NAMEN XI Verkündet : 11 . September Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat gemäß § Abs. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 17 Juli eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilsenats 29 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Verhältnis Beklagten Nachteil Klägerin entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Klage früheren Beklagten zu Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgewiesen worden ist Revisionsinstanz nur noch Beklagten nachfolgend : Beklagte Schadensersatzansprüche fehlerhafter Beratung Zusammenhang Beteiligung geschlossenen Immobilienfonds geltend . Klägerin beteiligte 10 . September Anraten Mitarbeiters Beklagten Direktkommanditistin geschlossenen Immobilienfonds nachfolgend : Fonds . Fonds investierte eigenständige Verwaltungsgebäude S. . Hauptmieter Fondsgebäude war Mietvertrag Vertragslaufzeit Verlängerungsoption enthielt geschlossen worden war . Klägerin beteiligte Mindestbeteiligungssumme DM Prospekt vorgesehen Beteiligungskapital % Eigenmitteln Anlegerin % obligatorische Anteilsfinanzierung aufgebracht wurde . Beitrittserklärung unterzeichnete Klägerin Übernahme/Darlehensvertrag DM . Vertrages übernahm Klägerin Konzept Fonds anteilig Beklagten aufgenommenes Darlehen . früheren Beklagten wurde vereinbart Beteiligung erwachsenen Rechte Klägerin treuhänderisch wahrnehmen sollte . B. geschlossenen Mietverträge liefen Jahr wurden verlängert . ausbleibenden Mietzahlungen Höhe Mio. DM monatlich kam Fondsgesellschaft wirtschaftliche Schwierigkeiten . Neuvermietung nur umfassenden baulichen Maßnahmen möglich gewesen wäre wurden Fondsobjekte Jahr veräußert . Erlös gut Mio. € reichte Restverbindlichkeiten Immobilienfinanzierung vollständig decken . Klägerin hat Beklagte Schadensersatz Anspruch genommen Mitarbeiter vereinnahmte Rückvergütungen informiert habe Prospektangaben Anlageberatung verwendeten Prospektes Bezug Kommanditistenhaftung § Abs. unzureichend seien . macht Schaden Höhe € geltend eigenen Mitteln aufgebrachten Beteiligungsbetrag 37.375,44 € frühere Beklagte geflossenen Zinsen Höhe € errechnet . Klägerin begehrt Betrag Zinsen Zug Zug Abtretung Kommanditanteile Fonds . Ferner macht € vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend begehrt Feststellung Ersatzpflicht weitere Schäden Feststellung Annahmeverzuges Beklagten . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Senat insofern zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht neuen Verhandlung Entscheidung . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : schen Klägerin Beklagten sei Anlageberatungsvertrag stillschweigend gekommen . Beklagte habe Anlageberatungsvertrag fließende Pflicht Klägerin anlagegerecht aufzuklären verletzt . Klägerin Bezug anlagegerechte Beratung Vielzahl Einzelpunkten aufgegriffen habe aufgeklärt worden sei stehe Widerspruch Angaben Klägerin persönlichen Anhörung Landgericht . Pflichtverletzung liege auch unterbliebenen Aufklärung sogenannte Kick-backZahlungen . Insoweit sei unstreitig Beklagte Vermittlung Anlage Zahlung Höhe % eingesetzten Eigenkapitals DM mithin DM erhalten habe Klägerin hingewiesen habe . Haftung Beklagten folge hieraus jedoch vereinnahmten Zahlung Kick-backZahlung Ausgabeaufschlägen Verwaltungsgebühren gehandelt habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Recht Revision angegriffen ist Berufungsgericht Zustandekommen Anlageberatungsvertrages Klägerin Beklagten ausgegangen . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht aber Verletzung Pflichten Beratungsvertrag verneint . Ansicht Revision folgt Haftung Beklagten allerdings unzulänglichen Darstellung Haftung Kommanditisten § Abs. Prospekt Berater Anlageberatung verwendet hat . Senat bereits entschieden hat muss Totalverlustrisiko Immobilienfonds grundsätzlich gesondert hingewiesen werden Senatsurteil 27 . Oktober XI . . Besondere gefahrerhöhende Umstände ausnahmsweise Aufklärung rechtfertigen könnten liegen . Umstand Fonds unmittelbar selbst Immobilien errichtete vermietete Objektgesellschaften atypisch stiller Gesellschafter beteiligte ihrerseits Eigentümer jeweils Gebäudes S. waren stellt gefahrerhöhenden Umstand . Auch insofern tritt Totalverlust Anlegerengagements nur dann Vermietung erfolgen kann aufgenommene Kredite zurückgezahlt werden können . Ansicht Revision ist Prospekt auch Bezug Haftung Kommanditisten § Abs. unrichtig . Berufungsgericht hat Recht Bezug frühere Beklagte ausgeführt Prospekt Seiten f. ausreichend Regelungsinhalt § Abs. informiert vgl. auch Senatsurteil 27 . Oktober XI . . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch Aufklärungspflichtverletzung Bezug unstreitig Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen Höhe % eingesetzten Eigenkapitals DM verneint Ausgabeaufschlägen Verwaltungsgebühren geflossen seien . gefestigten Rechtsprechung Senats ist Bank Anlageberatungsvertrag verpflichtet vereinnahmte vergütung offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären vgl. zuletzt Senatsurteil 8 . Mai XI . Veröffentlichung bestimmt . Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen Gegensatz versteckten Innenprovisionen Anlagevermögen offen ausgewiesenen Provisionen Beispiel Ausgabeaufschlägen Verwaltungsvergütungen gezahlt werden Rückfluss beratende Bank aber offenbart wird Rücken Anlegers erfolgt . kann Anleger zwar Fehlvorstellung Werthaltigkeit Anlage entstehen kann jedoch besondere Interesse beratenden Bank Empfehlung gerade Anlage erkennen vgl. zuletzt Senatsurteil 8 . Mai XI . . handelt Auffassung Berufungsgerichts auch dann aufklärungspflichtige Rückvergütungen Agio Verwaltungsgebühren sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen auch ankommt Zahlung Anlegers " Bank " direkt Fondsgesellschaft erfolgt vgl. zuletzt Senatsurteil 8 . Mai XI . . Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Vermittlung Fondsbeteiligungen Zahlung Höhe % eingesetzten Eigenkapitals erhalten hat Prospekt Höhe ca. Mio. DM ausgewiesenen " Kosten Eigenkapitalbeschaffung " flossen handelt Rückvergütung Beklagte Klägerin ungefragt hätte aufklären müssen . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . bisher getroffenen Feststellungen kann Verjährung etwaiger Ansprüche Klägerin Beklagte ausgegangen werden . 1 . Erfolg beruft Revisionserwiderung formularmäßige Klausel Beitrittserklärung heißt " Eventuelle Ansprüche Personen verjähren Monaten Kenntnis spätestens Jahren Beteiligungsbeginn " . Klausel wirkt bereits allein Gunsten Beklagten " Personen " gehört Gunsten Verjährung abgekürzt werden soll . Klausel bezieht Wortlaut vorangestellten Satzes Initiatoren Vertriebsbeauftragte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Anlageberater Treuhänder Vermittler sonstige Dritte " Erstellung Prospektes Konzeption Fondsgesellschaft mitgewirkt haben " . Zumindest Unklarheitenregel § 305c Abs. § bezieht letzte vorher genannten Personen . Beklagte ist zwar Anlageberaterin hat jedoch Parteivortrag noch Inhalt Prospektes Erstellung Konzeption Fondsgesellschaft mitgewirkt so Verjährungsregelung betrifft . kann dahinstehen Klausel auch § Nr. § Nr. unwirksam ist vgl. Urteile 23 . April . . jeweils . 2 . Frage Anspruch Klägerin Regelverjährung Art . § Abs. Satz Abs. Satz § Abs. -9- jährt ist kann Feststellungen Berufungsgerichts subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. siehe Urteile 9 . August rechtskräftig 3 . April XI 6 Juli rechtskräftig 19 . Juni XI ; siehe auch 9 . Dezember . f. rechtskräftig Beschluss 26 . Januar ; Schäfer/Sethe/Lang Handbuch Vermögensverwaltung § . aE derzeit beantwortet werden . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Sollte weitere Verfahren Frage Kausalität ankommen weist Senat Ausführungen Urteil 8 . Mai XI . . . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung