Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 Juli wird unzulässig verworfen Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Nr. § . Feststellungsantrag ist lediglich € veranschlagen vgl. Senatsbeschluss 29 . September XI juris . Kläger Inanspruchnahme Treuhänderin Freistellung Ansprüchen § Abs. Abs. gerichtet Rückzahlung ausgeschütteter Beträge Umfang drohte höhere Bewertung Feststellungsantrags rechtfertigte ist ersichtlich . Auffassung Klägers erhöht Hauptforderung Höhe € begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns Höhe € sind % € 21 . September 31 . Dezember Nebenforderung Streitwert 8 . Mai XI . . Kläger zitierten Anmerkungen zugrundeliegenden Rechtsprechung Senats ; . zfs geben Anlass Bewertung abzugehen . Kläger weiter angeführte Beschluss II . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 28 . September ZR KostRsp . Nr. betraf Geltendmachung " Zinsanspruchs " so dort wörtlich insoweit abgedruckt KostRsp . Nr. Gesichtspunkt " selbständigen Schadenersatz verpflichtenden Handlung " andere Fallgestaltung vgl. bereits 17 . März XI . aE . Übrigen könnte Nichtzulassungsbeschwerde auch Sache Erfolg haben . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Menges Vorinstanzen : Entscheidung 30.07.2010 OLG Entscheidung